Stillhaltefrist
In einer „Stillhalteklausel“ verpflichten sich die Parteien eines Handelsabkommens, den Markt in Zukunft zumindest so offen zu halten wie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens.
In der Praxis bedeutet dies, dass nach Abschluss eines Handelsabkommens, wenn eine Partei beschließt, ihren Markt weiter zu öffnen und anschließend auf einen restriktiveren Rahmen zurückzufallen, dieser Rahmen niemals unter den in der Vereinbarung festgelegten Grad der Offenheit fallen darf.
Beispiel: wenn sich eine Partei in einem Handelsabkommen verpflichtet, 30 % ausländische Beteiligungen an inländischen Unternehmen zuzulassen, und später einseitig beschließt, 40 % zu gestatten, kann die Partei den ursprünglichen Satz von 30 % wieder einführen, wann immer sie dies wünscht (sie kann jedoch nicht weiter unter 30 % einschränken).