Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahleinfuhren aus Drittländern
Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ab dem 1. Juli ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, der die Schutzmaßnahme gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 ersetzt, die bis zum 30. Juni 2026 galt.
Ziel ist es, die negativen Auswirkungen der weltweiten Überkapazitäten auf dem EU-Stahlmarkt anzugehen.
Deutliche Senkung der Zollkontingente und Verdoppelung des Nichtkontingentzolls
Das neue System überarbeitet die Zollkontingentsregelung für Stahleinfuhren in die EU und führt die folgenden Maßnahmen ein, um übermäßige Einfuhren zu verhindern und gleichzeitig den kontrollierten Marktzugang für traditionelle Lieferanten aufrechtzuerhalten:
- die Gesamtmenge der zollfreien Einfuhrkontingente im Vergleich zum Referenzsystem 2024 um etwa 47 % verringert,
- den außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatz gemäß Anhang II auf 50 % erhöht, wodurch sich die Kosten der Einfuhren, die die zugeteilten Mengen übersteigen, erheblich erhöhen.
Erweiterung der Anzahl der erfassten Produktkategorien
Die derzeitige Maßnahme umfasst 28 Produktkategorien. Nach der neuen Verordnung erhöht sich diese Zahl auf die 30 in Anhang I aufgeführten Kategorien, die durch KN-Codes gekennzeichnet sind. Das EU-Parlament schlug ausdrücklich vor, rostfreien Walzdraht und geschmiedete Stäbe, sowohl unlegierte als auch andere Legierungen, hinzuzufügen.
Bis zum 30. Juni 2027 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf Erzeugnisse aus Stahl ausgeweitet werden sollte, die derzeit nicht in Anhang I aufgeführt sind oder eine erhebliche Menge an Stahl enthalten.
Ausschluss von Island, Liechtenstein und Norwegen
Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus diesen drei Ländern sind aufgrund ihrer Integration in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von der Anwendung der Zollkontingente und des Nichtkontingentzolls ausgeschlossen.
Erzeugnisse aus Ländern, die bilateralen Schutzmaßnahmen unterliegen, die im Rahmen von mit der EU geschlossenen Freihandelsabkommen vereinbart wurden, sind ebenfalls von diesen Quoten ausgenommen.
Übertragung nicht genutzter Kontingente (Übertragung)
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah keine Mittelübertragung vor: Ungenutzte Mengen innerhalb eines Viertels verfielen. Der endgültige Text verfolgt einen Zwischenansatz: Im ersten Jahr der Anwendung der Verordnung werden die innerhalb eines Quartals nicht genutzten Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das folgende Quartal übertragen, um den Wirtschaftsakteuren mehr Flexibilität zu bieten und dazu beizutragen, die Kontinuität der Lieferkette und die Erfüllung bestehender Lieferverträge sicherzustellen.
Nach dem ersten Jahr der Anwendung können die Vorschriften für die Übertragung nicht genutzter Quoten unter Berücksichtigung des Marktverhaltens und der Notwendigkeit, potenzielle Marktstörungen zu beheben, angepasst werden müssen.
Übersteigt die durchschnittliche Verwendung von Zollkontingenten für eine bestimmte Warenkategorie in den ersten drei Quartalen des Jahreszeitraums 80 %, so ist eine Übertragung zulässig.
Identifizierung des Landes des Schmelzens und Gießens (Prinzip des Schmelzens und Gießens)
Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen die Einführer von Erzeugnissen, für die Kontingente gelten, angemessene und überprüfbare Nachweise – wie z. B. eine Mühlenbescheinigung – vorlegen, um das Land nachzuweisen, in dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form hergestellt und anschließend gegossen wurde, um seinen ersten festen Zustand zu erreichen (im Folgenden „Land der Schmelze und des Gießens“).
Diese Anforderung bestimmt nicht direkt die länderspezifische Zuteilung von Quoten; Vielmehr soll sie die Transparenz der Lieferketten für Stahleinfuhren erhöhen und es der Kommission ermöglichen, zuverlässige Informationen über den Ursprung des in die EU eingeführten Stahls zu erhalten.
Ende der Ausnahme für russische Stahlplatten und Sonderbehandlung der Ukraine
Die Verordnung führt auch zwei wesentliche Änderungen in Bezug auf diese beiden Länder ein, die derzeit in bewaffneten Konflikten verwickelt sind:
- sie hebt die Ausnahme auf, die zuvor die Einfuhr von Stahlplatten aus Russland erlaubt hatte, nachdem das Parlament darauf bestanden hatte, dass kein in Russland oder Belarus geschmolzenes oder gegossenes Stahlprodukt Zugang zu Kontingenten haben sollte;
- Die Situation der Ukraine – mit einer Ausnahme im Rahmen der derzeitigen Schutzklausel, die bis Sommer 2028 in Kraft bleiben sollte, und als Bewerberland für den EU-Beitritt mit besonderen Sicherheitsbedenken – wird bei der Zuweisung länderspezifischer Quoten berücksichtigt.
Rückblick und nächste Schritte
Die folgenden Schritte bei der Umsetzung der Verordnung sind:
| Datum | Anmerkungen | |
|---|---|---|
| 17. Juni 2026 | Annahme der Verordnung (EU) 2026/1384 Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juni 2026 |
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| 1. Juli 2026 | Neue Schutzmaßnahme tritt in Kraft 50 % außerhalb des Kontingentzolls · 18,3 Mio. t/Jahr · 30 Kategorien · Ende der Verordnung (EU) 2019/159 |
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| 31. August 2026 | Kommission legt Beweisanforderungen für Schmelzen und Ausgießen fest Entscheidung über die Dokumentation der Rückverfolgbarkeit des Ursprungs von Stahl |
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| 30. Juni 2027 | Überprüfung des Warenumfangs Bewertung, ob stahlhaltige Erzeugnisse aufgenommen werden sollten · Möglicher Legislativvorschlag bei ausreichenden Nachweisen |
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30. Juni 2029 (alle 2 Jahre) |
Regelmäßige Wirksamkeitsbewertungen Analyse der Wettbewerbsfähigkeit, der KMU und der nachgelagerten Industrie · Alle 2 Jahre ab 2029 |
Weitere Informationen
- Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Bewältigung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170
- GD HANDEL – Schutzmaßnahmen
- EU-Presseecke: Fragen und Antworten zum Plan der Kommission zum Schutz der EU-Stahlindustrie vor unlauteren Auswirkungen globaler Überkapazitäten