Kumulierung

Um zu wissen, ob ein Erzeugnis in dem Partnerland in ausreichendem Maße verarbeitet wurde, ist es wichtig zu wissen, wann die verwendeten Vormaterialien und Vorleistungen als Ursprungserzeugnisse der EU oder des Partnerlandes angesehen werden können. Die Präferenzursprungsregeln der EU enthalten das Konzept der Kumulierung, wonach Sie als Einführer oder Ausführer unter bestimmten Umständen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aus Drittländern eingeführt oder in einem Nichtpartnerland verarbeitet werden, als Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Handelspartner betrachten können. In den Präferenzregelungen der EU werden drei Arten der Kumulierung verwendet. Die drei Typen unterscheiden sich hinsichtlich der Anzahl der an dem Verfahren beteiligten Länder und der Arten von Vormaterialien – mit oder ohne Ursprungseigenschaft –, die kumuliert werden können.

A) Bilaterale Kumulierung

Die bilaterale Kumulierung gilt für zwei Parteien: die EU und ihr Partnerland. Sie ermöglicht die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der EU als Vormaterialien mit Ursprung in Ihrem Partnerland und umgekehrt? Diese Kumulierung gilt für alle Präferenzregelungen der EU.

Die bilaterale Kumulierung gilt für die drei wichtigsten Regeln, die im Abschnitt „hinreichend bearbeitete Waren“ wie folgt beschrieben sind:

  • bei Anwendung der Regel des Wertzuwachses dürfen Sie nach der bilateralen Kumulierung den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in der EU nicht in den Höchstprozentsatz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einbeziehen.
  • wenn die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung geändert werden, müssen Sie nicht überprüfen, ob es zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung der vom Hersteller in Ihrem Partnerland verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der EU gekommen ist.
  • wird die Regel für die Herstellung bestimmter Waren verwendet, brauchen Sie nicht zu prüfen, ob sich die Vormaterialien mit Ursprung in der EU auf einen späteren Herstellungszustand beziehen.

B) Diagonale Kumulierung

Die diagonale Kumulierung ähnelt der bilateralen Kumulierung, wird aber in Abkommen mit mehr als zwei Ländern verwendet. Es ermöglicht Ihnen, Vormaterialien mit Ursprung in einem bestimmten (in der einschlägigen Kumulierungsbestimmung genannten) Land zu verwenden, das sich von Ihrem Partnerland unterscheidet, aus dem Sie als Vormaterialien mit Ursprung in Ihrem Partnerland einführen möchten. Die diagonale Kumulierung kann nur auf Erzeugnisse angewandt werden, die Ursprungserzeugnisse des bestimmten Landes sind, d. h. anderer Länder, die Mitglieder des Abkommens sind, und die anschließend in Ihrem Partnerland weiterverarbeitet werden.

Die diagonale Kumulierung gilt für die drei wichtigsten Regeln, die im Abschnitt „hinreichend bearbeitete Waren“ wie folgt beschrieben sind:

  • bei Anwendung der Regel des Wertzuwachses können Sie aufgrund der diagonalen Kumulierung den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in dem bestimmten Land nicht in den Höchstprozentsatz der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einrechnen.
  • werden die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung geändert, müssen Sie nicht prüfen, ob bei der Einfuhr der Ware aus Ihrem Partnerland eine Änderung der zolltariflichen Einreihung der Vormaterialien mit Ursprung in dem bestimmten Land stattgefunden hat.
  • wird die Regel für die Herstellung bestimmter Waren verwendet, so brauchen Sie nicht zu prüfen, ob sich die Vormaterialien mit Ursprung in dem bestimmten Land auf einen späteren Herstellungszustand beziehen (d. h. Gewebe).

C) Vollständige Kumulierung

Die vollständige Kumulierung berücksichtigt nicht nur Vormaterialien mit Ursprung in der EU oder einem bestimmten Land (wie in der einschlägigen Kumulierungsbestimmung erwähnt), sondern ermöglicht auch die Anrechnung von Vorleistungen ohne Ursprungseigenschaft in der EU oder in einem der definierten Länder auf den Ursprungsgehalt.

Im Gegensatz zur bilateralen oder diagonalen Kumulierung können Sie aufgrund der vollständigen Kumulierung Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse der EU oder Ihres Partnerlandes sind, für die Kumulierung in Betracht ziehen. Diese Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft können vom Hersteller in Ihr Partnerland eingeführt und bei der Herstellung verwendet worden sein. Im Rahmen der vollständigen Kumulierung können diese Vorleistungen ohne Ursprungseigenschaft auch zu Kumulierungszwecken verwendet werden und als Ursprungserzeugnisse Ihres Partnerlandes gelten.

Die vollständige Kumulierung gilt für die drei wichtigsten Regeln, die im Abschnitt „hinreichend bearbeitete Waren“ wie folgt beschrieben sind:

  • bei Anwendung der Regel des Mehrwerts gestattet die vollständige Kumulierung es Ihnen, den Wert der von Ihrem Partnerland eingeführten Vormaterialien nicht im Höchstprozentsatz zu berücksichtigen.
  • wenn die Regel zur Änderung der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, müssen Sie nicht prüfen, ob die von Ihrem Partnerland eingeführten Vormaterialien zolltariflich eingereiht werden konnten.
  • wird die Regel für die Herstellung bestimmter Waren verwendet, brauchen Sie nicht zu prüfen, ob sich die von Ihnen aus Ihrem Partnerland eingeführten Vormaterialien auf einen späteren Herstellungszustand (d. h. Gewebe) beziehen.

Denken Sie daran, dass die Kumulierung nicht angewendet werden kann, wenn die in Ihrem Partnerland vorgenommene Verarbeitung nur einer der in der Liste der Mindestvorgänge (Link zum Abschnitt über Mindestvorgänge) aufgeführten Vorgänge ist.

Seite weiterempfehlen: