EU erhebt 3 EUR Zoll pro Sendung auf Sendungen mit geringem Wert im elektronischen Handel
Eine der größten Änderungen bei den Einfuhren von E-Commerce mit geringem Wert seit der Einführung der einzigen Anlaufstelle für Einfuhren (Import One Stop Shop, IOSS) im Jahr 2021 ist die Abschaffung der Zollbefreiung für Einfuhren von geringem Wert in die EU ab dem 1. Juli 2026.
Bisher konnten aus Drittländern versandte Waren mit einem Eigenwert von 150 EUR oder weniger ohne Entrichtung von Zöllen in die EU verbracht werden. Diese Befreiung, die als zollfreier Zoll von geringem Wert bekannt ist, verschwindet mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, mit der auch ein vorübergehender Zoll in Höhe von 3 EUR je Posten eingeführt wird, der vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028, dem in der EU-Zollreform vorgesehenen Datum für die Einrichtung der EU-Zolldatenplattform, gilt. Von diesem Zeitpunkt an unterliegen die Waren dem normalen Tarif entsprechend ihrer zolltariflichen Einreihung, es sei denn, sie werden verlängert, wenn diese Infrastruktur nicht fristgerecht in Betrieb ist.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission, die am 8. Juni veröffentlicht wurde, werden die spezifischen Mechanismen für die Zollabwicklung, Garantien, Anmeldungen und neue Produktidentifizierungspflichten angepasst, damit der Zoll in Höhe von 3 EUR operativ und im Einklang mit den bestehenden nationalen IT-Systemen angewandt werden kann.
Die Kommission hat ferner einen spezifischen Leitfaden zur Anwendung dieses vorübergehenden Zolls in Höhe von 3 EUR auf Einfuhren von geringem Wert, das Referenzdokument für die Auslegung der Anwendung der neuen Regelung in den Anmeldungen H1, H6 und H7 sowie für die Vorbereitung der Zoll- und Logistiksysteme vor dem Inkrafttreten der neuen Datenanforderungen veröffentlicht.
In beiden Texten wird klargestellt, dass der Zoll in Höhe von 3 EUR für alle Sendungen mit einem Eigenwert von 150 EUR oder weniger gilt, die Fernverkäufen (B2C) eingeführter Waren entsprechen, unabhängig von der verwendeten Mehrwertsteuerregelung (IOSS, Sonderregelungen oder Standard-Einfuhrumsatzsteuer) und der Art der verwendeten Anmeldung (H1, H6 oder H7). Dieser Zoll gilt auch für Waren, die zuvor von der Zollbefreiung ausgenommen waren, wie Alkohol, Parfüm und Tabak, und es ist nicht mehr relevant, ob die Waren direkt an den Empfänger versandt werden oder nicht.
Wofür steht „Item“?
Die Gebühr von 3 EUR wird pro angemeldeter Position erhoben, wobei „Position“ jede Einheit eines Produkts bezeichnet, die in einer separaten Zeile angemeldet wird. Konkret definiert die Kommission „Position“ als eine oder mehrere Waren in einer Sendung, die dieselbe zolltarifliche Einreihung, Bezeichnung und gegebenenfalls denselben Ursprung aufweisen. Aufgrund der Beschränkungen der derzeitigen IT-Systeme wird jedoch der Tarif von 3 EUR automatisch pro Anmeldungsposition angewendet, unabhängig von der Anzahl der in dieser Zeile enthaltenen Posten, sofern der Gesamtwert der Sendung 150 EUR nicht übersteigt.
Diese Unterscheidung hat je nach Art der verwendeten Anmeldung unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Bei einer Sendung mit drei Waren, die denselben KN-Code (8 Ziffern) haben, aber einen anderen TARIC-Code (10 Ziffern) haben: in H6 oder H7 könnten sie zu einer einzigen Linie zusammengefasst werden und nur 3 EUR besteuert werden, während sie in H1 drei verschiedene Linien und insgesamt 9 EUR erzeugen würden. Dies liegt daran, dass die erforderliche zolltarifliche Einreihungsstufe je nach Art der Anmeldung unterschiedlich ist:
- In der H6-Erklärung ist eine Einreihung in 8 Stellen (Kombinierte Nomenklatur, KN) erforderlich. Waren mit unterschiedlichem TARIC-Code, aber demselben KN-Code können auch in einer Zeile zu einem einzigen Tarif von 3 EUR zusammengefasst werden.
- In der H7-Erklärung ist die erforderliche Ebene 6-stellig (Harmonisiertes System, HS). Artikel mit einem anderen TARIC-Code, aber mit demselben HS-Code können in einer einzigen Zeile zusammengefasst werden, wobei ein einziger Tarif von 3 Euro zu besteuern ist.
