Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)

Erfahren Sie mehr über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit Partnern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP).

Auf einen Blick

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die zwischen der EU und den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) ausgehandelt werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während die AKP-Partner in Übergangszeiten nur teilweise für EU-Importe geöffnet sind.

WPA-Abkommen:

  • sind ein Prozess, der auf die Unterzeichnung des Cotonou-Abkommens zurückgeht.
  • "maßgeschneidert" sind, um spezifischen regionalen Gegebenheiten gerecht zu werden.
  • WTO-kompatible Abkommen sind, aber über konventionelle Freihandelsabkommen hinausgehen, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung der AKP-Staaten liegt, wobei ihre sozioökonomischen Gegebenheiten berücksichtigt werden und die Zusammenarbeit und Hilfe zur Unterstützung der AKP-Staaten bei der Inanspruchnahme der Abkommen eingeschlossen sind.
  • Raum für eine breit angelegte handelspolitische Zusammenarbeit in Bereichen wie Hygienenormen und anderen Normen zu schaffen.
  • Schaffung gemeinsamer Institutionen, die die Umsetzung der Abkommen überwachen und Handelsfragen kooperativ angehen.
  • sind als Triebkräfte des Wandels konzipiert, die dazu beitragen, Reformen anzustoßen und zu einer verantwortungsvollen wirtschaftspolitischen Steuerung beizutragen. Dies wird den AKP-Partnern helfen, Investitionen anzuziehen und ihr Wirtschaftswachstum anzukurbeln.

Begünstigte Länder

Insgesamt führen 32 AKP-Staaten bereits WPA in sieben Regionen durch:

Zwei Regionen in Afrika – Westafrika und die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC) – müssen ihre Unterzeichnungsverfahren noch abschließen, während die EU-Mitgliedstaaten und 15 von 16 westafrikanischen Ländern und 2 von 5 OAG-Ländern diese regionalen WPA unterzeichnet haben. 

Sehen Sie sich einen Überblick über die Umsetzung des WPA in verschiedenen Partnerländern an.

Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der AKP-Staaten

Die WPA sehen Asymmetrien zugunsten der AKP-Staaten vor, wie den Ausschluss empfindlicher Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungsfristen, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Garantien und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und den Schutz der Jungindustrie.

  • Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet sind, haben die AKP-Staaten 15 Jahre Zeit, um sich für EU-Einfuhren zu öffnen (mit Schutz für empfindliche Einfuhren) und in Ausnahmefällen bis zu 25 Jahre. Darüber hinaus werden die Erzeuger von 20 % der sensibelsten Waren dauerhaft vor dem Wettbewerb geschützt.

Tarife

  • Die EU gewährt Einfuhren aus AKP-Ländern Nullzölle und Nullquoten. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und für alle Produkte aus dem WPA kostenlos.
  • In den AKP-Staaten werden die Zölle schrittweise, d. h. über einen Zeitraum von 15 bis 25 Jahren, abgeschafft. Sensible Produkte wie Lebensmittel können vollständig von der Liberalisierung ausgeschlossen werden. Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in die AKP-Staaten plötzlich zunehmen, gelten Schutzmaßnahmen wie Einfuhrkontingente. Einige WPA ermöglichen es den AKP-Staaten, aus bestimmten entwicklungsbezogenen Gründen neue Zölle einzuführen.
  • Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die genauen Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr spezifisches Produkt unter Berücksichtigung des Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.

Ursprungsregeln

 

Um für eine Präferenzbehandlung in Frage zu kommen, muss Ihr Produkt die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen.

Flexible Ursprungsregeln ermöglichen es den AKP-Staaten, Erzeugnisse mit Inputs aus anderen Ländern zu exportieren, insbesondere in Schlüsselsektoren - Landwirtschaft, Fischerei sowie Textilien und Bekleidung. Beispielsweise kann ein Textilerzeugnis zollfrei in die EU eingeführt werden, wenn mindestens eine Produktionsstufe – wie Weben oder Stricken – in einem WPA-Land stattgefunden hat.

Toleranz

Die in den EPAs enthaltenen Toleranzen sind milder als die üblichen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts anstelle von 10 %, die in den meisten Abkommen der EU vorgesehen sind. Für Textilien und Bekleidung gelten spezifische Toleranzen.

