Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
Erfahren Sie mehr über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit Partnern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP).
Auf einen Blick
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) sind Handels- und Entwicklungsabkommen, die zwischen der EU und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) ausgehandelt werden. Sie öffnen die EU-Märkte vollständig und sofort, während die AKP-Partner in Übergangszeiträumen nur teilweise EU-Einfuhren offen stehen.
WPA-Abkommen:
- sind ein Prozess, der auf die Unterzeichnung des Cotonou-Abkommens zurückgeht.
- „maßgeschneidert“ sind, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
- WTO-konforme Abkommen sind, aber über konventionelle Freihandelsabkommen hinausgehen, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung der AKP-Staaten liegt, wobei ihre sozioökonomischen Gegebenheiten berücksichtigt werden und die Zusammenarbeit und Hilfe zur Unterstützung der AKP-Staaten in den Genuss der Abkommen gehört.
- Schaffung von Möglichkeiten für eine breit angelegte handelspolitische Zusammenarbeit in Bereichen wie gesundheitspolizeiliche Normen und andere Standards.
- Schaffung gemeinsamer Institutionen, die die Umsetzung der Abkommen überwachen und Handelsfragen kooperativ angehen.
- als treibende Kraft für den Wandel konzipiertsind, die dazu beitragen wird, Reformen anzustoßen und zu einer verantwortungsvollen wirtschaftspolitischen Steuerung beizutragen. Dies wird dazu beitragen, dass die AKP-Partner Investitionen anziehen und ihr Wirtschaftswachstum ankurbeln.
Begünstigte Länder
Insgesamt setzen 32 AKP-Staaten in sieben Regionen bereits WPA um:
- Zentralafrika – Kamerun
- Östliches und südliches Afrika (ESA) – Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe. Hier finden Sie die Vereinbarung mit spezifischen Bestimmungen.
- Ostafrikanische Gemeinschaft
- Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika ( SADC) – Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika
- Westafrika – Côte d’Ivoire und Ghana
- Carribean – Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Lucia, St. Vincent, St. Kitts und Nevis, Suriname, Trinidad und Tobago.
- Pazifik – Fidschi, Papua-Neuguinea, Samoa und Salomonen.
Zwei Regionen in Afrika – Westafrika und die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC) – müssen ihre Unterzeichnungsverfahren noch abschließen, während die EU-Mitgliedstaaten und 15 von 16 westafrikanischen Ländern und zwei von fünf OAG-Ländern diese regionalen WPA unterzeichnet haben.
Siehe einen Überblick über die Umsetzung der WPA in verschiedenen Partnerländern.
Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der AKP-Staaten
Die WPA sehen Asymmetrie-Bestimmungen zugunsten der AKP-Staaten vor, z. B. den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und den Schutz der im Aufbau begriffenen Industrien.
- Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet sind, haben die AKP-Staaten 15 Jahre Zeit, um EU-Einfuhren (mit Schutz für empfindliche Einfuhren) und in Ausnahmefällen bis zu 25 Jahre zu öffnen. Darüber hinaus werden die Hersteller von 20 % der sensibelsten Waren dauerhaft vor dem Wettbewerb geschützt.
Tarife
- Die EU gewährt für Einfuhren aus AKP-Staaten Nullzölle und Nullkontingente. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und frei für alle WPA-Produkte.
- Die AKP-Staaten nehmen ihre Zölle schrittweise ab, und zwar über 15-25 Jahre. Sensible Erzeugnisse wie Lebensmittel können vollständig von der Liberalisierung ausgeschlossen werden. Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in AKP-Staaten plötzlich ansteigen, gelten Schutzmaßnahmen wie Einfuhrkontingente. Einige WPA ermöglichen es den AKP-Staaten, aus besonderen entwicklungsbezogenen Gründen neue Zölle einzuführen.
- Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die genauen Informationen über Zölle und Zölle für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung seines Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.
Flexible Ursprungsregeln ermöglichen es den AKP-Staaten, Waren mit Vorleistungen aus anderen Ländern auszuführen, insbesondere in Schlüsselsektoren – Landwirtschaft, Fischerei, Textilien und Bekleidung. So kann beispielsweise eine Textilware zollfrei in die EU eingeführt werden, wenn wenigstens eine Verarbeitungsstufe, also etwa das Weben oder das Stricken, in einem AKP-Staat erfolgte.
Toleranz
Die in den WPA enthaltenen Toleranzen sind milder als die üblichen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts anstelle von 10 %, die in den meisten Abkommen der EU vorgesehen sind. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.
