Alles außer Waffen (EBA)

Erfahren Sie, wie Sie von der EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) profitieren können.

Auf einen Blick

Mit der EBA-Regelung werden Zölle und Kontingente für alle Einfuhren von Waren (außer Waffen und Munition) aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die EU abgeschafft.

Seit Januar 2019 sind die EBA-Länder

  • Afghanistan
  • Angola
  • Bangladesch
  • Benin
  • Bhutan
  • Burkina Faso
  • Birma/Myanmar
  • Burundi
  • Kambodscha
  • Zentralafrikanische Republik
  • Tschad
  • Komoren
  • Kongo, Demokratische Republik
  • Dschibuti
  • Osttimor
  • Äquatorialguinea
  • Eritrea
  • Äthiopien
  • Gambia
  • Guinea
  • Guinea-Bissau
  • Haiti
  • Kiribati
  • Laos
  • Lesotho
  • Liberia
  • Madagaskar
  • Malawi
  • Mali
  • Mauretanien
  • Nepal
  • Niger
  • Ruanda
  • São Tomé & Principe
  • Senegal
  • Sierra Leone
  • Salomonen
  • Somalia
  • Südsudan
  • Sudan
  • Tansania
  • Togo
  • Tuvalu
  • Uganda
  • Vanuatu
  • Jemen
  • Sambia

Tarife

Mit der EBA-Regelung werden Zölle und Kontingente für alle Einfuhren von Waren (außer Waffen und Munition) aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die EU abgeschafft.

  • Suche nach allen Informationen über die Tarife für Ihr Produkt
  • bei Zweifeln wenden Sie sich bitte an Ihre nationalen Zollbehörden.

Ursprungsregeln

Es gelten dieselben Ursprungsregeln wie für das Standard- APS.

 

Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln finden Sie im Folgenden.

Toleranz

Toleranz wird ausgedrückt

  • zu Preisen der Enderzeugnisse für Fischerei- und Industrieerzeugnisse
  • im Gewicht der Enderzeugnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Die im APS enthaltenen Toleranzen sind milder als normale Toleranzen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts und nicht auf 10 %.

Besondere Toleranzen gelten auch für Textilien und Bekleidung und sind in den einleitenden Bemerkungen zu Anhang 22-03 beschrieben.

Siehe auch die allgemeine Regel von Tolerance oder De Minimis.

Kumulierung

Die folgenden Kumulierungsarten sind im Handel im Rahmen der EBA der EU

  • bilaterale Beziehungen
  • regionale Katastrophe
  • verlängert
  • Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und Türkiye
Bilaterale Kumulierung

Vormaterialien mit Ursprung in der EU können in die in einem EBA-Land hergestellten Erzeugnisse integriert und dann als Ursprungserzeugnisse dieses EBA-Landes betrachtet werden, sofern die Verarbeitung im EBA-Land über ein Mindestmaß hinausgeht.

Regionale Kumulierung
  • Gruppe I
    • Brunei-Darussalam
    • Kambodscha*
    • Indonesien
    • Laos*
    • Malaysia
    • Philippinen
    • Vietnam
  • Gruppe II
    • Bolivien
    • Kolumbien
    • Costa Rica
    • EL Salvador
    • Guatemala
    • Honduras
    • Nicaragua
    • Panama
    • Peru
    • Venezuela
  • Gruppe III
    • Bangladesch*
    • Bhutan*
    • Indien
    • Nepal*
    • Pakistan
    • Sri Lanka
  • Gruppe IV
    • Argentinien
    • Brasilien
    • Paraguay
    • Uruguay

*Länder, die derzeit EBA-Begünstigte sind

  • die Verwendung von Bestandteilen zwischen Ländern derselben Gruppe ist zulässig (z. B. kann Bangladesch Zutaten aus Bhutan verwenden, weil sie beide der Gruppe III angehören), wenngleich einige wichtige Vorschriften zu beachten sind:
  • die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben Gruppe findet nur dann Anwendung, wenn die an der Kumulierung beteiligten Länder zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder und nicht nur förderfähige Länder sind.
  • werden Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land in einem anderen Mitgliedstaat dieser Gruppe weiterverarbeitet, so kann die Ware als Ursprungserzeugnis des letztgenannten Landes angesehen werden (solange die Verarbeitung über minimale Be- oder Verarbeitungen hinausgeht).
  • zur Bestimmung des Ursprungs des Inputs (wenn der Beitrag eines Mitglieds der Gruppe an ein anderes Mitglied der Gruppe übermittelt wird) ist die richtige Ursprungsregel diejenige, die für direkte Ausfuhren aus dem Lieferland in die EU gelten würde.
  • eine Kumulierung ist auch zwischen einzelnen begünstigten Ländern der Kumulierungsgruppe I und Gruppe III möglich. Dies erfolgt nur auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen.

