01 Dezember 2025

Kombinierte Nomenklatur und Gemeinsamer Zolltarif, die in der EU ab dem 1. Januar 2026 gelten

Am 31. Oktober wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif veröffentlicht.

Mit dieser Verordnung wird die neueste Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt, die ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Im Interesse der Modernisierung der Kombinierten Nomenklatur (KN) wurden neue Unterpositionen eingeführt, um die Überwachung bestimmter Waren zu erleichtern, wie z. B.:

  • "Lithiumnickelmangan-Kobaltoxide" und "Lithiumeisenphosphat" (KN-Codes 2841 90 40, 2841 90 70 und 2842 90 20, 2842 90 70) in Kapitel 28,
  • „künstlicher Graphit“ und „photovoltaische Wafer“ (KN-Codes 3801 10 und 3818 00) in Kapitel 38,
  • „Stahltürme und Turmabschnitte für Rohrwindturbinen“ (KN-Codes 7308 20) in Kapitel 73,
  • „Rotoren und Statoren für Hydraulikturbinen“ und „Windturbinenschaufeln“ (KN-Codes 8410 90 und 8412 90) in Kapitel 84
  • „Wasserstoff-Brennstoffzellengeneratoren“, „Wechselrichter mit maximaler Leistungspunktverfolgungsfunktion“, „Trennvorrichtungen aus Kunststofffolie“ und „Baugruppen gestapelter galvanischer Zellen“ (KN-Codes 8501 33, 8504 40, 8507 90 und 8543 90) in Kapitel 85,

Im Einklang mit den Empfehlungen der Weltzollorganisation wurden in Kapitel 29 auch neue Unterpositionen in Bezug auf bestimmte aromatische Ether und gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Derivate (KN-Codes 2909 30 37, 2909 30 39, 2915 90 15, 2915 90 90) eingeführt.

Die Kombinierte Nomenklatur bildet den grundlegenden Rahmen für die Anmeldung von Waren bei der Einfuhr in die oder Ausfuhr aus der Europäischen Union sowie für die Erstellung von Statistiken über den Handel innerhalb der Union.

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