Allgemeines Präferenzsystem Plus (APS +)
Führt Ihr Unternehmen Produkte aus Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelten Ländern ein? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, das APS + der EU zu verstehen.
Auf einen Blick
Das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APS +) der EU bietet den Entwicklungsländern einen besonderen Anreiz, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung zu verfolgen.
Die förderfähigen Länder müssen 27 internationale Übereinkommen über
- Menschenrechte
- Arbeitnehmerrechte
- die Umwelt
- gute Regierungsführung
Im Gegenzug senkt die EU ihre Einfuhrzölle auf mehr als zwei Drittel der Zolltarifpositionen ihrer Ausfuhren auf Null.
Begünstigte Länder
- Armenien
- Bolivien
- Cabo Verde
- Kirgisistan
- Mongolei
- Pakistan
- Philippinen
- Sri Lanka
Ende: Dasderzeitige APS + gilt bis 2023.
Tarife
Vollständige Liste der erfassten Produkte.
Klicken Sie auf die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um genaue Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung seines Herkunfts- und Bestimmungslandes zu finden.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Es gelten dieselben Ursprungsregeln wie für das Standard-APS-Schema.
Achten Sie vor der Ausfuhr/Einfuhr darauf, dass Sie
- Überprüfen Sie bei My Trade Assistantdie Ursprungsregeln, die für Ihr Erzeugnis im jeweiligen Ausfuhr-/Einfuhrland gelten.
- wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
Toleranz
Toleranz wird ausgedrückt
- zum Preis der Enderzeugnisse für Fischereierzeugnisse und gewerbliche Erzeugnisse
- in Gewicht der Enderzeugnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die im APS enthaltenen Toleranzen sind milder als die regulären Toleranzen. Sie machen 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts statt 10 % aus.
Spezifische Toleranzen gelten auch für Textilien und Bekleidung und sind in den einleitenden Bemerkungen zu Anhang 22-03 beschrieben.
Siehe auch die allgemeine Toleranzregel oder De Minimis.
Kumulierung
Die folgenden Arten der Kumulierung finden im Handel im Rahmen des APS der EU Anwendung.
- bilaterale
- regionale
- ausgeweitet
- Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Bilaterale Kumulierung
Vormaterialien mit Ursprung in der EU können in die in einem APS-Land hergestellten Waren eingebaut werden und dann als Ursprungserzeugnisse dieses APS-Landes angesehen werden, solange die in dem APS-Land vorgenommene Verarbeitung über ein Mindestmaß hinausgeht.
Regionale Kumulierung
Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Gruppe IV |
Brunei-Darussalam |
Bolivien * |
Bangladesh |
Argentinien |
Kambodscha |
Kolumbien |
Bhutan |
Brasilien |
Indonesien |
Costa Rica |
Indien |
Paraguay |
Laos |
EL Salvador |
Nepal |
Uruguay |
Malaysia |
Guatemala |
Pakistan * |
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Myanmar |
Honduras |
Sri Lanka * |
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Philippinen * |
Nicaragua |
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Vietnam |
Panama |
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Peru |
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Venezuela |
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* Länder, die derzeit APS ± Begünstigte sind
- die Verwendung von Komponenten zwischen Ländern derselben Gruppe ist zulässig (z. B. kann Indien Zutaten aus Pakistan verwenden, weil beide zu Gruppe III gehören), wenngleich einige wichtige Vorschriften in Erinnerung gerufen werden müssen:
- die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben Gruppe gilt nur, wenn die an der Kumulierung beteiligten Länder zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder und nicht nur förderfähige Länder sind.
- werden Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land in einem anderen Mitgliedstaat dieser Gruppe weiterverarbeitet, so kann die Ware als Ursprungserzeugnis des letztgenannten Landes angesehen werden (solange die Veredelung über die minimalen Be- oder Verarbeitungen hinausgeht).
- für die Bestimmung des Ursprungs der Eingangsumsätze (wenn die Eingangsumsätze eines Mitglieds der Gruppe an ein anderes Mitglied der Gruppe versandt werden) gilt die korrekte Ursprungsregel, die für Direktausfuhren aus dem Lieferland in die EU gelten würde.
- die Kumulierung ist auch zwischen einzelnen begünstigten Ländern der Kumulierungsgruppe I und Gruppe III möglich. Dies erfolgt nur auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen.
Einige Waren sind von der Kumulierung ausgeschlossen, wenn der Status der APS-Länder derselben Gruppe (APS/APS +/EBA) unterschiedlich ist. Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist in Anhang 13b enthalten.
Erweiterte Kumulierung
APS-Länder können unter bestimmten Bedingungen bei der EU eine Kumulierung mit Ländern beantragen, mit denen die EU ein Handelsabkommen geschlossen hat.
- Diese Möglichkeit besteht nur für gewerbliche undverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- wird der Input aus einem Drittland, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, an ein APS-Land geschickt, so gilt für Direktausfuhren aus dem Lieferland in die EU die korrekte Ursprungsregel.
Kumulierung mit Ursprungswaren aus Norwegen, der Schweiz und der Türkei
Die begünstigten Länder können den Ursprung mit Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz und der Türkei kumulieren.
- Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, die in einem begünstigten Land mehr als minimale Be- oder Verarbeitungen unterzogen werden, gelten als Ursprungserzeugnisse dieses begünstigten Landes und können in die EU, nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei ausgeführt werden.
- diese Regel gilt nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
- damit diese Art der Kumulierung angewandt werden kann, müssen die EU, Norwegen, die Schweiz und die Türkei Waren mit Ursprung in APS-Ländern die gleiche Präferenzbehandlung gewähren.
Nichtbehandlung
Die Bestimmung über den direkten Transport in den APS-Ursprungsregeln wurde durch eine Nichtmanipulationsklausel ersetzt (Artikel 74 der Verordnung Nr. 1063/2010 derKommission).
- der Hauptunterschied zur Direktbeförderungsregelung besteht darin, dass Importeure in der EU nicht nachweisen müssen, dass sie die Bedingungen erfüllen.
- die Zollverwaltung eines EU-Mitgliedstaats könnte jedoch einen solchen Nachweis verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Zollrückvergütung
Zollrückerstattung ist zulässig.
Bedingungen für Schiffe
Damit ein Fischereifahrzeug als Ursprungserzeugnis eines begünstigten Landes angesehen werden kann – was bedeuten würde, dass der von diesem Schiff außerhalb der Hoheitsgewässer gefangene Fisch auch Ursprungswaren ist –, beziehen sich die anwendbaren Kriterien auf das Land der Registrierung und die Flagge des Schiffes, aber auch auf sein Eigentum. Es sei darauf hingewiesen, dass es nach den APS-Ursprungsregeln keine spezifischen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere gibt.
Mindestbehandlungen
Es gibt zwei so genannte „minimale“ Vorgänge, die nie ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
- die in Artikel 76 genannten
- und die in Anhang 16 aufgeführten, die nur für Textilwaren und nur für die Zwecke der regionalen Kumulierung gelten.
Produktspezifische Vorschriften
Die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien vorgenommen werden sollten, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten, ist in Anhang 13a derselben Verordnung enthalten. Die Liste umfasst zwei Spalten.
- eines für die am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder
- eines für alle anderen APS-begünstigten Länder
Abschluss
Einige Entwicklungsländer exportieren hochwettbewerbsfähige Produkte, die keine Präferenzen benötigen, um erfolgreich Zugang zu den Weltmärkten zu erhalten. In diesem Fall wird das APS diesen Produktsektoren durch einen Graduierungsmechanismus entzogen.
- wenn der Durchschnittswert der Einfuhren aus einem APS-begünstigten Land (geteilt durch den Gesamtwert aller APS-Einfuhren für diesen Abschnitt) über einen Zeitraum von 3 Jahren den allgemeinen Schwellenwert von 57 % überschreitet
- bei pflanzlichen Erzeugnissen, tierischen oder pflanzlichen Ölen, Fetten und Wachsen sowie mineralischen Erzeugnissen wird eine Graduierung vorgenommen, wenn der angegebene Anteil 17,5 % übersteigt.
- bei Textilien kommt die Graduierung zur Anwendung, wenn der angegebene prozentuale Anteil mehr als 47,2 % beträgt.
Die EU überprüft die Liste der abgestuften Produkte alle drei Jahre im Wege einer Durchführungsverordnung und auf der Grundlage objektiver Kriterien.
Hier finden Sie die aktuelle Liste der abgestuften Produkte.
Ausnahmeregelungen
Eine besondere Ausnahmeregelung kann unter bestimmten Bedingungen gewährt werden, um eine Lockerung der Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Eine solche Ausnahmeregelung wurde Kap Verde gewährt. Siehe die Ausnahmeregelung für Kap Verde und die geltenden Ursprungsregeln.
Bitte prüfen Sie auch die von der EU an die Einführer gerichtete Mitteilung, in der die Wirtschaftsbeteiligten über bestimmte Aspekte in Bezug auf Bangladesch informiert werden.
Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse
- APS-Ursprungsregeln für Kakao
- Ursprungsregeln für elektrische Betriebsmittel im Rahmen des APS
- Ursprungsregeln für ätherisches Öl im Rahmen des APS
- APS-Ursprungsregeln für die Fischerei
- APS-Früchte
- APS-Ursprungsregeln für Handwerk
- APS-Leder
- APS-Fleischursprungsregeln
- APS-Holzursprungsregeln
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
- informieren Sie sich über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union unter 2.6 Produktanforderungen eingeführt zu werden.
- Suchen Sie im Meine Handelsassistent nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten. Um die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen zu können, müssen Sie zunächst seinen Zollcode angeben. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts mit der eingebauten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- informieren Sie sich über die Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt werden zu können (2.6).
- Suchen Sie im Mein Trade Assistant nach den Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten. um die Anforderungen für Ihr Produkt anzeigen zu können, müssen Sie zunächst seinen Zollcode angeben. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts mit der eingebauten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren
Ursprungsnachweise
Um präferenzielle Zollsätze in Anspruch nehmen zu können, muss für Waren mit Ursprung in den vom APS der EU begünstigten Ländern ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden. Ursprungsnachweise bleiben 10 Monate nach ihrer Ausstellung gültig. Ein Ursprungsnachweis kann einer der folgenden sein:
- Ursprungszeugnis nach Formblatt A — ausgestellt von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes. Der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen. Die Bescheinigung sollte dem Ausführer zur Verfügung gestellt werden, sobald die Ausfuhr stattgefunden hat (oder sichergestellt ist). Dennoch kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr unter bestimmten Bedingungen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
- VomAusführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung * – für Sendungen im Wert von 6,000 EUR oder weniger. Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, müssen Sie bereit sein, Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen.
* Für die Abgabe einer Erklärung auf der Rechnung sind auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier folgende Erklärung (in englischer oder französischer Sprache) zu stempeln oder zu stempeln: „Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollbewilligungsnummer...) ) erklärt, dass diese Waren, sofern nichts anderes angegeben ist, nach den Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Gemeinschaft präferenziellen Ursprungs sind.“ Sie müssen Ihre Erklärung auf der Rechnung handschriftlich unterzeichnen.
Weitere Dokumente
Informieren Sie sich über weitere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die Politik der EU im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern finden
- allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Dienstleistungsverkehr
Das APS + gilt nur für Waren.
- Spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliche Auftragsvergabe
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträgefinden
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märktenfinden
Investitionen
- spezielle Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Finden Sie allgemeine Informationen, um Ihre Investition im Auslandzu ermöglichen.