- In der H1-Erklärung ist die Einreihung mit 10 TARIC-Ziffern, getrennt nach Bezeichnung und Ursprung, erforderlich. Es ist nicht möglich, Elemente mit unterschiedlichem TARIC-Code zu gruppieren, selbst wenn sie denselben HS-Code haben.
In der folgenden Tabelle ist zusammengefasst, wie sich der Zoll je nach Art der Anmeldung unterscheidet:
| Szenario | Art der Anmeldung | Erforderliche Einstufungsstufe | Zu entrichtende Zölle |
|---|---|---|---|
| 3 Positionen mit demselben HS-Code (6 Ziffern), aber unterschiedlichen TARIC-Codes | H6 | 8 Ziffern (KN) | 3 EUR (eine Deklarationszeile) |
| 3 Positionen mit demselben KN-Code (8 Ziffern), aber unterschiedlichen TARIC-Codes | H7 | 6 Ziffern (HS) | 3 EUR (eine Deklarationszeile) |
| 3 Posten mit demselben Taric-Code (10 Ziffern), aber unterschiedlichen TARIC-Codes | H1 | 10 Ziffern (TARIC) | 9 EUR (drei Deklarationszeilen) |
Im Leitfaden wird darauf hingewiesen, dass die Gruppierung von Waren aus derselben Sendung, die in verschiedene Tarifunterpositionen eingereiht sind, um den höchsten Zollsatz gemäß Artikel 177 UZK und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2447 (in der durch die Verordnung (EU) 2026/1200 geänderten Fassung) anzuwenden, nicht zulässig ist, wenn der vorübergehende Zollsatz von 3 EUR gilt.
Fernverkäufe
Der vorübergehende Tarif von 3 EUR gilt für Waren, die im Rahmen von Geschäften verkauft werden, die als Fernverkäufe eingeführter Waren (B2C) gelten. Im Leitfaden der Kommission wird genau definiert, welche Geschäfte als Fernabsatz gelten, wobei vier kumulative Bedingungen festgelegt werden:
- Die Gegenstände müssen von einem Steuerpflichtigen (einschließlich digitaler Plattformen als „vermutliche Lieferanten“ gemäß Artikel 14a der MwSt-Richtlinie) an einen Kunden im Zollgebiet der Union geliefert werden.
- Die Lieferung muss an einen Endverbraucher oder einen Steuerpflichtigen/Rechtssubjekt erfolgen, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen:
- Steuerpflichtiger „Nichtkäufer innerhalb der Gemeinschaft“: hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist aber nicht verpflichtet, innergemeinschaftliche Erwerbe zu melden: kleine Unternehmen im Rahmen der Franchise-Regelung, solche, die steuerbefreite Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug tätigen (Kliniken), Steuerpflichtige im Rahmen einer Sonderregelung (Landwirte)
- juristische Person, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, wie Behörden oder Einrichtungen.
- Die Waren müssen sich zum Zeitpunkt der Lieferung in einem Drittland oder Gebiet befinden. Bei IOSS-Umsätzen tritt der Steuertatbestand für die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Annahme der Zahlung ein, unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt.
- Die Ware muss durch oder im Auftrag des Lieferanten (mit dessen Eingreifen, auch wenn es sich um eine indirekte Ware handelt) an den Kunden versandt oder befördert werden. Fälle, in denen der Käufer die Ware selbst abholt oder den Transport ohne Eingreifen des Verkäufers abschließt, sind ausdrücklich vom Fernabsatz ausgeschlossen.
Beschränkungen der Zollumgehung: Verkauf in Zolllagern und künstlichen Gruppierungen von Einzelsendungen
Verkauf von Waren in Zolllagern
In Bezug auf Zolllager wird in dem Leitfaden ausdrücklich klargestellt, dass Waren, die an Verbraucher verkauft werden, während sie in einem Zolllager gelagert werden, nicht als Fernverkäufe im Sinne des Übergangstarifs angesehen werden können. Der Grund hierfür ist, dass nach dem Zollrecht und der Mehrwertsteuerrichtlinie Zolllager nicht für den Einzelhandel genutzt werden können und dass Waren, die für den Endverbrauch bestimmt sind, nicht unter diese Regelung fallen dürfen.
