Alles außer Waffen (EBA)
Erfahren Sie, wie die EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) in Anspruch genommen werden kann.
Auf einen Blick
Mit der EBA-Regelung werden Zölle und Kontingente für alle Einfuhren von Waren (mit Ausnahme von Waffen und Munition) aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) in die EU abgeschafft.
Seit Januar 2019 sind die EBA-Länder
Afghanistan |
Bangladesch |
Bangladesch |
Republik Benin |
Bangladesch |
Bhutan |
Birma/Myanmar |
Benin |
Kambodscha |
Zentralafrikanische Republik |
Tschad |
Komoren |
Kongo, Demokratische Republik |
Dschibuti |
Osttimor |
Äquatorial-Guinea |
Eritrea |
Äthiopien |
Gambia |
Guinea |
Guinea Bissau |
Republik Haiti |
Lesotho |
Demokratische Volksrepublik Laos |
Mali |
Mexiko |
Madagaskar |
Mali |
Malaysia |
Mauretanien |
Nigeria |
Nigeria |
Ruanda |
São Tomé & Principe |
Somalia |
Senegal |
Solomon-Inseln |
ZuSomalia |
Südsudan |
Sudan. |
Tansania |
Tschad |
Turkmenistan |
InUganda |
Wanuatu |
Jemen |
Sambia |
Tarife
Mit der EBA-Regelung werden Zölle und Kontingente für alle Einfuhren von Waren (mit Ausnahme von Waffen und Munition) aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) in die EU abgeschafft.
- Suche nach allen Informationen über Tarife für Ihr Produkt
- wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre nationalen Zollbehörden.
Ursprungsregeln
- die Ursprungsregeln sind dieselben, die für das normale APS gelten.
Achten Sie vor der Ausfuhr/Einfuhr darauf, dass Sie
- wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
- Auf der APS-Seite und bei My Trade Assistantfinden Sie aktuelle Informationen über bestimmte Waren aus bestimmten Ländern.
Toleranz
Die Toleranz wird ausgedrückt.
- Preis der Enderzeugnisse für Fischereierzeugnisse und gewerbliche Erzeugnisse
- Gewichtsanteil der Enderzeugnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Im APS enthaltene Toleranzen sind milder als reguläre Toleranzen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts und nicht auf 10 %.
Besondere Toleranzen gelten auch für Textilien und Bekleidung und sind in den einleitenden Bemerkungen zu Anhang 22-03 beschrieben.
Siehe auch die allgemeine Toleranzregel oder die De-minimis-Regel.
Kumulierung
Die folgenden Kumulierungsarten werden im Handel im Rahmen der EU-EBA gehandhabt:
- bilaterale
- regionale
- ausgeweitet
- Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Bilaterale Kumulierung
Vormaterialien mit Ursprung in der EU können in die in einem EBA-Land hergestellten Produkte integriert und dann als Ursprungserzeugnisse dieses EBA-Landes betrachtet werden, sofern die Verarbeitung im EBA-Land über das Mindestniveau hinausgeht.
Regionale Kumulierung
Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Gruppe IV |
Brunei-Darussalam |
Bolivien |
Bangladesch * |
Argentinien |
Kambodscha * |
Kolumbien |
Bhutan * |
Brasilien |
Indonesien |
Costa Rica, |
Indien |
Paraguay |
Laos * |
EL Salvador |
Nepal * |
Uruguay |
Malaysia |
Guatemala |
Pakistan. |
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Myanmar * |
Honduras |
Sri Lanka |
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Philippinen |
Nicaragua |
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VN Vietnam |
Panama |
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Peru |
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Vereinigte Staaten |
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* Länder, die derzeit EBA-Begünstigte sind
- die Verwendung von Komponenten zwischen Ländern derselben Gruppe ist zulässig (z. B. kann Bangladesch Zutaten aus Bhutan verwenden, weil sie beide der Gruppe III angehören), wobei jedoch einige wichtige Vorschriften zu beachten sind:
- die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben Gruppe findet nur Anwendung, wenn die an der Kumulierung beteiligten Länder zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Empfängerländer und nicht nur förderfähige Länder sind.
- werden Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land in einem anderen Mitgliedstaat dieser Gruppe weiterverarbeitet, so kann die Ware als Ursprungserzeugnis des letztgenannten Landes angesehen werden (sofern die Veredelung über geringfügige Be- oder Verarbeitungen hinausgeht).
- zur Bestimmung des Ursprungs der Vorleistung (wenn die Vorleistung eines Mitglieds der Gruppe an ein anderes Mitglied der Gruppe versandt wird) ist die richtige Ursprungsregel diejenige, die für direkte Ausfuhren aus dem Lieferland in die EU gelten würde.
