Waren, vollständig gewonnen oder hergestellt
Um den Ursprung Ihres Erzeugnisses zu bestimmen, unterscheiden die Ursprungsregeln zwischen Waren, die vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, und Waren, die ausreichend verarbeitet wurden.
Vollständig gewonnene Waren werden ausschließlich in der EU oder einem Partnerland ohne Verwendung von Materialien aus einem anderen Land hergestellt oder verarbeitet.
Dazu gehören beispielsweise Pflanzen, Mineralien oder lebende Tiere.
Für diese Produkte wird davon ausgegangen, dass:
- Gemüse stammt aus einem Land, wenn es dort geerntet wurde;
- die Tiere ihren Ursprung in einem Land haben, wenn sie dort geboren und aufgezogen wurden;
- <minerals stammen aus einem Land, wenn sie dort abgebaut wurden.<li>
Bei Fischerzeugnissen unterscheiden die EU-Ursprungsregeln zwischen:
- Fisch, der in den Hoheitsgewässern eines Handelspartnerlandes gefangen wird – diese gelten ohne zusätzliche Bedingungen als Ursprungserzeugnisse;
- Fisch, der außerhalb der Hoheitsgewässer des Handelspartnerlandes gefangen wird, gilt nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn er von einem Schiff gefangen wurde, das
- unter der Flagge der EU oder des Partnerlandes;
- in der EU oder im Partnerland registriert sind;
- im Eigentum eines Staatsangehörigen der EU oder eines Partnerlandes oder eines Unternehmens, das seinen Hauptgeschäftssitz in der EU oder dem Partnerland hat und zu mindestens 50 % im Eigentum von Staatsangehörigen der EU oder des Partnerlandes steht;
In einigen Fällen ist es auch erforderlich, dass mindestens 50 % der Besatzung auch Staatsangehörige der EU oder des Handelspartnerlandes sind.
Ausführliche Einzelheiten sind dem Protokoll über die Ursprungsregeln des betreffenden Präferenzhandelsabkommens zu entnehmen.