Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik-Staaten
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und dem Pazifikraum (WPA) erleichtert es den Menschen und Unternehmen aus beiden Regionen, in und Handel untereinander zu investieren und die Entwicklung im gesamten Pazifik zu fördern. Erfahren Sie, wie das WPA der EU mit vier Pazifik-Staaten Ihrem Handel zugutekommen kann.
Die Vereinbarung auf einen Blick
Das WPA EU-Pazifik wurde im Januar 2011 vom Europäischen Parlament und im Mai 2011 von Papua-Neuguinea ratifiziert. Die Regierung von Fidschi hat im Juli 2014 mit der Anwendung des Abkommens begonnen. Samoa trat dem Abkommen im Dezember 2018 bei und wendet es seitdem an. Die Salomonen sind dem Abkommen ebenfalls im Mai 2020 beigetreten und wenden es seitdem an.
Tonga und Timor-Leste haben der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, dem WPA beizutreten.
Das WPA EU-Pazifik eröffnet den Warenhandel mit der EU. Das Abkommen umfasst Folgendes:
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für alle Waren aus den WPA-Pazifik-Staaten
- asymmetrische und schrittweise Öffnung ihrer Märkte für EU-Waren unter vollständiger Berücksichtigung der Unterschiede im Entwicklungsstand und in sensiblen Sektoren
- Ausschluss einiger sensibler Sektoren und Erzeugnisse von der Liberalisierung auf der Pazifikseite
- die Möglichkeit der Pazifik-Staaten, Zölle und Kontingente wieder einzuführen, wenn Einfuhren aus der EU ihre lokale Wirtschaft stören oder zu stören drohen
- Vorschriften über technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der pazifischen Ausführer bei der Einhaltung der EU-Einfuhrnormen
- effiziente Zollverfahren und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
- verbesserte Ursprungsregeln für verarbeitete Fischereierzeugnisse aus dem Pazifik – die sogenannte „globale Beschaffung“, die die Schaffung und Entwicklung von Arbeitsplätzen in der Region fördern soll.
Begünstigte Länder
- Fidschi
- Papua-Neuguinea
- Samoa
- Salomonen
Mögliche künftige begünstigte Länder
- Tonga bekundete seine Absicht, dem WPA beizutreten.
- Timor-Leste bekundete seine Absicht, dem WPA beizutreten.
- Das Abkommen steht den übrigen AKP-Staaten weiterhin für den Beitritt offen.
Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der Pazifik-Staaten
Das WPA EU-Pazifik sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der Pazifik-Staaten vor, wie den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln zusätzlich zu besonderen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und im Aufbau begriffene Industrien.
Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet wurden, öffnen die Pazifik-WPA-Staaten ihre Märkte teilweise und schrittweise für Einfuhren aus der EU, wobei die Unterschiede im Entwicklungsstand in vollem Umfang berücksichtigt wurden.
Tarife
- Die EU gewährt 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus den Pazifik-WPA-Staaten. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und frei für alle Produkte.
- Pazifik-WPA-Länder abbauen ihre Zölle teilweise und schrittweise wie folgt aus:
- Papua-Neuguinea hat seinen Markt ab dem ersten Tag freiwillig für 88 % der EU-Einfuhren geöffnet (auch wenn es von einem Übergangszeitraum von 15 Jahren profitiert hätte).
- Fidschi öffnet seinen Markt über 15 Jahre für 87 % der Einfuhren aus der EU
- Samoa öffnet seinen Markt über 20 Jahre für 80 % der Einfuhren aus der EU
- DieSalomonen öffnen ihren Markt in 15 Jahren für 83 % der Einfuhren aus der EU
- Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in die Pazifik-WPA-Staaten plötzlich ansteigen, können die Pazifik-WPA-Staaten unter außergewöhnlichen Umständen Schutzmaßnahmen wie Einfuhrkontingente und die Wiedereinführung von Zöllen anwenden.
Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die genauen Informationen über Zölle und Zölle für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung des Herkunftslandes und des Bestimmungslandes zu finden. Bei Zweifeln wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.
Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren sind diesem Abschnitt zu entnehmen.
Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren. Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.
Ursprungsregeln
Um den Präferenzzollsatz in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis bestimmte Regeln erfüllen, die seinen Ursprung belegen.
Wo finde ich die Ursprungsregeln?
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll II des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt.
Stammt mein Produkt aus der EU oder einem Pazifik-WPA-Staat?
