Regeln für den direkten Transport oder Nichtmanipulation oder Nichtveränderung

Direkte Beförderungsregelung

Um die Präferenz zu erhalten, müssen Ursprungserzeugnisse direkt aus dem Gebiet der ausführenden Partei in das Gebiet der Europäischen Union (und umgekehrt) befördert werden, ohne das Gebiet eines Drittlands zu durchqueren. Mit dieser Regel soll sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse, die im Einfuhrland ankommen, dieselben sind wie die Erzeugnisse, die das Ausfuhrland verlassen haben.

Erzeugnisse können jedoch mit einer möglichen Umladung oder vorübergehenden Lagerung durch das Hoheitsgebiet eines Drittlands befördert werden, ohne ihre Ursprungseigenschaft zu verlieren, sofern sie weiterhin unter der Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Lagerlandes stehen und nur entladen, umgeladen oder in gutem Zustand gehalten werden.

Der Einführer muss nachweisen können, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, andernfalls wird die Präferenzbehandlung von den Zollbehörden unabhängig von der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse verweigert.

Nichtmanipulations- oder Änderungsregel

In bestimmten Präferenzhandelsregelungen wird die Regel des direkten Verkehrs als „Nichtmanipulation“ oder „Nichtveränderung“ definiert. Bei dieser weniger umständlichen Variante ist die Aufteilung von Sendungen und Vorgängen für das Hinzufügen oder Anbringen von Markierungen, Etiketten, Siegeln oder anderen Unterlagen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer innerstaatlicher Anforderungen zusätzlich zu denen für den direkten Transport (Entladen, Umladen oder jegliche Vorgänge, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse in gutem Zustand zu erhalten) zulässig, wenn sie vom Ausführer oder unter seiner Verantwortung durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, es sei denn, die Zollbehörden haben Grund zu der Annahme, dass das Gegenteil der Fall ist. In solchen Fällen kann von den Einführern der Nachweis der Einhaltung verlangt werden, wobei es sich um die für den direkten Transport genannten Dokumente handeln kann.

Darüber hinaus können auch andere tatsächliche oder konkrete Nachweise vorgelegt werden, die auf der Kennzeichnung oder Nummerierung von Verpackungen oder anderen Nachweisen im Zusammenhang mit den Produkten selbst beruhen.