Gesundheit und Verbraucherschutz bei tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen

Diese Seite dient als Referenzdokument nur für EU-weite Produktanforderungen. Je nach EU-Zielland können zusätzliche Anforderungen gelten. Weitere Informationen finden Sie unter Mein Handelsassistent.

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite eine allgemeine Beschreibung jeder Rubrik in allen EU-Sprachen bereitgestellt wird. Die Details sind jedoch nur in englischer Sprache verfügbar.

Tiergesundheit

Obligatorische Bedingungen für die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU (Gesundheitszulassung für ein Land, zugelassener Betrieb, Gesundheitsbescheinigungen, Gesundheitskontrollen, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (CVED))

 

Gesundheitskontrolle lebender Tiere

Lebende Tiere dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer Positivliste der für das betreffende Tier in Betracht kommenden Länder aufgeführt ist, ihnen die entsprechenden Bescheinigungen beigefügt sind und sie die obligatorischen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats bestanden haben.

 

Gesundheitskontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss die folgenden Gesundheitsanforderungen erfüllen, unter anderem in Bezug auf die Gesundheitsbedingungen für die Öffentlichkeit und den Tierschutz, die landesgesundheitliche Zulassung und zugelassene Betriebe.

 

Gesundheitskontrolle von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

EU-Einfuhren tierischer Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen den allgemeinen Vorschriften über die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit entsprechen. Dies geschieht, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau in der gesamten Lebens- und Futtermittelkette zu gewährleisten und die Ausbreitung von Krankheiten zu vermeiden, die für Tiere oder Menschen gefährlich sind.

 

Gesundheitskontrolle von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr muss den allgemeinen Gesundheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Gesundheitszulassung durch ein zugelassenes Land, einen zugelassenen Betrieb, Gesundheitsbescheinigungen und Gesundheitskontrollen entsprechen.

 

Gesundheitskontrolle von Fischereierzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, muss den allgemeinen Gesundheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Gesundheitszulassung durch ein zugelassenes Land, einen zugelassenen Betrieb, Gesundheitsbescheinigungen und Gesundheitskontrollen entsprechen.

 

Gesundheitskontrolle von Samen, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren in die Europäische Union muss darauf abzielen, das Fehlen spezifischer Krankheitserreger, die durch diese Erzeugnisse übertragen werden könnten, zu gewährleisten und eine Kontamination weiblicher Empfänger und ihrer Nachkommen zu vermeiden.

 

Pflanzengesundheit

Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Pflanzen, Schadorganismen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in die EU und gegen deren Ausbreitung

 

Pflanzengesundheitskontrolle

EU-Einfuhren von Pflanzenerzeugnissen und jeglichem Material, das Pflanzenschädlinge beherbergen kann (z. B. Holzerzeugnisse, Boden usw.), können Schutzmaßnahmen unterliegen. Damit soll die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse über die EU-Grenzen hinweg verhindert werden.

 

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

Die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs ist nur zulässig, wenn sie den allgemeinen Bedingungen und besonderen Bestimmungen zur Verhütung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier entsprechen.

 

Rückverfolgbarkeit, Compliance und Verantwortung in Lebens- und Futtermitteln

Lebens- und Futtermittel dürfen in der Europäischen Union (EU) nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie unsicher sind. Das EU-Lebensmittelrecht verfolgt nicht nur ein hohes Maß an Schutz des menschlichen Lebens und der Gesundheit sowie der Verbraucherinteressen, sondern auch den Schutz der Tiergesundheit und des Tierschutzes, der Pflanzengesundheit und der Umwelt.

 

Gesundheitskontrolle von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs

EU-Einfuhren von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sind nur zulässig, wenn sie aus Betrieben stammen, die über einen Vertreter in der EU verfügen und allgemeine und spezifische Vorschriften zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz der Umwelt einhalten.

 

Gesundheitskontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs in die Europäische Union (EU) müssen die allgemeinen Bedingungen und besonderen Bestimmungen eingehalten werden, die eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verhindern und die Verbraucherinteressen schützen sollen.

 

Gesundheitskontrolle von Erzeugnissen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, (direkt oder indirekt) mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen den EU-Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Interessen der Verbraucher gewährleisten sollen.

 

Gesundheitskontrolle von gentechnisch veränderten (GV) Lebensmitteln und neuartigen Lebensmitteln

Bei der Einfuhr genetisch veränderter (GVO) Lebensmittel und neuartiger Lebensmittel in die EU müssen spezifische Zulassungsverfahren eingehalten werden, um ein Höchstmaß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

 

Kontrolle der Gesundheit und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen

Alle in die EU eingeführten Tabakerzeugnisse müssen dem neuen Rechtsrahmen (der ab dem 20. Mai 2016 gilt) entsprechen, der die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen regelt, um die öffentliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schützen.

 

Kontrolle chemischer Stoffe in Lebensmitteln

Die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln ist nur zulässig, wenn sie keine chemischen Rückstände (z. B. Tierarzneimittel, Pestizide und Kontaminanten) in Mengen enthalten, die die menschliche Gesundheit gefährden könnten.

 

Kontrolle von Tierarzneimittelrückständen in Tieren und tierischen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr

EU-Einfuhren tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr sind nur zulässig, wenn sie den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, die die in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zulässige Menge an chemischen Stoffen und Rückständen begrenzen.

