17 Oktober 2023

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Ab dem 1. Oktober 2023 wurde mit der Verordnung (EU) 2023/956 das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU eingeführt, um die CO2-Emissionen zu verringern, einen fairen Preis für den CO2-Ausstoß bei der Herstellung von in die EU eingeführten CO2-intensiven Waren zu erheben und eine sauberere industrielle Produktion durch eine Methode zur Berechnung der grauen Emissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem EU-Paket „Fit für 55“ zu fördern.

Dieser Mechanismus wird in Phasen umgesetzt und steht im Einklang mit der schrittweisen Einstellung der Zuteilung kostenloser Zertifikate gemäß dem EU-Emissionshandelssystem (EHS).

Dieser Übergangszeitraum zielt darauf ab,

  1. als Pilot- und Lernphase für Importeure, Hersteller und beteiligte Behörden dienen.
  2. Erhebung von Informationen über die Emissionen, um die Methode zur Berechnung grauer Emissionen zu verfeinern.
  3. Anpassung des Preises des in der EU erzeugten Kohlenstoffs an den Preis von CO2-intensiven Waren, die in die EU eingeführt werden.

Verpflichtungen für EU-Unternehmen während dieses Übergangszeitraums

Während des Übergangszeitraums beschränken sich die Verpflichtungen aus der Einfuhr von Waren, die dem CBAM unterliegen, auf

  • Vorlage von CBAM-Berichten vierteljährlich: Einführer von Waren (oder ihr indirekter Zollvertreter) müssen die in ihren Einfuhren enthaltenen Treibhausgasemissionen (direkte und indirekte Emissionen) während eines bestimmten Quartals eines Kalenderjahres melden, ohne finanzielle Zahlungen oder Anpassungen vorzunehmen.
    Der Bericht ist spätestens einen Monat nach Ablauf dieses Quartals vorzulegen.
    Die Verpflichtung, den CBAM-Bericht vierteljährlich vorzulegen, erstreckt sich auf den gesamten Übergangszeitraum vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2025.
  • Registrierung im CBAM-Übergangsregister: Dieses Register, das von der EU-Kommission entwickelt wurde, um Händler bei der Erstellung und Übermittlung des CBAM-Berichts zu unterstützen, wird auch die Kommunikation zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden, den nationalen Zollbehörden und den Händlern ermöglichen.
    Der Zugang zum Register und dessen Registrierung sollten über das CBAM-Portal (TAXUD) beantragt werden.

Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) wird voraussichtlich ab 2026 vollständig eingerichtet sein, wird jedoch zunächst nur für eine bestimmte Anzahl von Produkten gelten, bei denen ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wie z. B.:

  • Eisen/Stahl
  • Zement
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
  • Elektrizität

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/956 enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 Vorschriften für die Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Menge eingeführter Waren, die mit ihnen verbundenen direkten und indirekten Emissionen sowie etwaige für diese Emissionen fällige CO2-Preise.

Um die Wirtschaftsakteure bei der Vorbereitung auf diese neuen Verpflichtungen zu unterstützen, hat die Europäische Kommission eine Reihe schriftlicher Leitfäden erstellt.

Weitere Informationen sind abrufbar unter:

Seite weiterempfehlen: