Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Führt Ihr Unternehmen Produkte aus Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelten Ländern ein? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, das APS der EU zu verstehen.
Über das APS
Das derzeitige Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU (Verordnung (EU) Nr. 978/2012)wird seit dem 1. Januar 2014 angewandt.
Die drei Regelungen des Schemas, das allgemeine APS-Schema, die APS±Anreizregelung und die Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) werden verstärkt, indem die Präferenzen angepasst und eine größere Wirkung erzielt werden.
Die für das APS in Frage kommenden Länder sind in Anhang I der APS-Verordnung aufgeführt. Die Länder, die in den Genuss der neuen APS-Präferenzen kommen, sind in Anhang II aufgeführt. Begünstigte von „Alles außer Waffen“ sind in Anhang IV aufgeführt.
Wie die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung, APS+ beantragt werden kann, ist in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission festgelegt.
Ursprungsregeln
Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.
Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren sind diesem Abschnitt zu entnehmen.
Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren. Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.
Ursprungsregeln
Wo finde ich die Regeln?
Die Ursprungsregeln sind in den folgenden Rechtsdokumenten aufgeführt:
- Artikel 37 und 41-58 der Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
- Artikel 60 und 70-112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
- Anhang 22-03 der Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um umfassende Vorschriften handelt, die nicht nur den Ursprung betreffen. Allerdings enthält der Leitfaden der Kommission für Nutzer zu den APS-Ursprungsregeln (die Ursprungsregeln derEuropäischen Union für das APS: Ein Benutzerleitfaden) enthält eine inoffizielle konsolidierte Fassung des Rechtstextes zu den APS-Ursprungsregeln.
Stammt meine Ware aus einem APS-begünstigten Land?
Damit Ihre Ware für den niedrigeren oder Null-Präferenzzollsatz im Rahmen des APS in Frage kommt, muss sie ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben. Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis eines APS-begünstigten Landes, wenn es
- vollständig in einem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt worden ist oder
- die in einem begünstigten Land unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt, sondern in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, im Sinne der erzeugnisspezifischen Regeln in
Anhang 22-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission enthält zwei Regeln: eine für die am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder, eine für alle anderen APS-begünstigten Länder.
Beispiele für die wichtigsten Arten produktspezifischer Vorschriften in EU-Handelsabkommen
- die Wertzuwachsregel – der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses darf einen bestimmten Prozentsatz seines Ab-Werk-Preises nicht überschreiten.
- die Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis – z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) anstelle von Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47)
- besondere Vorgänge – es ist ein spezifischer Herstellungsprozess erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern zu Garnen – solche Regeln werden hauptsächlich in der Textilindustrie und in der chemischen Industrie verwendet.
Tipps für die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften
Es ist eine zusätzliche Flexibilität vorgesehen, um Ihnen die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung zu erleichtern.
Toleranz
Im APS erlaubt die Toleranzregel dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die normalerweise nach der erzeugnisspezifischen Regel verboten sind, sofern ihr Nettogewicht oder ihr Nettowert nicht höher ist als
- 15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16
- 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware bei gewerblichen Erzeugnissen außer Textilien und Bekleidung
Besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 6 und 7 zu Anhang A Einleitende Anmerkungen zur Liste in Anhang 22-03 aufgeführt sind.
Diese Toleranz darf nicht angewendet werden, um die in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Höchstwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
Kumulierung
Das APS sieht folgende Formen der Kumulierung der Ursprungseigenschaft vor:
- Bilaterale Kumulierung, nach der Vormaterialien mit Ursprung in der EU als Ursprungserzeugnisse des APS-begünstigten Landes gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden
- Regionale Kumulierung, die Kumulierung innerhalb bestimmter regionaler Ländergruppen zulässt. Dies gilt derzeit für
Gruppe I
- Kambodscha
- Indonesien
- Laos
- Myanmar/Birma
- die Philippinen
- Vietnam*
*Vietnam wird ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr durch dasAPS begünstigt.
Gruppe III
- Bangladesch
- Bhutan
- Indien
- Nepal
- Pakistan
- Sri Lanka
Diese Kumulierung ermöglicht es, aus Ländern derselben Gruppe eingeführte Vormaterialien als Ursprungserzeugnisse zu zählen, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Anhang 22-05 enthält bestimmte Sonderbedingungen für Textilwaren und bestimmte Erzeugnisse, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind, die in Anhang 22-04 aufgeführt sind.
- Die grenzübergreifende regionale Kumulierung, die es den begünstigten Ländern der Gruppe I und der Gruppe III ermöglicht, die Vormaterialien des anderen Landes als Ursprungserzeugnisse zu verwenden. Diese Kumulierung ist Gegenstand eines Antrags, der nicht automatisch gewährt wird. Derzeit gibt es eine solche Kumulierung.
- Erweiterte Kumulierung, die es einem begünstigten Land ermöglicht, die Kumulierung mit einem Land zu beantragen, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Derzeit findet diese Kumulierung keine Anwendung.
- Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und Türkiye ermöglicht es, Vormaterialien mit Ursprung in diesen drei Ländern als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes zu zählen, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Landwirtschaftliche Waren der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems sind von dieser Art der Kumulierung ausgeschlossen.
Ausnahmebestimmungen
Unter bestimmten Bedingungen kann eine besondere Ausnahmeregelung gewährt werden, um eine Lockerung der Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Eine solche Ausnahmeregelung wurde für Kap Verde gewährt und gilt derzeit für Kap Verde.
Sonstige Vorschriften
Außerdem muss Ihr Erzeugnis alle anderen geltenden Anforderungen des Protokolls erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung oder Nichtveränderungsregel).
