Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den Pazifik-Staaten
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und dem Pazifik erleichtert es Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, ineinander zu investieren und miteinander Handel zu treiben und die Entwicklung im gesamten Pazifik anzukurbeln. Erfahren Sie, wie das WPA der EU mit vier pazifischen Staaten (Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen) Ihrem Handel zugute kommen kann.
Die Vereinbarung auf einen Blick
Das WPA EU-Pazifik wurde im Januar 2011 vom Europäischen Parlament und im Mai 2011 von Papua-Neuguinea ratifiziert. Die Regierung von Fidschi begann im Juli 2014 mit der Anwendung des Abkommens. Samoa ist dem Abkommen im Dezember 2018 beigetreten und wendet es seitdem an. Auch die Salomonen sind dem Abkommen im Mai 2020 beigetreten und wenden es seitdem an.
Am 27. Januar 2025 hat der Rat der Europäischen Union Beschlüsse zur Genehmigung des Beitritts von Niue, Tonga und Tuvalu zum Interims-WPA angenommen. und am 13. Oktober 2025 den Beitritt Vanuatus. Diese Staaten werden mit der Anwendung des Abkommens beginnen, sobald sie ihre internen Annahmeverfahren abgeschlossen und die EU davon in Kenntnis gesetzt haben.
Das WPA EU-Pazifik öffnet den Warenverkehr mit der EU. Die Vereinbarung umfasst
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für alle Waren aus den WPA-Pazifik-Staaten
- asymmetrische und schrittweise Öffnung ihrer Märkte für EU-Waren unter vollständiger Berücksichtigung der Unterschiede im Entwicklungsstand und in sensiblen Sektoren
- Ausschluss einiger sensibler Sektoren und Erzeugnisse von der Liberalisierung auf pazifischer Seite
- die Möglichkeit der pazifischen Staaten, Zölle und Kontingente wieder einzuführen, wenn Einfuhren aus der EU ihre lokale Wirtschaft stören oder zu stören drohen
- Vorschriften über technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung pazifischer Ausführer bei der Einhaltung der EU-Einfuhrnormen
- effiziente Zollverfahren und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
- verbesserte Ursprungsregeln für verarbeitete Fischereierzeugnisse aus dem Pazifik - die sogenannte "Global Sourcing"-Bestimmung, die die Schaffung und Entwicklung von Arbeitsplätzen in der Region fördern soll.
Handelszahlen
- Der Gesamthandel zwischen der EU und den pazifischen AKP-Staaten belief sich 2024 auf 3,8 Mrd. EUR, was einem Anstieg um 50 % seit 2014 entspricht.
- Die EU-Einfuhren aus der pazifischen Region umfassen hauptsächlich zubereiteten und haltbar gemachten Fisch, Palmöl, Kaffee sowie Edelmetallerze und Kupfer.
- Die EU-Ausfuhren in die pazifische Region umfassen hauptsächlich Schiffe und Boote, Maschinen und Geräte sowie Mineralöle.
- Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa, die Salomonen, Timor-Leste, Tonga und Vanuatu sind Mitglieder der WTO.
- Die WPA zwischen der EU und dem Pazifikraum haben die Ausfuhren, das Wirtschaftswachstum, das Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen erheblich angekurbelt, wobei der Gesamthandel mit der EU seit dem Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2014 um 44 % gestiegen ist.
Begünstigte Länder
- Fidschi
- Papua-Neuguinea
- Samoa
- Salomonen
Mögliche künftige begünstigte Länder
- Die Beitritte von Niue, Tuvalu, Tonga und Vanuatu stehen unmittelbar bevor.
- Cookinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Republik Marshallinseln und Timor-Leste haben ihre Absicht bekundet, dem WPA beizutreten.
- Kiribati hat auch Interesse am Beitritt zum WPA bekundet.
- Das Abkommen steht den anderen AKP-Pazifischen Ländern weiterhin zum Beitritt offen.
Asymmetrische Bestimmungen für pazifische Länder
Das WPA EU-Pazifik sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der pazifischen Länder vor, wie den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungsfristen, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und die Jungindustrie.
Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet wurden, öffnen die pazifischen WPA-Staaten ihre Märkte teilweise und schrittweise für Einfuhren aus der EU, wobei die Unterschiede im Entwicklungsstand in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Tarife
- Die EU gewährt 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus den pazifischen WPA-Ländern. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und für alle Produkte kostenlos.
- Pazifische WPA-Länder beenden ihre Zölle teilweise und schrittweise wie folgt:
- Papua-Neuguinea hat seinen Markt vom ersten Tag an freiwillig für 88 % der EU-Einfuhren geöffnet (auch wenn es von einem Übergangszeitraum von 15 Jahren profitiert hätte).
