Dienstleistungen in Handelsabkommen der EU

Handelsabkommen, die von der EU geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden, betreffen den Handel mit Dienstleistungen. Ziel der EU in bilateralen Handelsverhandlungen ist es, dafür zu sorgen, dass Dienstleister aus der EU Dienstleistungen auf ausländischen Märkten erbringen dürfen und nicht gegenüber inländischen oder anderen ausländischen Anbietern in demselben Sektor diskriminiert werden.

Die Handelsabkommen der EU enthalten in der Regel ein breites Spektrum von Regulierungsgrundsätzen in bestimmten Schlüsselsektoren, wie z. B.

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen
  • Seeverkehr
  • digitaler Handel

Darüber hinaus legen die Parteien einer Vereinbarung ihre Marktzugangsbedingungen in ihren „Listen spezifischer Verpflichtungen“ im Einzelnen dar.

Bei den Handelsverhandlungen über Dienstleistungen geht es weder um die Privatisierung noch um die Deregulierung, sondern nur um die schrittweise Erleichterung des Handels durch mehr Offenheit gegenüber ausländischen Dienstleistern.

Wie erfassen die Handelsabkommen der EU den Handel mit Dienstleistungen und Investitionen?

Es gibt im Großen und Ganzen zwei Schlüsselkategorien von Verpflichtungen.

  • Marktzugangsverpflichtung
  • Verpflichtung zur Inländerbehandlung

Marktzugangsverpflichtung

Dies ist die Verpflichtung, den Dienstleistern oder Investoren der jeweils anderen Partei Zugang zum inländischen Dienstleistungsmarkt zu gewähren und keine mengenmäßigen Beschränkungen wie Beschränkungen für

  • Zahl der Lieferanten oder Dienstleistungen
  • Gesamtwert der Transaktionen
  • die mengenmäßige Beteiligung ausländischen Kapitals

Verpflichtung zur Inländerbehandlung

Dies ist die Verpflichtung, ausländische Dienstleister oder Investoren nicht ungünstiger zu behandeln als eigene Dienstleister oder Investoren.

Jede Vertragspartei kann Bedingungen oder Ausnahmen von ihren Verpflichtungen festlegen, die häufig als „Beschränkungen“ oder „Vorbehalte“ bezeichnet werden. Verpflichtungen und Ausnahmen sind in sogenannten Listen enthalten, die Bestandteil des Handelsabkommens sind.

Selbst wenn eine Vertragspartei keine Ausnahmen in ihre Liste aufnimmt und eine sogenannte „uneingeschränkte Verpflichtung“ eingeht, bedeutet dies nicht, dass der Sektor dereguliert ist oder werden wird.

Die Vertragspartei kann diesen Sektor weiter regulieren, muss dies jedoch tun, ohne Quoten vorzuschreiben oder diskriminierend zu behandeln, so dass die Vorschriften gleichermaßen für inländische und ausländische Dienstleister und Investoren gelten sollten.

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