Pan-Europa-Mittelmeer-Konvention (PEM)

Ursprungsregeln

Das Regionale Übereinkommen über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) wurde 2012 im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Ursprungsregeln und die Kumulierung zwischen 25 PEM-Vertragsparteien und der EU vereinbart, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb der Zone zu integrieren.

Die 25 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens sind:

  • die EU,
  • die EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein),
  • die Färöer-Inseln,
  • die Teilnehmer am Barcelona-Prozess (Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina (Diese Bezeichnung gilt nicht als Anerkennung eines Staates Palästina und berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zu diesem Thema), Syrien, Tunesien und die Türkei),
  • die Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo) (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo).
  • Republik Moldau,
  • Georgien,
  • Ukraine.

Diese Vorschriften wurden überarbeitet, und das überarbeitete PEM-Übereinkommen über Ursprungsregeln tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (in der Zwischenzeit gelten diese überarbeiteten Vorschriften auf bilateraler Basis). Dabei handelt es sich um vereinfachte und modernisierte Ursprungsregeln im Vergleich zu denen des PEM-Übereinkommens von 2012 (die produktspezifischen Vorschriften sind flexibler und die Bestimmungen über Kumulierung, Zollrückvergütung, Toleranz und Beförderungsbedingungen wurden gelockert).

Weitere Informationen über das PEM-Übereinkommen von 2012 und seinen Überarbeitungsprozess finden Sie unter Die Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulation und das PEM-Übereinkommen.

Bis zum 1. Januar 2026 gelten im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum zwei Sätze alternativer Ursprungsregeln. Ausführer und Lieferanten haben die Wahl, entweder eine Reihe von Ursprungsregeln zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2026 gelten nur noch die überarbeiteten Ursprungsregeln (das überarbeitete PEM-Übereinkommen).

Wählen Sie die Regeln aus, die Sie anwenden möchten:

  1. Die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens
  2. Die überarbeiteten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens
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