Damit Ihr Erzeugnis im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und dem Pazifikraum einen niedrigeren Präferenzzoll oder einen Präferenzzollsatz von null in Anspruch nehmen kann, muss es seinen Ursprung in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat haben. Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der EU oder eines Pazifik-WPA-Staates, wenn es
- vollständig in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind oder
- in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wird und die erzeugnisspezifischen Regeln des Anhangs IIerfüllt
(siehe Anhang 1 „Einleitende Bemerkungen“ zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln). Siehe auch Anhang II Buchstabe a zu alternativen produktspezifischen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse.
Das Erzeugnis muss auch alle anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, Regel der unmittelbaren Beförderung). Es gibt auch einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, um Ihnen die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften (z. B. Toleranz oder Kumulierung) zu erleichtern.
Beispiele für produktspezifische Vorschriften in EU-Handelsabkommen
- die Wertzuwachsregel – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
- Änderung der zolltariflichen Einreihung – Das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis, z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) anstelle von Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47);
- besondere Vorgänge – es ist ein spezifischer Herstellungsprozess erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern für Garne. Solche Vorschriften werden hauptsächlich in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der chemischen Industrie angewandt.
- eine Kombination dieser unterschiedlichen Vorschriften ist möglich, wobei die verschiedenen Vorschriften alternativ oder in Kombination eingehalten werden.
Tipps für die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften
Das Abkommen bietet zusätzliche Flexibilität, damit Sie produktspezifische Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung einhalten können.
Toleranz
- die Toleranzregel ermöglicht es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise bis zu 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verboten sind.
- diese Toleranz darf nicht angewendet werden, um die in den erzeugnisspezifischen Regeln aufgeführten Höchstwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgedrückt als Wert, zu überschreiten.
- besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 5 bis 6 des Anhangs 1 „Einleitende Bemerkungen“aufgeführt sind.
Kumulierung
Das Abkommen sieht folgende Arten der Ursprungskumulierung vor:
- bilaterale Kumulierung, nach der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden
- vollständige Kumulierung, nach der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als Ursprungserzeugnisse der EU oder der Pazifik-WPA-Staaten gezählt werden können, wenn sie in diesen Ländern oder in anderen AKP-Staaten oder überseeischen Ländern und Gebieten der EU be- oder verarbeitet werden
- diagonale Kumulierung, bei der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat, einem anderen AKP-Staat oder einem überseeischen Land oder Gebiet der EU als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-WPA-Staates oder der EU gezählt werden können, wenn sie unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Diese Art der Kumulierung setzt voraus, dass zwischen den beiden Ländern, aus denen die Ursprungskumulierung erfolgt, ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen wird.
Ab dem 22. Februar 2019 kann die EU die diagonale Kumulierung mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der EU anwenden (ABl. C 69 vom 22.2.2019, S. 2).
- Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern, nach der Vormaterialien mit Ursprung in diesen Ländern als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind
Sonstige Vorschriften
Das Erzeugnis muss auch alle anderen im Protokoll festgelegten Anforderungen erfüllen, z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen oder die Regel der unmittelbaren Beförderung:
Beförderung durch ein Drittland: unmittelbare Beförderung
Ursprungserzeugnisse müssen aus der EU in einen Pazifik-WPA-Staat (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.
Die Umladung oder die vorübergehende Einlagerung in einem Drittland ist zulässig, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben und keine anderen als
- Entladen
- erneutes Verladen
- jede auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Maßnahme
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch ein anderes Gebiet als das Gebiet der Pazifik-WPA-Staaten oder der EU befördert werden.
Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Zollerstattung
Die Erstattung zuvor entrichteter Zölle auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird, ist im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik zulässig.
Ursprungsverfahren
Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren befolgen. Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Präferenzzollbehandlung und die Prüfung durch die Zollbehörden sind in Titel IV (Ursprungsnachweis) und Titel V (Vereinbarungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt. Darin wird z. B. klargestellt, wie:
- Angabe des Ursprungs eines Erzeugnisses
- zur Beantragung von Präferenzen
- die Zollbehörden können den Ursprung einer Ware überprüfen.
Wie kann ein Vorzugstarif in Anspruch genommen werden?
Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Ursprungsnachweis vorlegen.
- sie benötigen entweder
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
- eine Ursprungserklärung
- der Ursprungsnachweis ist zehn Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.
- ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse
- 500 EUR für Kleinsendungen
- 1 200 EUR für persönliches Gepäck
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.
- Anhang III enthält ein Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und enthält Anweisungen für deren Ausfüllen.