Sonstiges (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)
Förderfähige Länder
Um für APS + in Betracht zu kommen, muss das Land
- einen Antrag stellen
- Erfüllung aller Standard-APS-Bedingungen
- die beiden folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:
- Anfälligkeitskriterien
- der Einfuhranteil ist der dreijährige durchschnittliche Anteil der unter das APS fallenden Einfuhren des betreffenden begünstigten Landes an den unter das APS fallenden Einfuhren aller APS-Länder.Dieser Durchschnitt muss unter 6,5 % liegen, um für APS + in Frage zu kommen.
- die sieben größten Abschnitte der unter das APS fallenden Einfuhren machen 75 % der gesamten APS-Einfuhren dieses Landes über einen Zeitraum von drei Jahren aus.
- Kriterien der nachhaltigen Entwicklung
- das Land muss die 27 im Rahmen des APS + geschlossenen internationalen Übereinkommen über
- Menschenrechte
- Arbeitnehmerrechte
- Umwelt
- gute Regierungsführung.
- das Land darf keine Vorbehalte geäußert haben, die nach diesen Übereinkommen verboten sind.
- die Überwachungsgremien der Übereinkommen dürfen nicht gemeldet haben, dass das Land sie nicht wirksam umgesetzt hat.
- das Land muss die 27 im Rahmen des APS + geschlossenen internationalen Übereinkommen über
Überwachung
Sobald die EU einem Land APS + gewährt hat, überwacht sie dieses Land, um sicherzustellen, dass das Land
- ist weiterhin Vertragspartei der internationalen Übereinkommen, die unter das APS + fallen
- wirksame Umsetzung der Übereinkommen
- Erfüllung der Berichtspflichten
- akzeptiert eine regelmäßige Überwachung im Einklang mit den Übereinkommen
- arbeitet mit der Europäischen Kommission zusammen und stellt alle erforderlichen Informationen bereit
Die EU führt mit den Behörden der begünstigten Länder einen ständigen Dialog über die Einhaltung des APS +.
- der Dialog stützt sich auf eine Themenliste („Scorecard“), die für jeden APS ± Begünstigten erstellt wird. Sie stützt sich auf Informationen, die von
- die begünstigten Länder
- internationale Überwachungsgremien
- Zivilgesellschaft
- Gewerkschaften
- Unternehmen
- das Europäische Parlament
- der Rat der Europäischen Union
- die EU organisiert regelmäßige APS ± Monitoringbesuche in jedem begünstigten Land, um Interessenträger zu treffen. Das begünstigte Land muss nachweisen, dass es ernsthafte Anstrengungen unternimmt, um die in den Scorecards dargelegten Probleme anzugehen.
Der APS ± Dialog fließt in den öffentlichen APS-Bericht ein, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle zwei Jahre vorlegen muss. Der Bericht enthält eine detaillierte Bewertung der Umsetzung der 27 Übereinkommen durch jedes begünstigte Land.
Kapazitäten – Unterstützung des Aufbaus
Über die genaue Überwachung hinaus hat die Kommission mehrere Projekte zum Kapazitätsaufbau in die Wege geleitet, um die Empfängerländer zu unterstützen.
Die EU unterstützt die relevanten Handelspartner und einige der APS ± begünstigten Länder durch Zuschüsse an die Internationale Arbeitsorganisation. Diese Projekte
- Unterstützung der Länder bei der Anwendung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
- Aufbau von Kapazitäten zur Erfüllung der Berichtspflichten
Das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte sieht eine gezielte Unterstützung in Höhe von 4.5 Mio. EUR vor, um zivilgesellschaftliche Organisationen in die Lage zu versetzen, zur Überwachung und wirksamen Umsetzung der 27 einschlägigen Übereinkommen beizutragen, die von APS ± begünstigten Ländern ratifiziert wurden.
Nützliche Links und Dokumente
- Überprüfen Sie die spezifischen Vorschriften und Tarife, die für die Ware gelten, die Sie in Mein Trade Assistanteinführen/ausführen möchten.
- Factsheet zum APS ± Schema der Europäischen Union
- Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über allgemeine Zollpräferenzen