Positiv- und Negativliste

In Handelsabkommen können die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen und Ausnahmen in ihren Listen nach zwei unterschiedlichen Verfahren aufführen – unter Verwendung einer Positivliste oder einer Negativliste.

Die Wahl der Technik ist jedoch für das Spektrum der im Rahmen eines Handelsabkommens eingegangenen Verpflichtungen nicht entscheidend.

Der gleiche Öffnungs- oder Schutzgrad kann mit einer Positivliste erreicht werden wie bei einer Negativliste.

Positivlisten

Bei der Verwendung einer Positivliste muss ein Handelspartner ausdrücklich („Positiv“) die Sektoren und Teilsektoren auflisten, in denen er Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung eingeht. 

In einem zweiten Schritt führt der Handelspartner alle Ausnahmen oder Bedingungen von diesen Verpflichtungen auf und gibt an, welche Beschränkungen der Marktzugang und/oder die Inländerbehandlung er anwenden möchte.   

Negativlisten

Wenn Handelspartner eine Negativliste verwenden, müssen sie nur den zweiten Schritt durchlaufen. 

Sie brauchen die Sektoren, für die sie Verpflichtungen eingehen, nicht aufzuführen. Alle Sektoren oder Teilsektoren, die nicht in der Liste aufgeführt sind, stehen in der Regel ausländischen Dienstleistern unter den gleichen Bedingungen wie inländischen Dienstleistern offen. 

Die Parteien führen nur die Sektoren oder Teilsektoren auf, die sie einschränken oder ausschließen.

Wo finden Sie die Listen in einem Abkommen?

Die Handelspartner verwenden in der Regel zwei verschiedene Anhänge, um ihre Vorbehalte in eine Negativliste aufzunehmen.

  • InAnhang I sind ausdrücklich alle bestehenden nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt, die vom Marktzugang und/oder der Inländerbehandlung abweichen.
  • InAnhang II sind die Sektoren und Teilsektoren aufgeführt, für die das Recht besteht, künftig vom Marktzugang und/oder der Inländerbehandlung abzuweichen, auch in Fällen, in denen es derzeit keine Maßnahmen gibt.

Die EU hat sowohl Negativlisten (z. B. in den Abkommen mit Kanada und Japan) als auch Positivlisten (in den Abkommen mit Korea, Singapur und Vietnam) verwendet.  

Die EU hat auch die Anwendung des sogenannten „hybriden Ansatzes“ im TISA akzeptiert. Mehr

Sonstige Klauseln

Die Handelspartner können bei der Aushandlung eines Handelsabkommens auch sogenannte Stillhalteklauseln und/oder „Ratchet-Klauseln“ einführen. 

Solche Klauseln bilden den Rahmen für die künftige Einführung von Marktzugangsbeschränkungen oder diskriminierenden Maßnahmen.

Selbst wenn die Vertragsparteien eines Handelsabkommens einen Sektor öffnen, sei es durch eine Positiv- oder Negativliste (und mit oder ohne Stillstand oder Ratcheet), können sie dennoch diskriminierungsfreie Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, wie z. B.

  • Behandlungsstandards für Patienten
  • Kapitalanforderungen an Banken
  • Qualifikationsanforderungen für bestimmte Berufe
  • Universaldienstverpflichtungen (z. B. für den Postsektor)
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