- der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
Ursprungserklärung (Eigenerklärung des Ausführers)
- Ausführer können durch Vorlage einer Ursprungserklärung selbst erklären, dass ihre Ware ihren Ursprung in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat hat. Die Ursprungserklärung kann abgegeben werden von
- einem ermächtigten Ausführer oder
- jeder Ausführer, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht überschreitet
Ermächtigte Ausführer
Ausführer im Rahmen dieses Abkommens können bei ihren Zollbehörden die Genehmigung einholen, Ursprungserklärungen für Waren mit beliebigem Wert auszufertigen.
Der Ausführer muss gegenüber den Zollbehörden ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen des Abkommens (Protokoll) überprüft werden können.
Die Zollbehörden können den Status eines ermächtigten Ausführers im Falle eines Missbrauchs entziehen.
Was sollte die Ursprungserklärung enthalten?
- der Ausführer muss die folgende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier zur Identifizierung des Erzeugnisses typisieren, abstempeln oder ausdrucken (Anhang IV): „Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollgenehmigung Nr....) ) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes eindeutig angegeben ist,... Präferenzursprungseigenschaft haben.“
- die Ursprungserklärung kann in jeder Amtssprache der EU abgegeben werden.
- sie müssen Ihre Ursprungserklärung handschriftlich unterzeichnen. Wenn Sie ein ermächtigter Ausführer sind, sind Sie von dieser Verpflichtung befreit, sofern Sie Ihren Zollbehörden schriftlich versichern, dass Sie die volle Verantwortung für jede Anmeldung übernehmen, mit der Sie identifiziert werden.
Einreichung
- die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach der Ausfuhr unter der Voraussetzung abgegeben werden, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, vorgelegt wird.
- wenn Sie eine Ursprungserklärung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen.
Überprüfung des Ursprungs
Die Zollbehörden können prüfen, ob ein eingeführtes Erzeugnis tatsächlich Ursprungserzeugnisse ist oder andere Ursprungsvoraussetzungen erfüllt. Die Überprüfung basiert auf
- Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragspartei
- Kontrollen durch die örtlichen Zollbehörden – Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht zulässig
Die Behörden der ausführenden Vertragspartei bestimmen den Ursprung und unterrichten die Behörden der einführenden Vertragspartei über die Ergebnisse.
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
- erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suche nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten, im Mein Handelsassistenten
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Pflanzenschutzvorschriften im My Trade Assistant
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Ursprung Ihrer Waren für die Inanspruchnahme von Präferenzzöllen nachgewiesen werden kann, sowie der Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im vorstehenden Abschnitt über die Ursprungsregeln.
Erfahren Sie mehr über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Informationen über die Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr im Allgemeinen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die Politik der EU im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern
- allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Dienstleistungsverkehr
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über Rechtsvorschriften und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie über den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen,
- spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- allgemeine Informationen für Investitionen im Ausland
Sonstige Bereiche
Wettbewerbe
- seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Erzeugnisse eingestellt.
- die EU hat Maßnahmen mit produktions- und handelsverzerrenden Maßnahmen minimiert
- wenn die lokale Industrie durch den Anstieg der Einfuhren aus Europa bedroht ist, ermöglicht das WPA im Pazifikraum die Einleitung von Maßnahmen zum Schutz von Industriesektoren und im Aufbau begriffenen Industrien.
Nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte
Das WPA EU-Pazifik stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Cotonou-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.
- die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Cotonou-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen einschließen.
- die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung des WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Parlamentsmitgliedern eine klare Rolle zu.
Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Die EU leistet technische Hilfe für Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Für Sie bedeutet dies weniger Zeit für den Umgang mit dem Zoll.
Nützliche Links und Dokumente
- Mein Handelsassistent – erkundigen Sie sich nach den genauen Bedingungen, Regeln und Anforderungen für Ihr Produkt.
- Siehe den vollständigen Wortlaut des WPA EU-Pazifik
- Ausnahmeantrag Anhang VII
- Ausnahmen PSR Anhang IIa
- Auskunftsblatt Anhang VI
- Intro-Anmerkungen Anhang I
- Erklärung auf der Rechnung Anhang IV
- Gemeinsame Erklärungen
- ÜLG Nachbarländer Anhang VIII
- PSR Anhang II
- RoO-Protokoll
- Südafrika Artikel 4 Anhang XII
- Ausnahmen Südafrikas Anhang XI
- Lieferantenerklärung Anhang V