- eine Kumulierung ist auch zwischen einzelnen begünstigten Ländern der Kumulierungsgruppe I und Gruppe III möglich. Dies ist nur auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen möglich.
Einige Waren sind von der Kumulierung ausgeschlossen, wenn es Unterschiede zwischen dem Status der APS-Länder derselben Gruppe gibt (APS/APS +/EBA). Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist in Anhang 13b enthalten.
Erweiterte Kumulierung
Die EBA-Länder können unter bestimmten Bedingungen bei der EU die Genehmigung beantragen, mit Ländern, mit denen die EU ein Handelsabkommen geschlossen hat, kumuliert zu werden.
- Diese Möglichkeit besteht nur für gewerbliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
- wird der Input aus einem Drittland, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, an ein APS-Land gesandt, so ist die richtige Ursprungsregel diejenige, die für Direktausfuhren aus dem Lieferland in die EU gelten würde.
Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Die begünstigten Länder können den Ursprung mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz und der Türkei kumulieren.
- Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, die in einem begünstigten Land mehr als einer geringfügigen Operation unterzogen werden, gelten als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes und können in die EU, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei ausgeführt werden.
- diese Regel gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
- um diese Kumulierung anwenden zu können, müssen die EU, Norwegen, die Schweiz und die Türkei Erzeugnissen mit Ursprung in EBA-Ländern die gleiche Präferenzbehandlung gewähren.
Nichtbehandlung
Die Bestimmung über die direkte Beförderung in den APS-Ursprungsregeln wurde durch eine Nichtmanipulationsklausel ersetzt (Artikel 74 der Verordnung Nr. 1063/2010 derKommission).
- der Hauptunterschied zur Direktbeförderungsvorschrift besteht darin, dass die Einführer in der EU nicht verpflichtet sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Bedingungen erfüllen.
- die Zollverwaltung eines EU-Mitgliedstaats könnte jedoch einen solchen Nachweis verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zollrückvergütung
Die Zollrückvergütung ist zulässig.
Bedingungen für Schiffe
Damit ein Fischereifahrzeug als Ursprungsland eines begünstigten Landes angesehen werden kann – was bedeuten würde, dass der von diesem Schiff außerhalb der Hoheitsgewässer gefangene Fisch auch ihren Ursprung hat –, beziehen sich die geltenden Kriterien auf das Registrierungsland und die Flagge des Schiffes, aber auch auf sein Eigentum. Es sei darauf hingewiesen, dass nach den APS-Ursprungsregeln keine besonderen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere gestellt werden.
Mindestbehandlungen
Es gibt zwei Arten sogenannter „minimaler“ Vorgänge, die nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- die in Artikel 76 genannten
- und diejenigen, die nur für Textilwaren und nur für die Zwecke der regionalen Kumulierung gelten und in Anhang 16 aufgeführt sind.
Produktspezifische Vorschriften
Anhang 13a der Verordnung enthält eine Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien vorgenommen werden müssen, um die Ursprungseigenschaft zu erlangen. Die Liste umfasst zwei Spalten:
- eine Regelung gilt für die am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder.
- eine Regelung gilt für alle anderen APS-begünstigten Länder.
Abschluss
Einige Entwicklungsländer exportieren in hohem Maße wettbewerbsfähige Produkte, die für einen erfolgreichen Zugang zu den Weltmärkten keine Präferenzen benötigen. In diesem Fall wird das APS diesen Produktsektoren durch einen Graduierungsmechanismus entzogen:
- wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus einem APS-begünstigten Land (geteilt durch den Gesamtwert aller APS-Einfuhren für diesen Abschnitt) über einen Zeitraum von 3 Jahren den allgemeinen Schwellenwert von 57 % überschreitet
- für pflanzliche Erzeugnisse, tierische und pflanzliche Öle, Fette und Wachse sowie mineralische Erzeugnisse gilt die Graduierung, wenn der genannte prozentuale Anteil mehr als 17,5 % beträgt.
- für Textilien gilt die Graduierung, wenn der genannte prozentuale Anteil mehr als 47,2 % beträgt.
Die EU überprüft die Liste der abgestuften Erzeugnisse alle drei Jahre im Wege einer Durchführungsverordnung auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Hier finden Sie die aktuelle Liste der graduierten Produkte.