Kumulierung

Die allgemeinen Bestimmungen der WPA umfassen die folgenden Arten der Kumulierung:

  • Bilaterale Kumulierung mit der EU
  • Diagonale Kumulierung und vollständige Kumulierung mit den ÜLG und den AKP-Staaten. Die in den einzelnen WPA geltenden Bestimmungen können unterschiedlich sein. Bitte überprüfen Sie die einschlägigen Bestimmungen für jedes WPA. In den meisten der umgesetzten WPA gilt die Kumulierung mit allen AKP-Staaten (wie in jedem WPA definiert) nur, wenn
    • die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geschlossen haben;
    • die Vorleistungen und die Enderzeugnisse haben die Ursprungseigenschaft durch Anwendung derselben Ursprungsregeln wie die im WPA enthaltenen erworben.
  • Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern. Vormaterialien mit Ursprung in einem benachbarten Entwicklungsland (das einer kohärenten geografischen Einheit angehört), das kein AKP-Staat ist, können als Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Staaten angesehen werden, wenn sie in einem dort hergestellten Erzeugnis verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass:
    • Die Liste dessen, was als Nachbarland gilt, ist jedem Protokoll beigefügt.
    • Damit diese Art der Kumulierung angewendet werden kann, muss sie von den WPA-Ländern beantragt werden.
    • In diesem Fall werden die Ursprungsregeln für die Inputs aus den Nachbarländern in jedem WPA festgelegt.

Für das SADC-WPA, das seit dem 16.9.2016 vorläufig angewandt wird, gibt es zwei weitere Arten der Kumulierung, die die Bestimmungen über die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern ersetzen. Es handelt sich um:

  • Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der Europäischen Union der Meistbegünstigungsregelung (MFN) unterliegen
  • Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, für die ein präferenzieller zoll- und kontingentfreier Zugang zur Europäischen Union gewährt wird

In der Praxis ermöglicht dies den SADC-WPA-Ländern die Ursprungskumulierung für alle Vormaterialien, die zollfrei in die EU eingeführt werden können (dies geschieht entweder im Rahmen einer Präferenzregelung mit der EU – einschließlich des APS – oder auf MFN-Basis). So wird für die WPA-Unterzeichnerländer eine "globale Kumulierung" für zollfreie Materialien unabhängig von ihrer Herkunft eingeführt.

Direktverkehr

Der Nachweis der direkten Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

Es gilt der direkte Verkehr zwischen einem Staat des östlichen und des südlichen Afrika (ESA) und der EU (oder durch das Hoheitsgebiet der anderen in den Artikeln über die Kumulierung genannten Länder). Ursprungserzeugnisse können durch Rohrleitungen über ein anderes Gebiet als das eines ESA-Staates oder der EU befördert werden.

Es gilt der direkte Verkehr zwischen einem pazifischen Staat und der EU (oder durch das Hoheitsgebiet der anderen in den Artikeln über die Kumulierung genannten Länder). Dasselbe Prinzip gilt für den Güterverkehr zwischen den Cariforum-Staaten und der EU.

Für das SADC-WPA werden die strengeren Bedingungen der Bestimmung über den "direkten Verkehr" durch ein neues System ersetzt, das als "Nicht-Änderung" bezeichnet wird. Die Nichtänderungsregel ermöglicht die Umladung, Lagerung und Aufteilung von Sendungen im Hoheitsgebiet von Drittländern.

Zollrückvergütung

Dies bedeutet, dass eine Erstattung für Zölle beantragt werden kann, die auf Vormaterialien entrichtet wurden, die zuvor zur Weiterverarbeitung eingeführt und dann in ein Land ausgeführt wurden, das ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU unterzeichnet hat.

Bedingungen für Schiffe

Fische, die auf hoher See und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen von WPA-Ländern gefangen werden, können nur dann als aus einem WPA-Land stammend angesehen werden, wenn sie von Schiffen gefangen werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien beziehen sich auf den Ort der Registrierung eines Schiffes, auf die Flagge, unter der sie "segeln" und auf ihr Eigentum.

Bitte beachten Sie, dass gemäß den EPA-Ursprungsregeln keine spezifischen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung, des Kapitäns oder der Offiziere bestehen. Diese Anforderungen, die im ursprünglichen Cotonou-Abkommen enthalten waren, wurden nun gestrichen, um die Ursprungserteilung für von WPA-Ländern gefangenen Fisch zu erleichtern.

Aufgrund der Bestimmungen über die Kumulierung können diese Bedingungen von verschiedenen WPA-Staaten erfüllt werden.

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

Die produktspezifischen Vorschriften sind in Anhang II jedes Protokolls enthalten. Dennoch sind für einige WPA einige gelockerte Vorschriften in Anhang 2A enthalten.

Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die Regeln zu finden, die für Ihr spezifisches Produkt gelten, basierend auf seinem Herkunftsland und seinem Bestimmungsland.

Ausnahmen

Zusätzlich zu diesen Bestimmungen wurden im Rahmen verschiedener WPA Ausnahmen von der spezifischen Regel für ein Erzeugnis gewährt. So gewährte das WPA Cariforum der Dominikanischen Republik eine Ausnahmeregelung (siehe WPA Cariforum für besondere Vorschriften für Bekleidung),die WPA ESA und Pazifik jeweils eine Ausnahmeregelung für Thunfischkonserven (siehe WPA ESA für besondere Vorschriften für Thunfischkonserven)und schließlich wurden den WPA-Ländern der SADC in mehreren Bereichen, einschließlich Thunfisch und Hummer, Ausnahmeregelungen gewährt. (Siehe für Namibia eine Sonderregelung für Weißen Thun und für Mosambik eine Sonderregelung für Garnelen, Garnelen und Hummer).

Ursprungsnachweise

  • Um ein zugelassener Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, Ihren Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse sowie alle anderen Anforderungen, die sie möglicherweise stellen, nachzuweisen.

Die Zollbehörden können Ihnen im Falle eines Missbrauchs den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen. Um mehr über die Verfahren zu erfahren, wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.

  • Um in den Genuss von Präferenzzollsätzen zu kommen, müssen Waren mit Ursprung in WPA-Ländern von einem Ursprungsnachweis begleitet sein. Der Herkunftsnachweis bleibt 10 Monate gültig. Dies kann entweder
    • eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder Bevollmächtigte), der eine Bescheinigung beantragt, muss bereit sein, auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen der Ursprungsregeln zu erfüllen.
    • Erklärung auf der Rechnung – ausgestellt von einem Ausführer für Sendungen im Wert von 6 000 EUR oder weniger oder von zugelassenen Ausführern für Sendungen mit beliebigem Wert
  • Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.

 

Die entsprechenden Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der Erklärung auf der Rechnung finden sich in jedem WPA-Abkommen als Anhänge des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Produktanforderungen

Technische Regeln und Anforderungen

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS

Zollabfertigungsdokumente und -verfahren

Verfahren zum Nachweis und zur Überprüfung des Ursprungs

Eine Beschreibung, wie Sie den Ursprung Ihrer Erzeugnisse nachweisen können, um einen Präferenzzoll zu beantragen, und die Vorschriften für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im Abschnitt über die Ursprungsregeln oben.  

Sonstige Dokumente

Informieren Sie sich über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

Handel mit Dienstleistungen

Vergabe öffentlicher Aufträge

Investitionen

Sonstige (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)

Wettbewerb

  • Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Produkte eingestellt.
  • Die EU hat Maßnahmen mit produktions- und handelsverzerrenden Auswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt.
  • Wenn die lokale Industrie aufgrund von Importstößen aus Europa bedroht ist, können mit den WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriesektoren und der noch jungen Industrie eingeleitet werden.

Nachhaltige Entwicklung

Die WPA stützen sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente desAbkommens von  Cotonou, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung. Die WPA enthalten daher eine der stärksten Formulierungen zu Rechten und nachhaltiger Entwicklung, die in den EU-Abkommen enthalten sind.

  • Die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Cotonou-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
  • Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung der WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Mitgliedern des Parlaments eine klare Rolle zu.

Regionale Integration

Die WPA sollen zur regionalen Wirtschaftsintegration beitragen. Regionale Präferenzklauseln in WPA legen fest, dass Länder in derselben Region einander mindestens die gleichen Vorteile bieten wie der EU.

Bei den WPA geht es daher ebenso um den Handel zwischen den Ländern eines WPA wie um den Handel mit der EU.

  • Die EU stellt Entwicklungshilfe und Maßnahmen zum Aufbau von Handelskapazitäten bereit, um die Landwirte in den AKP-Staaten bei der Einhaltung gesundheitspolizeilicher, pflanzenschutzrechtlicher und anderer landwirtschaftlicher Standards zu unterstützen.

Kapazitätsaufbau und technische Hilfe

Neben jedem WPA leistet die EU technische Hilfe für den Handel. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Papierkram zu reduzieren. Für Sie bedeutet das weniger Ärger im Umgang mit dem Zoll.

Nützliche Links und Dokumente

Siehe Broschüre Partnerschaft in die Praxis umsetzen. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)

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