Toleranz

In bestimmten Fällen erlaubt die Toleranzregel die begrenzte Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die andernfalls nach der erzeugnisspezifischen Regel nicht zulässig wären, vorbehaltlich der in der einschlägigen Regelung festgelegten Bedingungen und Grenzen. Diese Toleranzregel erlaubt im Allgemeinen die Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, auch wenn sie durch eine Änderung der zolltariflichen Einreihungsregel oder eine spezifische Anforderung an das Herstellungsverfahren eingeschränkt wird.

Das Erzeugnis kann weiterhin als der geltenden Ursprungsregel entsprechend angesehen werden, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 10 oder 15 %) von

  • Wert des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses oder
  • Gewicht des Endprodukts

Im Allgemeinen wird die Toleranz wie folgt angewendet:

  • Bei Anwendung der Regel der „Änderung der zolltariflichen Einreihung“ erlaubt die Toleranz die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die dieselben Tarifpositionen wie das Enderzeugnis haben – sofern der Wert dieser Vormaterialien die Toleranzschwelle nicht überschreitet.
  • Bei Anwendung der Regel „Herstellung aus bestimmten Erzeugnissen“ erlaubt die Toleranz die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die eine spätere Produktionsstufe darstellen, sofern ihr Wert die Toleranzschwelle nicht überschreitet.
  • Sieht die Liste vor, dass die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, so gilt die Toleranz für die Summe dieser Vormaterialien. Die Toleranz gilt jedoch nicht für vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse im Sinne der Bestimmung über "vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse" der Präferenzhandelsregelung.
  • Enthält die erzeugnisspezifische Ursprungsregel bereits einen Höchstprozentsatz auf der Grundlage des Wertes oder des Gewichts des Erzeugnisses, kann die Toleranzregel nicht zur Erhöhung dieses Prozentsatzes verwendet werden. In diesem Fall gilt der in den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegte Höchstprozentsatz.

Für Textilien und Textilwaren der HS-Kapitel 50 bis 63 gelten anstelle der allgemeinen Toleranzregel besondere Toleranzregeln. Diese Regeln sind in der Regel in den einleitenden Anmerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln der einzelnen Abkommen enthalten.