Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Führt Ihr Unternehmen Produkte aus Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelten Ländern ein? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, das APS der EU zu verstehen.
Über das APS
Das derzeitige Allgemeine Präferenzsystem (APS) der EU (Verordnung (EU) Nr. 978/2012)wird seit dem 1. Januar 2014 angewandt.
Die drei Regelungen des Schemas, das allgemeine APS, das APS±Anreizsystem und das „Alles außer Waffen“-System (EBA), werden durch die Anpassung der Präferenzen und ihre größere Wirkung verstärkt.
APS-begünstigte Länder sind in Anhang I der APS-Verordnung aufgeführt. Die Länder, für die die neuen APS-Präferenzen gelten, sind in Anhang II aufgeführt. Die Begünstigten von „Alles außer Waffen“ sind in Anhang IV aufgeführt.
Wie die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) beantragt werden kann, ist in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission festgelegt.
Ursprungsregeln
Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.
Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren finden Sie in diesem Abschnitt.
Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ gehandelter Waren. Wenn Sie neu zu dem Thema sind, finden Sie eine Einführung in die wichtigsten Konzepte im Abschnitt „Waren“.
Wo finde ich die Regeln?
Die Ursprungsregeln sind in den folgenden Rechtsdokumenten festgelegt:
- Artikel 37 und 41-58 der Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
- Artikel 60 und 70 bis 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
- Anhang 22-03 der Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um umfassende Vorschriften handelt, die nicht nur den Ursprung betreffen. Der Leitfaden der Kommission für Nutzer zu den APS-Ursprungsregeln (Die Ursprungsregeln der Europäischen Union für das APS: Ein Leitfaden fürBenutzer) enthält eine inoffizielle konsolidierte Fassung des Rechtstextes zu den APS-Ursprungsregeln.
Stammt meine Ware aus einem APS-begünstigten Land?
Damit Ihr Erzeugnis in den Genuss des niedrigeren oder des Null-Präferenzzollsatzes im Rahmen des APS kommen kann, muss es seinen Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben. Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis eines APS-begünstigten Landes, wenn es
- vollständig in einem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt worden sind oder
- in einem begünstigten Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt, aber in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, wie in den erzeugnisspezifischen Vorschriften des Anhangs 22-03 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission festgelegt, enthält zwei Regeln: eines für die am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder und eines für alle anderen APS-begünstigten Länder.
Beispiele für die wichtigsten Arten von produktspezifischen Vorschriften in EU-Handelsabkommen
- die Regel der Wertschöpfung – der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses darf einen bestimmten Prozentsatz seines Ab-Werk-Preises nicht überschreiten
- Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis – z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) aus Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47)
- besondere Verfahren – ein besonderes Herstellungsverfahren ist erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern zu Garn – diese Regeln werden hauptsächlich in der Textil- und Chemiebranche verwendet.
Tipps zur Unterstützung bei der Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften
Zusätzliche Flexibilität ist vorgesehen, um Ihnen bei der Einhaltung produktspezifischer Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung zu helfen.
Toleranz
Im APS gestattet die Toleranzregel dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die normalerweise nach der erzeugnisspezifischen Regel verboten sind, solange ihr Nettogewicht oder ihr Wert nicht höher ist als
- 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16
- 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei gewerblichen Erzeugnissen außer Textilien und Bekleidung
Besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in Anmerkung 6 und Anmerkung 7 zu Anhang A Einleitende Bemerkungen zu der Liste in Anhang 22-03 enthalten sind.
Diese Toleranz darf nicht dazu verwendet werden, einen Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführt sind, zu überschreiten.
