Öffentliche Aufträge außerhalb der EU

Die EU setzt sich für die Öffnung internationaler Märkte für öffentliche Aufträge ein.

 Die EU hat zahlreiche internationale Abkommen geschlossen, um EU-Unternehmen den Zugang zu internationalen Beschaffungsmärkten zu sichern. Das wichtigste davon ist das plurilaterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA).

Das plurilaterale WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) von 2012

Die EU-Mitgliedstaaten sind dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beigetreten. Dies ist das wichtigste internationale Abkommen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Sie ist plurilateral, da nicht alle WTO-Mitglieder beigetreten sind.

Die anderen 19 Länder des GPA sind: 

Armenien, Australien, Kanada, Chinesisch-Taipeh, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Liechtenstein, Montenegro, Moldau, die Niederlande in Bezug auf Aruba, Norwegen, Neuseeland, Südkorea, Singapur, die Schweiz, die Ukraine und die Vereinigten Staaten.

Andere WTO- Mitglieder verhandeln derzeit über den Beitritt zum GPA.

Das GPA umfasst zwei Hauptelemente.

Weitere Informationen über Ausschreibungsmöglichkeiten finden Sie über das Portal „Integrated Public Procurement Market Access Information Resource“ (e-GPA) der WTO.

Dies enthält Informationen über den Geltungsbereich, einschließlich der geltenden Schwellenwerte, mit denen der Wert angegeben wird, ab dem die Bestimmungen des GPA gelten.

  • Überblick über das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Bilaterale Handelsabkommen

Neben dem GPA sichert die EU durch ihre Handelsabkommen Geschäftsmöglichkeiten für europäische Unternehmen. Viele bilaterale Handelsabkommen enthalten ausführliche Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen, durch die die Vertragsparteien ihre Beschaffungsmärkte gegenseitig öffnen.

In einigen Fällen, in denen die andere Vertragspartei bereits Vertragspartei des GPA ist, enthalten diese bilateralen Abkommen Verpflichtungen, die über die im GPA festgelegten Verpflichtungen hinausgehen.

In anderen Fällen stellen diese bilateralen Abkommen die einzigartige gegenseitige Verpflichtung zur gegenseitigen Öffnung der Beschaffungsmärkte dar.

 

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein EU-Unternehmen auch dann, wenn für ein bestimmtes Vergabeverfahren keine Verpflichtung besteht, ein Angebot einreichen kann.

Das Fehlen einer Verpflichtung bedeutet nur, dass das EU-Unternehmen nicht berechtigt ist, sich gleichberechtigt mit inländischen Bietern am Verfahren zu beteiligen, aber in der Regel nicht daran, dass der öffentliche Auftraggeber Angebote eines EU-Lieferanten entgegennimmt und prüft oder einen Auftrag an einen EU-Lieferanten vergibt.

Mehr über das öffentliche Beschaffungswesen in Handelsabkommen der EU:

Prüfung, ob Sie berechtigt sind, an einer Ausschreibung im Ausland teilzunehmen

Um herauszufinden, ob Sie zur Teilnahme an einer bestimmten öffentlichen Ausschreibung außerhalb der EU berechtigt sind, nutzen Sie das Tool My Trade Assistant for Procurement.

Mein Handelsassistent für die Auftragsvergabe soll europäischen Unternehmen dabei helfen, zu beurteilen, ob sie berechtigt sind, an einer öffentlichen Ausschreibung außerhalb der EU teilzunehmen. Die Bewertung erfordert die Eingabe von Informationen durch den Nutzer, die in der Regel in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten sind: die Beschaffungsstelle, der Gegenstand und der geschätzte Wert der Beschaffung.

Das Instrument ermöglicht derzeit die Bewertung von öffentlichen Ausschreibungen aus Kanada (auf der Grundlage des GPA und des bilateralen CETA), Japan und den USA. Weitere Länder werden zu gegebener Zeit in das Instrument integriert.

Mein Handelsassistent für die Auftragsvergabe

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