Mit Erhaltungsregeln hergestellte Waren

Diese Seite dient als Referenzdokument nur für EU-weite Produktanforderungen. Je nach EU-Zielland können zusätzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen finden Sie unter Mein Handelsassistent.

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite eine allgemeine Beschreibung jeder Rubrik in allen EU-Sprachen bereitgestellt wird. Die Details sind jedoch nur in englischer Sprache verfügbar.

Einfuhrbeschränkungen für ozonabbauende Stoffe (ODS) und fluorierte Treibhausgase

Ozonabbauende Produkte

Um die Umwelt zu schützen, ist die Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe (ODS) enthalten, in die Europäische Union verboten. Dieses Verbot gilt für Einfuhren aus allen Ländern, unabhängig davon, ob sie Vertragspartei des Montrealer ODS-Protokolls von 1987 sind oder nicht.

Ozonabbauende Stoffe

Zum Schutz der Umwelt dürfen ozonabbauende Stoffe (ODS) nur dann in die Europäische Union (EU) eingeführt werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Verbot von Produkten, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Das Inverkehrbringen bestimmter Produkte und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist verboten, um die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern.

Vermarktungsanforderungen für Farben und Lacke

Farben und Lacke müssen den Vermarktungsanforderungen entsprechen, die entwickelt wurden, um die negativen Umweltauswirkungen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu verhindern.

Vermarktung von Produkten, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, unterliegt Bestimmungen, die unter anderem Marktverbote, Kennzeichnungsvorschriften, die Meldung von Informationen und Registrierungspflichten betreffen.

 

Schutz gefährdeter Arten (Fauna und Flora)

CITES - Schutz gefährdeter Arten

Die Einfuhr von Arten, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, unterliegt einem System der doppelten Kontrolle, das Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen sowohl im Ursprungsland als auch an den von der EU benannten Eingangsorten umfasst.

Statistische Überwachung des Handels mit Großaugenthun und Schwertfisch

Einfuhren von Thunfisch und Schwertfisch sind nur zulässig, wenn der betreffenden Ladung das statistische Einfuhrdokument beigefügt ist. Ziel der Maßnahme ist es, die betroffenen Arten zu erhalten.

Fangdokumentation für Roten Thun

Die Einfuhren von Rotem Thun unterliegen einer Fangdokumentationsregelung, mit der der Ursprung des gesamten Roten Thuns ermittelt werden soll, um die Bestände dieser Art zu regulieren, die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten zu verbessern und die illegale Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.

Fangdokumentationsschema für Dissostichus spp

Einfuhren von Dissostichus spp (allgemein bekannt als Zahnfisch) müssen von einem Fangdokument begleitet werden, um die Überwachungsmaßnahmen der CCAMLR (Übereinkommen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) umzusetzen.

Einfuhrvorschriften für Robbenerzeugnisse

Die Einfuhr von Fellhäuten von Jungtieren aus weißem Fell von Harfenrobben und Jungtieren von Haubenrobben sowie von daraus hergestellten Waren zu kommerziellen Zwecken ist verboten. Die Einfuhr bestimmter spezifischer Erzeugnisse dieser Art kann zulässig sein, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.

Bekämpfung der illegalen Fischerei

Die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse wird kontrolliert, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) zu verhindern, abzuschrecken und zu unterbinden.

Kontrolle von illegalem Holz und illegalen Holzerzeugnissen

Die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz und seinen Folgeprodukten ist verboten.

Flegt-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren

Die Einfuhr von Holzerzeugnissen aus Ländern, die diese freiwillige Regelung anwenden, ist verboten, es sei denn, die Verbringung unterliegt einer FLEGT-Genehmigung.

 

Kontrolle von Produktions- und Postproduktionsprozessen mit gefährlichen Stoffen

Vermarktungsanforderungen für Batterien und Akkumulatoren

Angesichts der Menge der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe und zum Schutz der Umwelt ist das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten.

Vermarktungsanforderungen für Elektro- und Elektronikgeräte

Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe ist in Elektro- und Elektronikgeräten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, beschränkt. Die Hersteller und Importeure dieser Produkte sind für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich, insbesondere für die Förderung der Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung dieser Abfälle.

Radioaktive Produkte

Die Einfuhr radioaktiver Produkte ist stark eingeschränkt, um die Umwelt und die öffentliche Gesundheit vor radioaktiven Risiken zu schützen.