Beginn des endgültigen CBAM-Zeitraums in der EU
Ab dem 1. Januar 2026 beginnt der endgültige Zeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) für die CO2-Emissionen bestimmter Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU.
Das mit der Verordnung (EU) 2023/956 eingerichtete CO2-Grenzausgleichssystem besteht aus einem umweltpolitischen Instrument zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen, indem bei der Herstellung kohlenstoffintensiver Waren, die in die EU eingeführt werden, ein fairer Preis für CO2-Emissionen festgelegt wird.
Die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems dürfte für EU- und Nicht-EU-Unternehmen sowie für die zuständigen Behörden schrittweise, vorhersehbar und verhältnismäßig sein.
Nach der vollständigen Umsetzung im Jahr 2034 werden die Einführer solcher Waren verpflichtet, Zertifikate zu erwerben, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren im Rahmen der CO2-Bepreisungsvorschriften der EU hergestellt worden wären.
Was bedeutet der endgültige Zeitraum des CBAM für Zollanmeldungen?
Nach der ersten Übergangsphase (2023-2025) umfasst dieser neue Zeitraum (endgültige Phase) Folgendes:
- das Erfordernis der vorherigen Registrierung als CBAM, das vor der zuständigen nationalen Behörde zugelassen wurde;
- die Verpflichtung der zugelassenen Importeure, die in Produkten wie Stahl, Zement und Düngemitteln enthaltenen CO2-Emissionen zu bezahlen;
- die Ersetzung des lediglich informativen Berichts durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten;
- Überprüfung der tatsächlichen Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle;
- aktualisierte Ausnahmen: neue „De-minimis“-Regel (50 TN-Schwellenwert für die Nettogesamtmasse der Waren aller KN-Codes, aggregiert nach Einführer und Kalenderjahr);
- Angabe von CBAM-bezogenen Codes/Dokumenten in Einfuhranmeldungen.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen bestimmte CBAM-Codes in den EU-Einfuhranmeldungen angegeben werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass nur der Code, der der durchgeführten Transaktion entspricht, deklariert werden muss. Andernfalls wird die Zollanmeldung von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats abgelehnt.
Im neuen EU-H1-Einfuhrsystem müssen diese Codes in der Datengruppe 12 04 000 000 in Bezug auf die Zusatzreferenz angegeben werden.
Codes und Dokumente, die in der EU-Einfuhranmeldung anzugeben sind
Zollanmeldungen, die einer CBAM-Kontrolle unterliegen, müssen im Feld „Zusätzliche Referenz“ einen der folgenden Codes enthalten:
| TARIC-Dokumentencode | Beschreibung | Einzelheiten |
|---|---|---|
| Y128 | Ein CBAM-Konto... | CBAM-Kontonummer |
| Y238 | Ein Einführer hat eine CBAM-Genehmigung beantragt, hat aber noch keine CBAM-Genehmigung erhalten. | Referenznummer des CBAM-Antrags |
| 137 | De-minimis-Befreiungscode bezieht sich auf gelegentliche kleine Einfuhren von bis zu 50 Tonnen Eigenmasse pro Einführer und Jahr (kumulativer Schwellenwert). | Sie gilt nicht für Wasserstoff und Strom. |
| Y135 | Freistellungscode – gilt für Waren, die für militärische Tätigkeiten befördert oder verwendet werden sollen (Artikel 2 Absatz 3 der CBAM-Verordnung) | |
| Y134 | Freistellungscode – für Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno (Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/956) | |
| Y136 | Freistellungscode – für erzeugten Strom oder Wasserstoff mit Ursprung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats | |
| Y237 | Waren mit Ursprung in der EU | |
| Y422 | In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die unter das Verfahren der aktiven Veredelung fallen | |
| Y400 bis Y421 | Mitgliedstaaten – Kontinentalschelf oder ausschließliche Wirtschaftszone (Verordnung (EU) 2025/2210 CBAM) | Jeder Code gilt für einen EU-Mitgliedstaat |