- Fidschi öffnet seinen Markt für 87 % der Einfuhren aus der EU in 15 Jahren
- Samoa öffnet seinen Markt für 80 % der Einfuhren aus der EU in 20 Jahren
- Die Salomonen öffnen ihren Markt für 83 % der Einfuhren aus der EU über einen Zeitraum von 15 Jahren
- Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in die pazifischen WPA-Länder plötzlich zunehmen, können die pazifischen WPA-Länder unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen wie Einfuhrquoten und die Wiedereinführung von Zöllen anwenden.
Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die genauen Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr spezifisches Produkt unter Berücksichtigung des Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Instrument zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in „Mein Handelsassistent“, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie die richtigen Dokumente erstellt werden können.
Allgemeine Informationen zu den Ursprungsregeln und den Ursprungsverfahren finden Sie in diesem Abschnitt.
Der Ursprung ist die "wirtschaftliche Nationalität" der gehandelten Waren. Wenn Sie mit dem Thema noch nicht vertraut sind, finden Sie im Abschnitt Waren eine Einführung in die Hauptkonzepte.
Ursprungsregeln
Um sich für den Vorzugstarif zu qualifizieren, muss Ihr Produkt bestimmte Regeln erfüllen, die seinen Ursprung belegen.
Wo finde ich die Ursprungsregeln?
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik festgelegt.
Stammt mein Produkt aus der EU oder einem Pazifik-WPA-Staat?
Damit Ihr Produkt für einen niedrigeren oder Null-Präferenzzoll im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik in Frage kommt, muss es seinen Ursprung in der EU oder einem pazifischen WPA-Staat haben. Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der EU oder eines Pazifik-WPA-Staates, wenn es
- vollständig in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat gewonnen oder hergestellt oder
- in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden und die in Anhang II aufgeführten erzeugnisspezifischen Vorschriften erfüllen
(siehe Anhang 1 „Einleitende Anmerkungen“ zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln). Siehe auch Anhang II Buchstabe a für alternative produktspezifische Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse.
Das Produkt muss auch alle anderen anwendbaren Anforderungen des Kapitels erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, die Regel des direkten Transports). Es gibt auch einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, die Ihnen helfen, produktspezifische Regeln einzuhalten (z. B. Toleranz oder Kumulierung).
Toleranz
- Nach der Toleranzregel darf der Hersteller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwenden, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise bis zu 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verboten sind.
- diese Toleranz darf nicht verwendet werden, um einen Schwellenwert für die Höchstmenge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgedrückt in dem in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Wert, zu überschreiten.
- besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 5 bis 6 zu Anhang 1 "Einleitende Anmerkungen" enthalten sind;
Kumulierung
Das Abkommen sieht folgende Arten der Ursprungskumulierung vor:
- bilaterale Kumulierung, bei der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden
- vollständige Kumulierung, wonach Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als Ursprungserzeugnisse der EU oder der Pazifik-WPA-Staaten gezählt werden können, wenn sie in diesen Ländern oder in anderen AKP-Staaten oder überseeischen Ländern und Gebieten der EU be- oder verarbeitet werden
- diagonale Kumulierung, bei der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat, einem anderen AKP-Staat oder einem überseeischen Land oder Gebiet der EU so gezählt werden können, als ob sie ihren Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat oder der EU hätten, wenn sie unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Diese Art der Kumulierung setzt voraus, dass zwischen den beiden Ländern, aus denen die Ursprungskumulierung erfolgt, ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit besteht.
Ab dem 22. Februar 2019 kann die EU die diagonale Kumulierung mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der EU anwenden (ABl. C 69 vom 22.2.2019, S. 2).
- Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern, wonach Vormaterialien mit Ursprung in diesen Ländern bei der Herstellung einer Ware als Ursprungserzeugnisse eines pazifischen Staates angerechnet werden können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Sonstige Anforderungen
Das Erzeugnis muss auch alle anderen im Protokoll festgelegten anwendbaren Anforderungen erfüllen, z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung oder die Regel des direkten Transports:
Beförderung durch ein Drittland: Direktbeförderungsregelung
Ursprungserzeugnisse müssen aus der EU in einen Pazifik-WPA-Staat (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.
Die Umladung oder vorübergehende Lagerung in einem Drittland ist zulässig, wenn die Erzeugnisse unter der Überwachung der Zollbehörden verbleiben und keine anderen Vorgänge als
- Entladung
- Nachladen
- jede Operation, die dazu bestimmt ist, sie in gutem Zustand zu erhalten
Ursprungserzeugnisse können durch Rohrleitungen durch ein anderes Gebiet als das der Pazifik-WPA-Staaten oder die EU befördert werden.