Beachten Sie bitte, dass einige Erzeugnisse von der Kumulierung ausgeschlossen sind, wenn es Unterschiede zwischen dem Status der APS-Länder derselben Gruppe gibt (APS/APS+/EBA). Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist in Anhang 13b enthalten.

Erweiterte Kumulierung 

EBA-Länder können unter bestimmten Bedingungen von der EU eine Genehmigung zur Kumulierung mit Ländern beantragen, mit denen die EU ein Handelsabkommen geschlossen hat.

  • diese Möglichkeit besteht nur für gewerbliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.
  • wenn der Beitrag eines Drittlands, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, in ein APS-Land geschickt wird, ist die richtige Ursprungsregel diejenige, die für direkte Ausfuhren aus dem Lieferland in die EU gelten würde.
Kumulierung mit Waren mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz und Türkiye

Die begünstigten Länder können die Ursprungseigenschaft mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz und Türkiye kumulieren.

  • Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder Türkiye, die in einem begünstigten Land mehr als einer minimalen Behandlung unterzogen werden, gelten als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes und können in die EU, Norwegen, die Schweiz oder Türkiye ausgeführt werden.
  • diese Regel gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
  • damit diese Art der Kumulierung angewandt werden kann, müssen die EU, Norwegen, die Schweiz und Türkiye Waren mit Ursprung in EBA-Ländern die gleiche Präferenzbehandlung gewähren.

Nichtmanipulation

Die Bestimmung über die direkte Beförderung in den APS-Ursprungsregeln wurde durch eine Nichtmanipulationsklausel (Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission)ersetzt.

  • der Hauptunterschied zu der Bestimmung über den direkten Transport besteht darin, dass Importeure in der EU nicht verpflichtet werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Bedingungen erfüllen.
  • die Zollverwaltung eines EU-Mitgliedstaats könnte jedoch einen solchen Nachweis verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Zollerstattung

Die Zollrückvergütung ist zulässig.

Schiffsbedingungen

Damit ein Fischereifahrzeug als aus einem begünstigten Land stammend angesehen werden kann, was bedeuten würde, dass der Fisch, der von diesem Schiff außerhalb der Hoheitsgewässer gefangen wurde, auch seinen Ursprung hat, beziehen sich die anwendbaren Kriterien auf das Land, in dem das Schiff registriert ist, und auf die Flagge des Schiffes, aber auch auf sein Eigentum. Beachten Sie bitte, dass die APS-Ursprungsregeln keine spezifischen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere enthalten.

Mindestbehandlungen

Es gibt zwei sogenannte „minimale“ Behandlungen, die nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  • die in Artikel 76 genannten
  • und die in Anhang 16 aufgeführten Vorschriften, die nur für Textilwaren und nur für die Zwecke der regionalen Kumulierung gelten.

Produktspezifische Vorschriften

Anhang 13a dieser Verordnung enthält eine Liste der Verarbeitungen, die an Vormaterialien vorgenommen werden sollten, um die Ursprungseigenschaft zu erlangen. Die Liste umfasst zwei Spalten:

  • eine für die am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder
  • eine für alle anderen APS-begünstigten Länder

Graduierung

Einige Entwicklungsländer exportieren in hohem Maße wettbewerbsfähige Produkte, die keine Präferenzen benötigen, um erfolgreich Zugang zu den Weltmärkten zu erhalten. In diesem Fall wird das APS diesen Warensektoren durch einen Graduierungsmechanismus entzogen:

  • wenn der Durchschnittswert der Einfuhren aus einem APS-begünstigten Land (dividiert durch den Gesamtwert aller APS-Einfuhren für diesen Abschnitt) über einen Zeitraum von drei Jahren den allgemeinen Schwellenwert von 57 % überschreitet
  • bei pflanzlichen Erzeugnissen, tierischen oder pflanzlichen Ölen, Fetten und Wachsen sowie mineralischen Erzeugnissen gilt die Graduierung, wenn der angegebene Prozentsatz 17,5 % übersteigt.
  • bei Textilien gilt die Graduierung, wenn der angegebene prozentuale Anteil 47,2 % übersteigt.