Ausnahmeregelungen
Unter bestimmten Bedingungen kann eine spezifische Ausnahmeregelung gewährt werden, um gelockerte Ursprungsregeln für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Kap Verde wurde eine solche Ausnahmeregelung gewährt. Siehe kap-verdische Ausnahmeregelung und geltende Ursprungsregeln
Bitte überprüfen Sie auch den von der EU herausgegebenen Hinweis an Importeure, in dem die Wirtschaftsbeteiligten über spezifische Elemente in Bezug auf Bangladesch informiert werden.
Ursprungsregeln für bestimmte Waren
- Ursprungsregeln APS – Kakao
- Ursprungsregeln für elektrische Ausrüstungen im Rahmen des APS
- Ursprungsregeln APS ätherisches Öl
- Ursprungsregeln APS – Fischerei
- Ursprungsregeln für APS-Früchte
- Ursprungsregeln APS Handwerk
- Ursprungsregeln APS Leder
- Ursprungsregeln APS Fleisch
- Ursprungsregeln APS Holz
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
- Nutzen Sie Mein Handelsassistent für
- erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, denen die in die Europäische Union eingeführten Waren genügen müssen.
- Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden spezifischen Vorschriften und Vorschriften
Um die Anforderungen für Ihr Produkt einsehen zu können, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Sie können ihn mit Ihrem Produktnamen in der eingebauten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Nutzen Sie Mein Handelsassistent für
- erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Sicherheits-, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
- Suche nach Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften für Ihr Produkt und sein Ursprungsland
Um die Anforderungen für Ihr Produkt einsehen zu können, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollkodex nicht kennen, können Sie ihn mit Ihrem Produktnamen in der eingebauten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweise
Um für Präferenzzollsätze in Betracht zu kommen, muss für Waren mit Ursprung in den im Rahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) begünstigten Ländern ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
Ein Ursprungsnachweis kann eines der folgenden sein:
Die Bescheinigung sollte dem Ausführer zur Verfügung gestellt werden, sobald die Ausfuhr stattgefunden hat (oder sichergestellt ist). Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ausfuhr eine Bescheinigung ausgestellt werden.
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A — ausgestellt von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes.
Der Ausführer, der das Zeugnis beantragt, hat Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
- Erklärung auf der Rechnung des Ausführers * – für Sendungen bis 6,000 EUR. Beim Ausfüllen einer Erklärung auf der Rechnung sollten Sie Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorlegen.
Ursprungsnachweise bleiben 10 Monate nach ihrer Ausstellung gültig.
* Für die Abgabe einer Erklärung auf der Rechnung müssen Sie auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier folgende Erklärung (in englischer oder französischer Sprache) eingeben, mit Stempel versehen oder drucken: „Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollbewilligung Nr....) ) erklärt, dass diese Erzeugnisse nach den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Gemeinschaft, sofern nicht eindeutig angegeben,... präferenzieller Ursprung sind.“ Sie müssen Ihre Erklärung auf der Rechnung handschriftlich unterzeichnen.
Weitere Dokumente
Suche nach anderen Zollabfertigungsdokumenten und -verfahren.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
- Rechte des geistigen Eigentums
- Geografische Angaben
in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer
- Allgemeine Informationen über Rechte des geistigen Eigentums und geografische Angaben
Dienstleistungsverkehr
- Spezifische Informationen zum EU-Dienstleistungsmarkt
- Allgemeine Informationen über Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliche Auftragsvergabe
- Spezifische Informationen über die Märkte für öffentliche Aufträge in der EU
- Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Beschaffungsmärkten in der EU
Investitionen
- Spezifische Informationen über Investitionen von außerhalb der EU in der EU
- Allgemeine Informationen über Investitionen außerhalb der EU
Sonstiges (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)
Die EU gewährt den Ländern, die vom Ausschuss für Entwicklungspolitik der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder (LDC) aufgeführt sind, den Status der EBA.
- Länder brauchen keinen Antrag auf Inanspruchnahme der EBA-Regelung zu stellen; die EU fügt sie hinzu oder streicht sie aufgrund ihres LDC-Status.
- die EU kann die EBA-Präferenzen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen, wie schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in internationalen Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte niedergelegt sind, zurückziehen.
- im Gegensatz zum Standard-APS verlieren die Länder nicht den Status der EBA, indem sie ein Freihandelsabkommen mit der EU unterzeichnen.
- im Gegensatz zum Standard-APS verfügt die EBA über keinen „Graduierungsmechanismus“ für Waren.
- die EBA hat kein Ablaufdatum.
Nützliche Links und Dokumente
- Leitfaden für die einzelnen Erzeugnisse zu Regeln und Zöllen auf importierte/ausgeführte Waren
- Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über allgemeine Zollpräferenzen