Der Nachweis der direkten Beförderung muss bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes erbracht werden.
Zollrückerstattung
Die Erstattung von Zöllen, die zuvor für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wurden, die zur Herstellung einer Ware verwendet wurden, die im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird, ist nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik zulässig.
Ursprungsverfahren
Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren einhalten. Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung eines Präferenzzolls und die Überprüfung durch die Zollbehörden sind in Titel IV über Ursprungsnachweise und in Titel V über Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden festgelegt. Sie verdeutlichen beispielsweise, wie:
- Angabe des Ursprungs eines Erzeugnisses
- Präferenzen geltend machen
- die Zollbehörden können den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen.
Wie kann man einen Vorzugstarif in Anspruch nehmen?
Um in den Genuss einer Vorzugsbehandlung zu kommen, müssen Sie einen Ursprungsnachweis vorlegen.
- Sie werden auch brauchen
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
- eine Ursprungserklärung
- Der Ursprungsnachweis ist für einen Zeitraum von 10 Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig.
- kein Ursprungsnachweis erforderlich ist, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse
- 500 € für kleine Pakete
- 1.200 € für persönliches Gepäck
Ursprungsnachweis
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.
- Anhang III enthält ein Muster der EUR.1-Bescheinigung und enthält Anweisungen für deren Vervollständigung.
- Der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
Ursprungserklärung (Eigenerklärung des Ausführers)
- Ausführer können durch Vorlage einer Ursprungserklärung selbst erklären, dass ihre Ware ihren Ursprung in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat hat. Die Ursprungserklärung kann abgegeben werden durch
- einem ermächtigten Ausführer oder
- jeden Ausführer, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht überschreitet
Zugelassene Ausführer
Ausführer im Rahmen dieses Abkommens können bei ihren Zollbehörden die Genehmigung einholen, Ursprungserklärungen für Erzeugnisse jeden Werts auszufertigen.
Der Ausführer muss den Zollbehörden ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung aller anderen Anforderungen des Abkommens (Protokolls) überprüft werden können.
Die Zollbehörden können den Status eines ermächtigten Ausführers im Falle eines Missbrauchs entziehen.
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden
- Suchen Sie im My Trade Assistant nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden
- Suchen Sie im My Trade Assistant nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Betriebsprämienvorschriften.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Eine Beschreibung, wie Sie den Ursprung Ihrer Waren nachweisen können, um Präferenzzölle in Anspruch zu nehmen, und die Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im Abschnitt über die Ursprungsregeln oben.
Informieren Sie sich über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Informationen über Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr im Allgemeinen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und Entwicklungsländern finden.
- allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben finden
Handel mit Dienstleistungen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für Dienstleistungen finden
- finden Sie allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge finden
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten finden
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU finden
- allgemeine Informationen finden, um Ihre Investition im Ausland zu ermöglichen
Sonstige Bereiche
Wettbewerb
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Produkte eingestellt.
- Die EU hat Maßnahmen mit produktions- und handelsverzerrenden Auswirkungen auf ein Mindestmaß reduziert.
- Wenn die lokale Industrie aufgrund von Importschüben aus Europa bedroht ist, können im Rahmen des Pazifik-WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriezweige und der Jungindustrie eingeleitet werden.
Nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte
Das WPA EU-Pazifik stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Samoa-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.
- Die „Nichtvollstreckungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Samoa-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung des WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten.
Kapazitätsaufbau und technische Hilfe
Die EU leistet technische Hilfe im Bereich Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Papierkram zu reduzieren. Für Sie bedeutet dies weniger Ärger im Umgang mit dem Zoll.
Nützliche Links und Dokumente
- My Trade Assistant – Schauen Sie sich die detaillierten Bedingungen, Regeln und Anforderungen für Ihr Produkt an
- Vollständiger Wortlaut des WPA EU-Pazifik
- Ausnahmeantrag Anhang VII
- Ausnahmen PSR Anhang IIa
- Beschreibungsbogen Anhang VI
- Einleitende Anmerkungen Anhang I
- Rechnungserklärung Anhang IV
- Gemeinsame Erklärungen
- Nachbarländer der ÜLG Anhang VIII
- PSR Anhang II
- RoO-Protokoll
- Südafrika Artikel 4 Anhang XII
- Ausschlüsse Südafrikas Anhang XI
- Lieferantenerklärung Anhang V