APS-Systemaktualisierungen für den Zeitraum 2026-2028
Ab dem 1. Januar 2026 wird im Rahmen des APS eine neue Liste länderspezifischer ausgenommener Abschnitte erstellt. Die APS-Präferenzzölle für Waren dieser Abschnitte werden vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 ausgesetzt.
Diese Abschnitte sind gemäß der Verordnung (EU) 2025/1909 vom System ausgenommen, da der Durchschnittswert der Einfuhren dieser Waren in die Union in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Anhang VI der Verordnung (EU) 978/2012 festgelegten Höchstschwellen überschritten hat.
Bei den APS-ausgenommenen Abschnitten handelt es sich um folgende Änderungen:
Neue APS-ausgenommene Abschnitte
Herkunft Indien:
- S‐5 ⁇ Mineralische Erzeugnisse
- S‐6a ⁇ Organische und anorganische chemische Erzeugnisse
- S‐7a ⁇ Kunststoffe und Waren daraus
- S‐7b ⁇ Kautschuk und Waren daraus
- S‐11a ⁇ Textilmaterialien
- S‐13 ⁇ Waren aus Stein, Gips, Zement, Asbest, Glimmer; keramische Erzeugnisse; Glas
- S‐14 ⁇ Perlen und Edelmetalle
- S‐15a ⁇ Eisen, Stahl und Waren daraus
- S‐15b ⁇ unedle Metalle (ausgenommen Eisen/Stahl) und Waren daraus
- S‐16 ⁇ Maschinen, mechanische und elektrische Geräte und Teile davon
- S‐17a ⁇ Schienenfahrzeuge und -ausrüstung
- S‐17b ⁇ Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Luftfahrzeuge, Schiffe
Herkunft Indonesien:
- S‐1a ⁇ Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse (ausgenommen Fische)
- S‐3 ⁇ Tierische und pflanzliche Öle, Fette und Wachse
- S‐5 ⁇ Mineralische Erzeugnisse
- S‐9a ⁇ Holz und Holzwaren; Holzkohle
Herkunft Kenia:
- S-2a ⁇ Lebende Pflanzen und Erzeugnisse der Blumenzucht
Änderungen gegenüber 2023–2025
Indien erweitert seine Liste um drei neue ausgeschlossene Abschnitte: S‐5 (Mineralien), S‐7b (Gummi) und S‐17b (Kraftfahrzeuge und andere Verkehrsmittel).
Bereits in Kraft: Vorübergehende Aussetzung für Ethanol aus Pakistan im Rahmen des APS+
Seit dem 21. Juni 2025 ist die vorübergehende Aussetzung der Zollpräferenzen für Ethanol mit Ursprung in Pakistan im Rahmen des APS+ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1206 in Kraft.
Diese Maßnahme wurde aufgrund einer schwerwiegenden Marktstörung in der Europäischen Union erlassen, um die Lage zu stabilisieren und die europäischen Hersteller zu schützen.
Während des Aussetzungszeitraums, der zwei Jahre (bis Juni 2027) dauern wird, werden die Ethanoleinfuhren aus Pakistan zum Zeitpunkt der Überführung in die EU nicht in den Genuss der im APS+-System vorgesehenen Zollsenkungen kommen.
Kenias Austritt aus dem APS am 1. Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird Kenia gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/214 nicht mehr Teil des APS sein, da das Land seit dem 1. Juli 2024 ein umfassenderes Abkommen über den präferenziellen Marktzugang mit der EU unterzeichnet hat.
Somit werden Waren mit Ursprung in Kenia im Jahr 2027 bei der Einfuhr in die EU nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) kommen.