Nichtänderungsregel
Ursprungserzeugnisse müssen aus dem APS-begünstigten Land in die EU befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.
Einige Vorgänge können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie z. B.
- Hinzufügung oder Anbringung von Zeichen, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften des Einfuhrlandes zu gewährleisten
- Erhaltung der Erzeugnisse in gutem Zustand
- Lagerung
- Aufteilung von Sendungen
Die Zollbehörden können Nachweise für die Einhaltung der Vorschrift verlangen, z. B.
- vertragliche Beförderungsdokumente wie Konnossemente
- sachlicher oder konkreter Nachweis auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke
- alle Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst
Zollerstattung
Die Erstattung von Zöllen, die zuvor auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft entrichtet wurden, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird, ist im Rahmen des APS zulässig.
Ursprungsverfahren
Beantragung eines Präferenzzolls
Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren befolgen. Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Präferenzzollbehandlung und die Überprüfung durch die Zollbehörden sind in den Artikeln 60 und 70-112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission festgelegt. Sie erläutern z. B., wie der Ursprung eines Erzeugnisses anzugeben ist, wie Präferenzen beansprucht werden können oder wie die Zollbehörden den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen können.
Ursprungserklärung
- Für Einfuhren in die EU ist kein Ursprungsnachweis erforderlich, wenn der Gesamtwert der Sendung 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1 200 EUR für persönliches Gepäck nicht übersteigt.
Ursprungsnachweise
Ausführer aus den begünstigten Ländern können sich selbst erklären, dass ihr Erzeugnis Ursprungserzeugnisse ist, indem sie eine Erklärung zum Ursprung abgeben, die von
- ein im System des registrierten Ausführers (REX)registrierter Ausführer
- Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt
Eine Erklärung zum Ursprung ist eine vom registrierten Ausführer abgegebene Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein, einer Packliste oder einem anderen Handelspapier, das die Identifizierung der Waren und des Ausführers ermöglicht. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. Zu den Regeln für die Erklärung zum Ursprung verweisen wir hauptsächlich auf die Artikel 92 und 93 dieser Verordnung.
Nach dem 30. Juni 2020 ist der Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS eine Erklärung zum Ursprung, die von Ausführern ausgestellt wurde, die im begünstigten Land im System des registrierten Ausführers (REX) registriert sind. Bescheinigungen nach Formblatt A werden nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert.
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Unterbrechung ist es jedoch möglich, einen verlängerten Übergangszeitraum zu beantragen. Die Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingesetzt oder genutzt werden konnte, können von einer weiteren Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2020/750 profitieren. Regelmäßige Aktualisierungen finden Sie auf der REX-Website.
Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Abgabe gültig.
Überprüfung des Ursprungs
Die Zollbehörden können überprüfen, ob es sich bei einem eingeführten Erzeugnis tatsächlich um ein Ursprungserzeugnis handelt oder ob es andere Ursprungskriterien erfüllt. Das APS beruht auf folgenden Grundsätzen:
- die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden des begünstigten Landes und der EU.
- Kontrollen des Ursprungs der Erzeugnisse werden von den Zollbehörden des begünstigten Landes durchgeführt, aber bei Bedarf können die Behörden der Kommission oder der EU-Mitgliedstaaten an solchen Untersuchungen teilnehmen.
- nach Abschluss der Überprüfung teilen die Behörden des begünstigten Landes die Ergebnisse den ersuchenden Behörden des EU-Mitgliedstaats mit, der die endgültige Bestimmung des Ursprungs trifft.
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
Produktanforderungen und Handelsregelungen, denen Waren genügen müssen, um in die Europäische Union eingeführt werden zu können.
Suchen Sie nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten, mit My Trade Assistant.
Wenn Sie sich die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen lassen wollen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen
Erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Pflanzenschutzvorschriften im My Trade Assistant.
Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren
Ursprungsnachweis
Ausführer aus den begünstigten Ländern können sich selbst erklären, dass ihr Erzeugnis Ursprungserzeugnisse ist, indem sie eine Erklärung zum Ursprung abgeben, die von
- ein im System des registrierten Ausführers (REX)registrierter Ausführer
- Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt
Eine Erklärung zum Ursprung ist eine vom registrierten Ausführer abgegebene Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein, einer Packliste oder einem anderen Handelspapier, das die Identifizierung der Waren und des Ausführers ermöglicht. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. Zu den Regeln für die Erklärung zum Ursprung verweisen wir hauptsächlich auf die Artikel 92 und 93 dieser Verordnung.
Nach dem 30. Juni 2020 ist der Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS eine Erklärung zum Ursprung, die von Ausführern ausgestellt wurde, die im begünstigten Land im System des registrierten Ausführers (REX) registriert sind. Bescheinigungen nach Formblatt A werden nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert.
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Unterbrechung ist es jedoch möglich, einen verlängerten Übergangszeitraum zu beantragen. Die Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingesetzt oder genutzt werden konnte, können von einer weiteren Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2020/750 profitieren. Regelmäßige Aktualisierungen finden Sie auf der REX-Website.
Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Abgabe gültig.
Sonstige Dokumente
Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- EU-Vorschriften über
- Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- EU-Politik im Bereich des geistigen Eigentums und Entwicklungsländer
Dienstleistungsverkehr
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften und Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen,
- spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- allgemeine Informationen für Investitionen im Ausland
Nützliche Links und Dokumente
Informieren Sie sich im My Trade Assistant über die spezifischen Vorschriften und Zölle, die für die Ware gelten, die Sie ein-/ausführen möchten.
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über allgemeine Zollpräferenzen.