Welcher Zoll ist zu entrichten, wenn in der EU entwickelte Software in ein Drittland ausgeführt und in ein anderes Produkt, zB ein Auto, eingebettet wird, wenn diese Ware dann in die EU eingeführt wird?
Normalerweise wird für eine aus Drittländern eingeführte Ware unabhängig vom Ursprung der Bestandteile dieser Waren ein Zoll gemäß der Kombinierten Nomenklatur der EU erhoben, es sei denn, eine solche Ware wurde im Rahmen eines Freihandelsabkommens der EU mit dem Ausfuhrland vollständig liberalisiert. Der Einführer kann jedoch die in der EU verfügbaren Zollverfahren in Anspruch nehmen, um die Entrichtung eines Zolls auf eine Komponente zu vermeiden, die in der EU hergestellt, aber in einem Drittland verarbeitet wird.
Das für den vorliegenden Fall zur Verfügung stehende Verfahren ist die passive Veredelung. Das bedeutet, dass das Unternehmen, das die Software in der EU entwickelt oder erworben hat (Eigentümer der Software), eine Genehmigung für die passive Veredelung einholen muss, bevor die Software in einem Fahrzeug oder einem Teil davon installiert wird. Das Unternehmen muss sich an die zuständige Zollbehörde des Ortes wenden, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen des Software-Eigentümers geführt werden, die es der Zollbehörde ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) (in einem der 27 Mitgliedstaaten).
Zu den Einzelheiten, die in die Bewilligung einzutragen sind, gehört die Angabe des Werts der Software (Handelswert), der dann vom Wert des eingeführten Pkw-Teils bei der Einfuhr abgezogen wird. Der Wert der Software entspricht den Produktionskosten oder dem Kaufpreis. Der Zoll wird auf die Differenz zwischen diesem Wert (dem Mehrwert) erhoben. Die Zollbehörden legen die Frist für die Beendigung der passiven Veredelung fest, d. h. den Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Enderzeugnisses erfolgen soll.
Der EU-Einführer muss in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die entsprechende Bewilligung für die passive Veredelung verweisen.