Erzeugnisse, die vollständig gewonnen oder hergestellt sind
Erzeugnisse erwerben die Ursprungseigenschaft, wenn sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet sind.
Vollständig gewonnene Erzeugnisse umfassen landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch, Mineralien sowie Abfälle und Schrott, die vollständig in einer Partei, beispielsweise durch Landwirtschaft, Fischerei oder Bergbau, gewonnen werden, einschließlich aus solchen Materialien hergestellter Erzeugnisse.
Für diese Produkte gilt Folgendes:
- Gemüse stammt aus einem Land, in dem es geerntet wurde;
- die Tiere aus einem Land stammen, in dem sie geboren und aufgezogen wurden;
- Mineralien aus einem Land stammen, in dem sie aus dem Boden, dem Untergrund oder ihrem Meeresboden gewonnen wurden;
- Abfälle und Schrott stammen aus einem Land, in dem sie das Ergebnis von Herstellungsverfahren waren oder in dem sie aus gebrauchten Erzeugnissen zur Verwertung von Rohstoffen gewonnen wurden;
Bei Fischerzeugnissen wird in den EU-Ursprungsregeln unterschieden zwischen:
- Fische, die in den Hoheitsgewässern eines Handelspartnerlandes gefangen werden – diese gelten ohne zusätzliche Bedingungen als Ursprungserzeugnisse;
- Fische, die außerhalb der Hoheitsgewässer des Partnerlandes gefangen wurden, gelten nur dann als Ursprungsfisch, wenn sie von einem Schiff gefangen wurden, das
- führt die Flagge der EU oder des Partnerlandes ;
- in der EU oder im Partnerland registriert ist;
- im Eigentum eines Staatsangehörigen eines EU- oder Partnerlandes oder von Unternehmen steht, die ihren Hauptgeschäftssitz in der EU oder im Partnerland haben und sich zu mindestens 50 % im Eigentum von Staatsangehörigen eines EU- oder Partnerlandes befinden;
In einigen Fällen ist es auch erforderlich, dass mindestens 50 % der Besatzung auch Staatsangehörige der EU oder des Partnerlandes sind.
Ausführliche Einzelheiten sind dem Protokoll über die Ursprungsregeln der betreffenden Präferenzhandelsregelung zu entnehmen.