 

Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln in die EU sollten die EU-Rechtsvorschriften eingehalten werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Lebensmittel sicher verzehrt werden können und keine Kontaminanten in einem Umfang enthalten, der die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

 

Kontrolle von Pestizidrückständen in für den menschlichen Verzehr bestimmten pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen

Die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, die Pestizidrückstände enthalten können, ist nur zulässig, wenn sie den EU-Rechtsvorschriften zur Kontrolle des Vorhandenseins chemischer Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs entspricht.

 

Vermarktungsnormen (Qualitätsnormen) für Agrar- und Fischereierzeugnisse

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse, die frisch an den Verbraucher geliefert werden, müssen gemeinsamen Vermarktungs- und Qualitätsnormen entsprechen, die sich auf eine Vielzahl von Aspekten (Frischigkeit, Größe, Qualität, Aufmachung, Toleranzen, Kennzeichnung usw.) beziehen und durch dokumentarische und/oder physische Kontrollen überwacht werden können.

 

Vermarktungsnormen für Bruteier und Geflügelküken in landwirtschaftlichen Betrieben

Bruteier und Küken, die in die EU eingeführt werden, müssen klare Angaben über ihren Zweck und ihr Herkunftsland enthalten. Nur solche derselben Art, Kategorie und Geflügelart dürfen zusammen verpackt werden.

 

Vermarktungsnormen für Eier

Eingeführte Hühnereier, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie geeignet sind, dürfen auf dem Markt der Europäischen Union (EU) nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den EU-Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Kennzeichnung/Verpackung entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

Bestimmte Fischereierzeugnisse dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt und innerhalb der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den EU-Vorschriften über die Einstufung nach Frische-, Größen- oder Gewichtskategorien, Verpackung, Aufmachung und Etikettierung entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

Obst und Gemüse, das dazu bestimmt ist, frisch an den Verbraucher in der EU verkauft zu werden, darf nur vermarktet werden, wenn es gesund, fair und von marktfähiger Qualität ist und wenn das Ursprungsland gemäß den EU-Vorschriften angegeben ist. Für die Einfuhren dieser Erzeugnisse aus Indien, Kenia, Marokko, Senegal, der Türkei und Südafrika werden besondere Bestimmungen festgelegt.

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Indien

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Kenia

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Marokko

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Senegal

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus der Türkei

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Südafrika

 

Vermarktungsnormen für frische Bananen

Importierte Bananen müssen den EU-Vorschriften in Bereichen wie Qualität, Größe, Aufmachung usw. entsprechen, bevor sie in Verkehr gebracht werden.

 

Vermarktungsnormen für Hanf

(Nur für Hanfsamen erforderlich) Importierte Hanfsamen müssen Kontrollen in Bereichen wie Zweck und Tretrahydrocannabinol (THC)-Gehalt unterzogen werden.

 

Vermarktungsnormen für Hopfen

Hopfen und Hopfenerzeugnisse dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre Qualitätsstandards mindestens den von der EU festgelegten Mindestvermarktungsanforderungen entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für natürliches Mineralwasser

Die Verwendung von Beschreibungen und Definitionen von natürlichem Mineralwasser ist obligatorisch, um abgefülltes Wasser auf den EU-Markt auszuführen und die Standardqualitätskriterien zu erfüllen.

 

Vermarktungsnormen für Olivenöl

Die Verwendung von Beschreibungen und Definitionen von Olivenölen und Oliventresterölen ist für die Ausfuhr von Olivenölen auf den EU-Markt obligatorisch und erfüllt die Standardqualitätskriterien.

 

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Importiertes Geflügelfleisch muss den EU-Vorschriften in Bereichen wie Haltbarmachung, Einstufungskriterien, Kennzeichnung und Wassergehalt entsprechen, bevor es in Verkehr gebracht wird.

 

Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven

Eingeführte Sardinenkonserven müssen den EU-Vorschriften in Bereichen wie Artenart, Aufmachung, Deckmaterial, Sterilisation usw. entsprechen, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden.

 

Vermarktungsanforderungen für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial

Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, das auf den EU-Markt gelangt, muss den spezifischen EU-Rechtsvorschriften über Vermarktungsanforderungen entsprechen. Diese sollen sicherstellen, dass Produkte die Kriterien für Gesundheit und hohe Qualität sowie den Schutz der biologischen Vielfalt erfüllen.

 

Vermarktungsnormen für haltbar gemachten Thunfisch und Bonito

Konservierter Thunfisch und Bonito, die in die EU eingeführt werden, müssen den Vermarktungsnormen in Bezug auf die Verwendung von Fischarten, die Homogenität, das Medium, die Handelsbezeichnung usw. entsprechen, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden.

 

Bescheinigung und Analysebericht für Wein, Traubensaft und Most

Für die Einfuhrabfertigung von Wein, Traubenmost und Traubensaft ist ein Dokument V I 1 erforderlich, bei dem es sich um eine Bescheinigung über den Analysebericht eines vom Drittland anerkannten amtlichen Labors handelt.

 

Produkte aus ökologischer/biologischer Produktion

Beschreibung der Regelung für die ökologische/biologische Produktion, die auf die Förderung von Qualitätserzeugnissen und die Einbeziehung des Umweltschutzes in die Landwirtschaft abzielt.