Westafrika: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Côte d’Ivoire und Ghana
2026 ist ein Meilenstein in den Handelsbeziehungen der EU zu Côte d’Ivoire und Ghana, denn es jährt sich zum zehnten Mal, dass unsere jeweiligen Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet wurden und in Kraft getreten sind.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) EU-Côte d’Ivoire wurde am 28. Juli 2016 unterzeichnet und am 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt, während das WPA EU-Ghana am 28. Juli 2016 unterzeichnet und am 15. Dezember 2016 vorläufig angewandt wurde.
Auf einen Blick
Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit Westafrika, Côte d’Ivoire und Ghana betreffen Waren und Entwicklungszusammenarbeit.
Die Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (SIFA) zwischen der EU und Côte d’Ivoire wurden am 17. Juli 2026 aufgenommen. Das Hauptziel des künftigen bilateralen SIFA wird darin bestehen, die nachhaltigen Investitionen von EU-Unternehmen in Côte d’Ivoire zu erhöhen, während ivoirische Unternehmen von Erleichterungsmaßnahmen und besseren Verbindungen zwischen ausländischen Investoren und inländischen Lieferanten profitieren werden.
Handelszahlen
- Die EU ist der größte Handelspartner Westafrikas und Westafrika der größte Handelspartner der EU in Subsahara-Afrika. Der Gesamthandel zwischen den beiden Regionen belief sich 2024 auf 64 Mrd. EUR.
- Die Ausfuhren Westafrikas in die EU bestehen hauptsächlich aus Brennstoffen und Nahrungsmitteln, insbesondere Kakao und Kakaoerzeugnissen. Côte d’Ivoire, Nigeria, Ghana und Kamerun stellen mehr als 70 % der EU-Einfuhren von Kakao und Kakaoerzeugnissen.
- Der Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und Westafrika nimmt zu, insbesondere in den Bereichen Verkehr und Logistik, Reisen und Unternehmensdienstleistungen.
- Westafrika ist mit einem Investitionsbestand von insgesamt 52 Mrd. EUR im Jahr 2024 das zweitwichtigste Investitionsziel der EU in Afrika.
- 29 % des gesamten Handels der EU mit Westafrika entfällt auf Côte d’Ivoire und Ghana, die beide Interims-WPA mit der EU umsetzen. Der Handel zwischen der EU und diesen beiden Ländern ist seit 2016 um 73 % auf 19 Mrd. EUR im Jahr 2024 gestiegen.
Tarife
- Mit Ausnahme von Waffen und Munition gewährt die EU im Rahmen des Interims-WPA 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus Côte d'Ivoire und Ghana. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und für alle Produkte kostenlos.
Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die genauen Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr spezifisches Produkt unter Berücksichtigung des Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Instrument zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in „Mein Handelsassistent“, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie die richtigen Dokumente erstellt werden können.
Allgemeine Informationen zu den Ursprungsregeln finden Sie weiter unten.
Flexible Ursprungsregeln ermöglichen es Côte d'Ivoire und Ghana, Produkte mit Vorleistungen aus anderen Ländern zu exportieren, insbesondere in Schlüsselsektoren - Landwirtschaft, Fischerei, Textilien und Bekleidung. Beispielsweise kann ein Textilerzeugnis zollfrei in die EU eingeführt werden, wenn mindestens eine Produktionsstufe – wie Weben oder Stricken – in einem WPA-Land stattgefunden hat.
Toleranz
Toleranzen, die in der EPA von Côte d'Ivoire und Ghana enthalten sind, sind nachsichtiger als die üblichen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts anstelle von 10 %, die in den meisten Abkommen der EU vorgesehen sind. Für Textilien und Bekleidung gelten spezifische Toleranzen.
Kumulierung
Die WPA-Bestimmungen umfassen die folgenden Arten der Kumulierung:
- Bilaterale Kumulierung mit der EU
- Diagonale und vollständige Kumulierung mit den ÜLG und den AKP-Staaten unter bestimmten Bedingungen.
- Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern unter bestimmten Bedingungen.
Direkter Transport
Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung ist bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes zu erbringen.
Zollrückerstattung
Die Erstattung kann für Zölle auf Vormaterialien beantragt werden, die zuvor zur Weiterverarbeitung eingeführt und dann in ein Land ausgeführt wurden, das ein WPA mit der EU unterzeichnet hat.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die für Ihr spezifisches Produkt geltenden Regeln zu finden.
Ausnahmen
Auf Antrag eines WPA-Landes könnte unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, damit für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern gelockerte Ursprungsregeln gelten können.
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der My Trade Assistant-Datenbank nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Herkunftsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der My Trade Assistant-Datenbank nach den spezifischen Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Herkunftsland gelten.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweise
- Um ein ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Waren sowie alle anderen Anforderungen, die sie möglicherweise auferlegen, nachzuweisen.
Die Zollbehörden können Ihnen im Falle eines Missbrauchs den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen. Um mehr über die Verfahren zu erfahren, wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
- Um Präferenzzollsätze in Anspruch nehmen zu können, müssen Waren mit Ursprung in den WPA-Ländern Westafrikas mit einem Ursprungsnachweis versehen sein. Der Ursprungsnachweis bleibt 10 Monate gültig. Dies kann entweder sein:
- eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder bevollmächtigte Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss bereit sein, auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
- eine Erklärung auf der Rechnung – ausgestellt von einem Ausführer für Sendungen im Wert von 6 000 EUR oder weniger oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen jeden Werts. Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
Sonstige Dokumente
- Informieren Sie sich über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren[link], die für den Import in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und Entwicklungsländern
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für Dienstleistungen
- Allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen
- Spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Finden Sie allgemeine Informationen, um Ihre Investition im Ausland zu ermöglichen
Sonstige Bereiche
Wettbewerb
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Produkte eingestellt.
- Die EU hat produktions- und handelsverzerrende Maßnahmen auf ein Minimum reduziert
- Wenn die lokale Industrie aufgrund von Importschüben aus Europa bedroht ist, können mit den WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriezweige und der Jungindustrie eingeleitet werden.
Nachhaltige Entwicklung
Die WPA Côte d'Ivoire und Ghana stützen sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Samoa-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung. Das Abkommen enthält somit einige der stärksten Formulierungen zu Rechten und nachhaltiger Entwicklung, die in EU-Abkommen zur Verfügung stehen.
- Die „Nichtvollstreckungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Cotonou-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung der WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten.
Kapazitätsaufbau und technische Hilfe
Die EU leistet technische Hilfe im Bereich Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Papierkram zu reduzieren. Für Sie bedeutet dies weniger Ärger im Umgang mit dem Zoll.
Nützliche Links und Dokumente
- Erfahren Sie mehr über die Handelsbeziehungen der EU mit Westafrika
- Siehe den vollständigen Wortlaut des WPA EU-Westafrika
- Text des Trittstein-EPA mit Côte d'Ivoire
- Text des Trittstein-EPA mit Ghana
- Technisches Factsheet zur Liberalisierung in Westafrika – WPA der EU
- Alles, was Sie für Ihre spezifischen Ausfuhren/Einfuhren aus/in die EU wissen müssen - My Trade Assistant