Kumulierung
Die allgemeinen Bestimmungen der WPA umfassen die folgenden Formen der Kumulierung:
- Bilaterale Kumulierung mit der EU
- Diagonale Kumulierung und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten. Es kann Unterschiede zwischen den in den verschiedenen WPA geltenden Bestimmungen geben. Bitte überprüfen Sie die einschlägigen Bestimmungen für jedes WPA. In den meisten der umgesetzten WPA kommt die Kumulierung mit allen AKP-Staaten (wie in den einzelnen WPA definiert) nur dann zur Anwendung, wenn
- die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen;
- die Vorleistungen und die Enderzeugnisse die Ursprungseigenschaft nach denselben Ursprungsregeln erworben haben, die auch im WPA enthalten sind.
- Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern. Vormaterialien mit Ursprung in einem benachbarten Entwicklungsland, das einem zusammenhängenden geografischen Gebiet angehört, das kein AKP-Staat ist, können als Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Staaten angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Bitte beachten Sie, dass
- Die Liste dessen, was als Nachbarland gilt, ist den einzelnen Protokollen beigefügt.
- Um diese Art der Kumulierung anwenden zu können, muss sie von den WPA-Ländern beantragt werden.
- In diesem Fall werden die Ursprungsregeln für Vorleistungen aus den Nachbarländern in jedem WPA festgelegt.
Für das SADC-WPA, das seit dem 16.9.2016 vorläufig angewandt wird, gibt es zwei weitere Formen der Kumulierung, die die Bestimmungen über die Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern ersetzen. Dabei handelt es sich um:
- Kumulierung bei Vormaterialien, die in der Europäischen Union der Meistbegünstigung (MFN) unterliegen
- Kumulierung bei Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, für die Präferenzzölle und kontingentfreier Zugang zur Europäischen Union gelten
In der Praxis ermöglicht dies den SADC-WPA-Staaten eine Ursprungskumulierung für alle Vormaterialien, die zum Zollsatz Null in die EU eingeführt werden können (dies erfolgt entweder im Rahmen einer Präferenzregelung mit der EU – einschließlich APS – oder auf Meistbegünstigungsgrundlage). So wird für die WPA-Unterzeichnerstaaten eine „globale Kumulierung“ für zollfreie Vormaterialien unabhängig von ihrem Ursprung eingeführt.
Direkte Beförderung
Der Nachweis der direkten Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Die direkte Beförderung zwischen einem Staat des östlichen und des südlichen Afrika (ESA) und der EU (oder durch das Gebiet der anderen in den Artikeln über die Kumulierung genannten Länder) findet Anwendung. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines ESA-Staates oder der EU befördert werden.
Die direkte Beförderung zwischen einem Pazifik-Staat und der EU (oder durch das Gebiet der anderen in den Artikeln über die Kumulierung genannten Länder) findet Anwendung. Derselbe Grundsatz gilt für den Güterverkehr zwischen den CARIFORUM-Staaten und der EU.
Für das SADC-WPA werden die strengeren Bedingungen der Bestimmung über den „direkten Transport“ durch ein neues System mit der Bezeichnung „Nichtveränderung“ ersetzt. Die Regel der Nichtveränderung ermöglicht die Umladung, Lagerung und Aufteilung von Sendungen im Hoheitsgebiet von Drittländern.
Zollrückerstattung
Dies bedeutet, dass die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien beantragt werden kann, die zuvor zur Weiterverarbeitung eingeführt und anschließend in ein Land ausgeführt wurden, das ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der EU unterzeichnet hat.
Bedingungen der Schiffe
Auf Hoher See und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der WPA-Länder gefangener Fisch kann nur dann als Ursprungserzeugnis eines WPA-Landes angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wird, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien beziehen sich auf den Ort, an dem ein Schiff registriert ist, auf die Flagge, unter der es fährt, und auf sein Eigentum.
Bitte beachten Sie, dass es nach den WPA-Ursprungsregeln keine spezifische Anforderung an die Staatsangehörigkeit der Besatzung, der Kapitäne oder der Offiziere gibt. Diese Anforderungen, die im ursprünglichen Cotonou-Abkommen enthalten waren, wurden inzwischen aufgehoben, um die Übertragung der Ursprungseigenschaft für von den WPA-Ländern gefangenen Fisch zu erleichtern.
Aufgrund der Kumulierungsbestimmungen können diese Bedingungen von verschiedenen WPA-Staaten erfüllt werden.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
Die produktspezifischen Vorschriften sind in Anhang II jedes Protokolls aufgeführt. Für einige WPA sind jedoch einige gelockerte Vorschriften in Anhang 2A enthalten.
- Ursprungsregeln für WPA-Obsterzeugnisse
- Ursprungsregeln WPA-Fischerei
- Ursprungsregeln EPA ätherische Öle
- Ursprungsregeln EPA-Handwerk
- Ursprungsregeln für EPA-Gummi
- Ursprungsregeln EPA Kakao
- Ursprungsregeln für die EPA-Bekleidung
- Ursprungsregeln für elektrische Geräte des EPA
- Ursprungsregeln EPA Leder
- Ursprungsregeln EPA-Fleisch
- Ursprungsregeln EPA-Holz
Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die Regeln zu finden, die für Ihr bestimmtes Produkt auf der Grundlage seines Ursprungslands und seines Bestimmungslandes gelten.