Kumulierung
Das APS sieht folgende Möglichkeiten zur Kumulierung des Ursprungs vor:
- Bilaterale Kumulierung, nach der Vormaterialien mit Ursprung in der EU als Ursprungserzeugnisse des APS-begünstigten Landes gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden
- Regionale Kumulierung, die eine Kumulierung innerhalb bestimmter regionaler Ländergruppen ermöglicht. Derzeit gilt dies für
Gruppe I
- Kambodscha
- Indonesien
- Laos
- Myanmar/Birma
- die Philippinen
- Vietnam
Gruppe III
- Bangladesch
- Bhutan
- Indien
- Nepal
- Pakistan
- Sri Lanka
Diese Kumulierung ermöglicht es, eingeführte Vormaterialien aus Ländern derselben Gruppe als Ursprungserzeugnisse zu zählen, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Anhang 22-05 enthält bestimmte Sonderbedingungen für Textilwaren und bestimmte von der regionalen Kumulierung ausgeschlossene Erzeugnisse, die in Anhang 22-04 aufgeführt sind.
- Regionale Kumulierung, die es begünstigten Ländern der Gruppe I und der Gruppe III ermöglicht, das Vormaterial des anderen Landes als Ursprungserzeugnis zu verwenden. Diese Kumulierung ist Gegenstand eines Antrags, dem nicht automatisch stattgegeben wird. Derzeit gibt es eine solche Kumulierung.
- Erweiterte Kumulierung, die es einem begünstigten Land ermöglicht, die Kumulierung mit einem Land zu beantragen, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Derzeit findet diese Kumulierung keine Anwendung.
- Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei ermöglicht es, Vormaterialien mit Ursprung in diesen drei Ländern als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes zu zählen, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1-24 des Harmonisierten Systems sind von dieser Art der Kumulierung ausgeschlossen.
Ausnahmen
Unter bestimmten Bedingungen kann eine besondere Ausnahmeregelung gewährt werden, um gelockerte Ursprungsregeln für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Eine solche Ausnahmeregelung wurde Kap Verde gewährt und ist derzeit für Kap Verde in Kraft.
Sonstige Anforderungen
Ihr Erzeugnis muss auch allen anderen anwendbaren Bestimmungen des Protokolls entsprechen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung oder Regel der Nichtveränderung).
Regel der Nichtänderung
Ursprungserzeugnisse müssen aus dem APS-begünstigten Land in die EU befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.
Einige Vorgänge können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie z. B.
- Hinzufügung oder Anbringung von Kennzeichnungen, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung der spezifischen inländischen Anforderungen des Einfuhrlandes zu gewährleisten
- Konservierung von Produkten unter guten Bedingungen
- Lagerung
- Aufteilung der Sendungen
Die Zollbehörden können den Nachweis für die Einhaltung der Vorschrift verlangen, z. B.
- vertragliche Beförderungspapiere wie Konnossemente
- tatsächliche oder konkrete Nachweise auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke
- alle Beweismittel in Bezug auf die Waren selbst
Zollrückerstattung
Die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird, ist im Rahmen des APS zulässig.
Verfahren fürden Ursprung
Wie kann der Präferenztarif beantragt werden?
Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren einhalten. Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit einem Präferenzzollantrag und die Prüfung durch die Zollbehörden sind in den Artikeln 60 und 70 bis 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission festgelegt. Sie klären z. B., wie der Ursprung eines Erzeugnisses anzugeben ist, wie Präferenzen geltend gemacht werden können oder wie die Zollbehörden den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen können.
Ursprungserklärung
- Für Einfuhren in die EU ist kein Ursprungsnachweis erforderlich, wenn der Gesamtwert der Sendung 500 EUR für Kleinsendungen und 1 200 EUR für persönliches Gepäck nicht übersteigt.
Ursprungsnachweise
Ausführer der begünstigten Länder können selbst erklären, dass ihr Erzeugnis Ursprungserzeugnisse ist, indem sie eine Erklärung zum Ursprung abgeben, die von
- ein im System der registrierten Ausführer (REX)registrierter Ausführer
- jeder Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht überschreitet
Eine Erklärung zum Ursprung ist eine Erklärung zum Ursprung, die der registrierte Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein, einer Ladeliste oder einem anderen Handelspapier zur Identifizierung der Waren und des Ausführers abgibt. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. Zu den Regeln für die Erklärung zum Ursprung siehe im Wesentlichen die Artikel 92 und 93 dieser Verordnung.
