Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Enthält ein Erzeugnis Vormaterialien aus einem Drittland, so kann es dennoch für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, wenn diese Vormaterialien in der EU oder im Partnerland in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden. Die Be- oder Verarbeitung, die für den Erwerb des Präferenzursprungs des Enderzeugnisses erforderlich ist, richtet sich nach den anwendbaren erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die in jeder Präferenzhandelsregelung festgelegt sind.
In Präferenzhandelsregelungen enthalten die Listenregeln einleitende Anmerkungen, in denen erläutert wird, wie sie zu lesen sind, und die die Anforderungen abdecken, die für die Zuteilung des Präferenzursprungs an das Enderzeugnis zu erfüllen sind.
Die produktspezifischen Regeln werden in der Regel in einer Tabelle dargestellt, die wie folgt aufgebaut ist:
Beispiel aus dem Handelsabkommen EU-Kolumbien-Peru-Ecuador:
| HS-Position | Beschreibung des Produkts | Be- oder Verarbeitungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungseigenschaft verleihen(3) oder (4) | |
|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) |
| 8417 | Industrie- oder Laboröfen und -öfen, einschließlich Verbrennungsöfen, nicht elektrisch | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Die Darstellung der Listenregeln kann jedoch von dem oben dargestellten Muster abweichen, insbesondere von Präferenzhandelsregelungen. So können beispielsweise Regeln und sogar die alternativen Regeln in einer Spalte zusammengefasst werden, und die Erzeugnisse können nur in den Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS angegeben werden.
| HS-Einstufung | Erzeugnisspezifische Vorschrift für eine ausreichende Erzeugung gemäß Artikel 5 |
|---|---|
| 84.01 – 84.12 | eine Änderung aus einer anderen Position; oder Eine Änderung innerhalb einer dieser Positionen, auch wenn eine Änderung aus einer anderen Position vorliegt, sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in dieselbe Position wie das Enderzeugnis einzureihen sind, 50 v. H. des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Bedeutung des Präfixes „ex“
In einigen Vereinbarungen wird einem Kapitel, einer Überschrift oder einer Unterposition der Eintrag "ex" vorangestellt. Dies bedeutet, dass die angegebene Ursprungsregel nur für den Teil des Kapitels, der Position oder der Unterposition gilt, für den die Warenbezeichnung angegeben ist.
Arten von Vorschriften für eine ausreichende Be- oder Verarbeitung
In den produktspezifischen Listenregeln werden verschiedene Arten von Regeln verwendet, um festzustellen, ob ein Produkt in der EU oder in einem Handelspartnerland ausreichend umgewandelt wurde. Die vollständige Liste der geltenden Vorschriften finden Sie in den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzhandelsregelung. Beachten Sie, dass die Regel in einigen Fällen eine Kombination aus mehreren Arten von Regeln sein kann.
- Für viele
Erzeugnisse sieht eine der Regeln vor, dass der Wert aller vom Hersteller oder Ausführer in der EU oder einem Partnerland verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten darf.
Es wird als Herstellung angegeben, bei der der Wert aller verwendeten Vormaterialien [X] % des Ab-Werk-Preises der Ware oder MaxNOM [X] % (EXW) nicht überschreitet.
In diesem Fall müssen Sie den Zollwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ermitteln und mit dem Ab-Werk-Preis der Ware, d. h. dem Preis beim Verlassen der Anlage, in der sie hergestellt wurde, vergleichen.
Die Regel ist erfüllt, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den in der Regel angegebenen Prozentsatz nicht überschreitet.
Änderung der zolltariflichen Einreihung Eine weitere Regel, die für viele Waren vorgesehen ist, ist eine Änderung der zolltariflichen Einreihungsregel, nach der die bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft möglicherweise nicht dieselbe zolltarifliche Einreihung aufweisen wie das Enderzeugnis selbst.
Die Änderung der zolltariflichen Einreihungsanforderung kann auf zweistelliger Ebene (Kapitel), vierstelliger Ebene (Position) oder sechsstelliger Ebene (Unterposition) gelten. Es wird in der Regel wie folgt angegeben:
Herstellen aus Vormaterialien aller Kapitel/Positionen/Unterpositionen mit Ausnahme des Erzeugnisses;
oder
CC (Änderung des Kapitels), CTH (Änderung der Tarifposition), TSH (Änderung der Tarifunterposition).
In diesem Fall müssen Sie die zolltarifliche Einreihung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (zwei-, vier- oder sechsstellig) bestimmen und mit der zolltariflichen Einreihung der Ware vergleichen, die Sie ausführen oder einführen möchten.
Diese Regel ist erfüllt, wenn keines der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft dieselbe zolltarifliche Einreihung wie das Enderzeugnis auf der bezeichneten Ebene aufweist.
Herstellung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position Für bestimmte Erzeugnisse sieht die Regel „Herstellung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ vor, dass ein Erzeugnis in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wird, wenn die vorgenommenen Behandlungen die als unzureichend definierten Behandlungen übersteigen, selbst wenn die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in dieselbe zolltarifliche Einreihung eingereiht werden.- Spezifische Be- oder Verarbeitung
Für bestimmte Erzeugnisse sind in den Vorschriften die Vorgänge festgelegt, die zur Herstellung des Enderzeugnisses durchgeführt werden müssen, damit das Enderzeugnis den Präferenzursprung erlangt. Für Textilerzeugnisse, chemische Erzeugnisse und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten im Allgemeinen besondere Verarbeitungsvorschriften. - Herstellung aus bestimmten Erzeugnissen oder besondere Verarbeitungsvorschriften
Für einige Erzeugnisse gilt eine Vorschrift, die die Verwendung bestimmter Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus einem Drittland (außerhalb der EU oder des Partnerlandes) bei der Herstellung des Erzeugnisses erlaubt und es dennoch als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Partnerlandes qualifiziert.
Es wird in der Regel wie folgt angegeben: Herstellen aus [Warenart], z. B. [Garn] [Fleisch] usw.
Der Hersteller/Ausführer kann das Material in einem früheren Produktionszustand einführen (z. B. für Garne können Sie Fasern einführen). Der Hersteller/Ausführer darf jedoch kein Material in einer späteren Produktionsstufe einführen (z. B. für Garne dürfen Sie kein Gewebe einführen).