Ausnahmen
Darüber hinaus wurden im Rahmen verschiedener WPA Ausnahmen von der spezifischen Regel für eine Ware gewährt. So wurden der Dominikanischen Republik im Rahmen des Cariforum-WPA eine Ausnahmeregelung gewährt (siehe WPA mit Cariforum für besondere Vorschriften für Kleidungsstücke), das ESA-WPA bzw. die pazifischen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eine Ausnahmeregelung für Thunfischkonserven (siehe WPA der ESA für Thunfischkonserven), und schließlich wurden den SADC-WPA-Staaten in mehreren Bereichen, darunter Thunfisch und Hummer, Ausnahmeregelungen gewährt. (siehe für Namibia eine spezifische Regel für Weißen Thun und für Mosambik eine spezifische Regel für Garnelen und Hummer).
Ursprungsnachweise
- Um ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, den Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse sowie alle sonstigen von ihnen gegebenenfalls auferlegten Anforderungen nachzuweisen.
Im Falle eines Missbrauchs können die Zollbehörden Ihrem ermächtigten Ausführer den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen. Wenn Sie mehr über die Verfahren erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.
- Um für die Präferenzzollsätze in Betracht zu kommen, muss für Waren mit Ursprung in den WPA-Ländern ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Der Ursprungsnachweis bleibt zehn Monate lang gültig. Dies kann entweder
- eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.
- eine Erklärung auf der Rechnung – ausgestellt von einem Ausführer für Sendungen im Wert von höchstens 6 000 EUR oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen jeden Werts
- Beim Ausfüllen einer Erklärung auf der Rechnung sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
Die entsprechenden Muster für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Erklärung auf der Rechnung sind jedem WPA-Abkommen als Anhängen des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu entnehmen.
Anforderungen an die Produkte
Technische Vorschriften und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der Datenbank des Handelsassistenten nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten. Wenn Sie sich die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen lassen wollen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie die Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten, in der Datenbank für Handelsassistenten. Wenn Sie sich die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen lassen wollen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn anhand der Bezeichnung Ihres Produkts mithilfe der integrierten Suchmaschine herausfinden.
Dokumente und Verfahren für die Zollabfertigung
Verfahren für den Nachweis und die Überprüfung der Ursprungseigenschaft
Eine Beschreibung, wie der Ursprung Ihrer Erzeugnisse für die Inanspruchnahme eines Präferenzzolls nachgewiesen werden kann, und die Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden sind dem vorstehenden Abschnitt über Ursprungsregeln zu entnehmen.
Sonstige Dokumente
Weitere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik zum Schutz des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt finden
- Allgemeine Informationen über die Vorschriften, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliche Auftragsvergabe
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen
- Spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Allgemeine Informationen für Investitionen im Ausland
Andere (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)
Wettbewerb
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Waren eingestellt.
- Die EU hat produktions- und handelsverzerrende Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert
- WPA sehen für den Fall, dass die lokale Industrie durch eine Importflut aus Europa in eine Schieflage gerät, Maßnahmen für den Schutz von Industriezweigen und entstehenden Industrien vor.
Nachhaltige Entwicklung
WPA stützen sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Cotonou-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung. Damit enthalten WPA einige der deutlichsten Formulierungen in Bezug auf Rechte und nachhaltige Entwicklung, die es in Verträgen mit der EU gibt.
- Die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (gemäß dem Cotonou-Abkommen) ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Organe haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung der WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Parlamentsabgeordneten eine klare Rolle zu.
Regionale Integration
Mit den WPA soll ein Beitrag zur regionalen wirtschaftlichen Integration geleistet werden. In den WPA enthaltene Klauseln über regionale Präferenzbehandlungen sehen vor, dass sich die Staaten einer Region gegenseitig mindestens die gleichen Vorteile einräumen wie der EU.
Deshalb geht es bei den WPA genauso gut um den Handel zwischen den Staaten eines WPA wie um den Handel mit der EU.
- Die EU leistet Entwicklungshilfe und Maßnahmen zum Aufbau von Handelskapazitäten, um die Landwirte in den AKP-Staaten bei der Einhaltung gesundheitspolizeilicher, pflanzenschutzrechtlicher und anderer landwirtschaftlicher Standards zu unterstützen.
Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Zusammen mit jedem WPA leistet die EU technische Hilfe im Rahmen der Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Für Sie bedeutet dies weniger Schlüsse beim Umgang mit dem Zoll.
Nützliche Links und Dokumente
Siehe Broschüre „Putting Partnership into Practice“. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)