Nach dem 30. Juni 2020 ist der Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS eine Erklärung zum Ursprung, die von Ausführern ausgestellt wird, die im begünstigten Land im System der registrierten Ausführer (REX) registriert sind. Bescheinigungen nach Formblatt A werden nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert.
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung kann jedoch ein verlängerter Übergangszeitraum beantragt werden. Die Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingeführt oder genutzt werden konnte, können von einer weiteren Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2020/750 profitieren. Regelmäßige Aktualisierungen finden Sie auf der REX-Website.
Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig.
Überprüfung des Ursprungs
Die Zollbehörden können überprüfen, ob es sich bei einem eingeführten Erzeugnis tatsächlich um ein Ursprungserzeugnis handelt oder ob es andere Ursprungskriterien erfüllt. Das APS beruht auf folgenden Grundsätzen:
- die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden des begünstigten Landes und der EU.
- die Kontrolle des Ursprungs der Erzeugnisse erfolgt durch die Zollbehörden des begünstigten Landes, wobei die Kommission oder die Behörden der EU-Mitgliedstaaten erforderlichenfalls an solchen Untersuchungen teilnehmen können.
- sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, teilen die Behörden des begünstigten Landes die Ergebnisse den ersuchenden Behörden des EU-Mitgliedstaats mit, die die endgültige Ursprungsfeststellung treffen.
Anforderungen an die Produkte
Technische Vorschriften und Anforderungen
Produktanforderungen und Handelsregelungen, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
Suchen Sie mithilfe von My Trade Assistant nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Wenn Sie sich die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen lassen wollen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen
Erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
Suchen Sie im My Trade Assistant nach den für Ihr Produkt und sein Herkunftsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweis
Ausführer der begünstigten Länder können selbst erklären, dass ihr Erzeugnis Ursprungserzeugnisse ist, indem sie eine Erklärung zum Ursprung abgeben, die von
- ein im System der registrierten Ausführer (REX)registrierter Ausführer
- jeder Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht überschreitet
Eine Erklärung zum Ursprung ist eine Erklärung zum Ursprung, die der registrierte Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein, einer Ladeliste oder einem anderen Handelspapier zur Identifizierung der Waren und des Ausführers abgibt. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist in Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. Zu den Regeln für die Erklärung zum Ursprung siehe im Wesentlichen die Artikel 92 und 93 dieser Verordnung.
Nach dem 30. Juni 2020 ist der Ursprungsnachweis für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des APS eine Erklärung zum Ursprung, die von Ausführern ausgestellt wird, die im begünstigten Land im System der registrierten Ausführer (REX) registriert sind. Bescheinigungen nach Formblatt A werden nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert.
Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung kann jedoch ein verlängerter Übergangszeitraum beantragt werden. Die Länder, in denen das REX-System aufgrund der Pandemie nicht eingeführt oder genutzt werden konnte, können von einer weiteren Verlängerung des Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2020/750 profitieren. Regelmäßige Aktualisierungen finden Sie auf der REX-Website.
Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig.
Sonstige Dokumente
Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- EU-Vorschriften über
- Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- EU-Politik im Bereich des geistigen Eigentums und Entwicklungsländer
Handel mit Dienstleistungen
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über die Vorschriften, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- allgemeine Informationen zur Ermöglichung Ihrer Investition im Ausland
Nützliche Links und Dokumente
Informieren Sie sich über die spezifischen Regeln und Zölle, die für die Ware gelten, die Sie in My Trade Assistant ein-/exportieren möchten.
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über allgemeine Zollpräferenzen.