Die EU überprüft die Liste der graduierten Erzeugnisse alle drei Jahre im Wege einer Durchführungsverordnung und auf der Grundlage objektiver Kriterien.

Hier finden Sie die aktuelle Liste der graduierten Produkte.

Ausnahmebestimmungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine besondere Ausnahmeregelung gewährt werden, um für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern eine Lockerung der Ursprungsregeln zu ermöglichen. Eine solche Ausnahmeregelung wurde Kap Verde gewährt. Siehe die kap-verdische Ausnahmeregelung und die geltenden Ursprungsregeln

Bitte überprüfen Sie auch den Hinweis der EU an Einführer, in dem die Wirtschaftsbeteiligten über bestimmte Elemente in Bezug auf Bangladesch informiert werden.

Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse

Produktanforderungen

Technische Vorschriften und Anforderungen

  • verwenden Sie meinen Handelsassistenten für
    • erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
    • suchen Sie nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.

Um die Anforderungen an Ihr Produkt ansehen zu können, ist zunächst sein Zollcode anzugeben. Sie können ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS

  • verwenden Sie meinen Handelsassistenten für
    • erfahren Sie mehr über die Standards in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene (Gesundheits- und Pflanzenschutz – SPS), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
    • Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Pflanzenschutzvorschriften

Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Zollabfertigungsdokumente und -verfahren

Ursprungsnachweise

Um präferenzielle Zollsätze in Anspruch nehmen zu können, muss den Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern der EBA ein Ursprungsnachweis beiliegen.

Ein Ursprungsnachweis kann einer der folgenden sein:

Die Bescheinigung sollte dem Ausführer zur Verfügung gestellt werden, sobald die Ausfuhr stattgefunden hat (oder sichergestellt ist). Ausnahmsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ausfuhr eine Bescheinigung ausgestellt werden.

  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A – ausgestellt von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes.

    Der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

  • Erklärung auf der Rechnung des Ausführers * – für Sendungen mit einem Wert von 6 000 EUR oder weniger. Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen.

Die Gültigkeitsdauer des Ursprungsnachweises beträgt 10 Monate nach der Ausstellung.

* Um eine Erklärung auf der Rechnung abzugeben, müssen Sie die folgende Erklärung (in englischer oder französischer Sprache) auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenlesen, abstempeln oder ausdrucken: „Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollgenehmigung Nr....) ) erklärt, dass diese Waren, sofern nichts anderes eindeutig angegeben ist,... nach den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Gemeinschaft präferenzielle Ursprungserzeugnisse sind.“ Sie müssen Ihre Erklärung auf der Rechnung handschriftlich unterzeichnen.

Sonstige Dokumente

Suche nach anderen Zollabfertigungsdokumenten und -verfahren.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

  • spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
    • Geistige Eigentumsrechte
    • Geografischen Angaben

    in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer

  • allgemeine Informationen über Rechte des geistigen Eigentums und geografische Angaben

Dienstleistungsverkehr

Öffentliches Beschaffungswesen

Investitionen,

Sonstiges (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)

Die EU gewährt den Ländern, die vom Ausschuss für Entwicklungspolitik der Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder aufgeführt sind, den Status „Alles außer Waffen“.

  • Länder brauchen keinen Antrag auf Inanspruchnahme der EBA zu stellen, die EU fügt sie auf der Grundlage ihres LDC-Status hinzu oder streicht sie.
  • die EU kann die EBA-Präferenzen unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen zurückziehen, z. B. bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in internationalen Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte niedergelegt sind.
  • anders als beim Standard-APS verlieren die Länder durch die Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens mit der EU nicht den EBA-Status.
  • im Gegensatz zum Standard-APS verfügt die EBA über keinen „Abstufungsmechanismus“ für Waren.
  • die EBA hat kein Ablaufdatum.

Nützliche Links und Dokumente

Seite weiterempfehlen:

Direktlinks