Folglich muss ein Lieferant, der Verbraucher in der EU mit Waren beliefern möchte, die in einem Zolllager gelagert sind, diese zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
Gruppierungen einzelner Sendungen (Missbrauchsbekämpfungsklausel)
Bei künstlichen Gruppierungen von Sendungen müssen die Zollbehörden, wenn sie nach Überprüfung einer Anmeldung feststellen, dass sie tatsächlich einzelne Fernverkäufe gruppiert, um die Anzahl der Zeilen und damit die Höhe des Zolltarifs zu verringern, diese als solche behandeln und den Zoll getrennt anwenden. Zu den wichtigsten Indikationen, die diese Praxis verschenken können, gehören:
- das Vorhandensein einzelner Etiketten oder Referenzen mit unterschiedlichen Endbestimmungszielen innerhalb derselben Sendung,
- Häufigkeit solcher Erklärungen desselben Wirtschaftsbeteiligten,
- Informationen über den Kontext, in dem der Betreiber in der Regel tätig ist (unabhängig davon, ob er in der Regel im Fernabsatz tätig ist),
- Unstimmigkeiten zwischen dem angemeldeten Käufer und der tatsächlichen Art des Geschäfts.
Neue Angaben in den Einfuhranmeldungen
Codes F48, F49 und F53, anwendbar ab dem 1. Juli 2026
Ab dem Inkrafttreten des vorübergehenden Zolls in Höhe von 3 EUR muss im Datenelement „12 03 000 000 Beleg“ in der Einfuhranmeldung der entsprechende Code angegeben werden, um das verwendete Mehrwertsteuerverfahren zu identifizieren.
Die folgende Tabelle zeigt, wann jedes Verfahren angewendet werden kann:
| Code | MwSt-Verfahren | H1 | H6 | H7 |
|---|---|---|---|---|
| F48 | IOSS | ehrenamtlich | ehrenamtlich | ehrenamtlich |
| F48 mit P&R* | IOSS | Obligatorisch | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
| F49 | Sondervereinbarungen (SA) | ehrenamtlich | ehrenamtlich | ehrenamtlich |
| F49 mit P&R* | Sondervereinbarungen (SA) | Obligatorisch | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
| F53 | Standardverfahren | ehrenamtlich | ehrenamtlich | ehrenamtlich |
| F53 mit P&R* | Standardverfahren | Obligatorisch | Nicht erlaubt | Nicht erlaubt |
*P&R: Verbote und Beschränkungen
Produktkennungen (PIDs): Obligatorisch ab dem 1. November 2026
Eine weitere Änderung mit großer operativer Wirkung ist die Einführung von Produktkennungen, sogenannten PIDs, die ab dem 1. November 2026 für den Importabsatz beim Zoll angemeldet werden müssen. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit von im elektronischen Handel verkauften Produkten zu verbessern und Zollkontrollen zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Verbote und Beschränkungen.
Produktinformationen müssen vollständig und genau vom Verkäufer, Marktplatz oder der Plattform an den Zollanmelder fließen, und eine allgemeine Produktbeschreibung wird nicht mehr ausreichen.
Die Marktteilnehmer stellen sicher, dass die Kennungen korrekt erfasst, validiert, übermittelt und im Datenelement „Unterlagen“ der Einfuhranmeldung angegeben werden:
| Code | Kennung | Beschreibung | Obligatorischer Charakter |
|---|---|---|---|
| C127 | M-PID | Händlerproduktkennung, die vom Online-Verkäufer, Marktplatz oder der Plattform zugewiesen wurde | Obligatorisch in allen Fällen |
| C128 | NS-PID | Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung, die von einem Hersteller, Hersteller oder Produktlieferanten zugewiesen wurde | Obligatorisch in allen Fällen |
| C129 | S-PID | Standardisierte Herstellerproduktkennung (EAN, ISBN oder andere) | Wo es existiert |
| Y081 | Ausnahme | Erklärung, dass es keine standardisierte Kennung für das Produkt gibt | Es muss deklariert werden, wenn es keine standardisierte Kennung (S-PID) gibt. |
Der Zoll in Höhe von 3 EUR ist eine separate Maßnahme von der Bearbeitungsgebühr zur Deckung der Zollabwicklungskosten, die derzeit erörtert wird und Ende 2026 eingeführt werden könnte (Frist ist der 1. November 2026).
Diese neuen Zollvorschriften für den elektronischen Handel sollen die EU-Zollunion stärken und den Zollbehörden helfen, nicht nur den EU-Einzelhandel, sondern auch die Verbraucher in der EU vor dem zunehmenden Wettbewerb durch Online-Plattformen im Ausland zu schützen.
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Hinblick auf die Abschaffung der Schwellenzollbefreiung
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Vorschriften für die Anwendung des vorübergehenden Zolls in Höhe von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in einer Sendung mit einem Eigenwert von höchstens 150 EUR
- GD TAXUD – Nachrichten: Leitlinien und Rechtstext zur befristeten Pauschalgebühr für Einfuhren von geringem Wert, die bis zum 1. Juli 2028 gelten
- GD TAXUD – EINFUHR UND AUSFUHR VON UNTERWERTSENDUNGEN – Der vorübergehende Zoll in Höhe von 3 EUR „Leitfaden für die Mitgliedstaaten und den Handel“