Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den Pazifik-Staaten

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und dem Pazifikraum (WPA) erleichtert es den Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, in beide Regionen zu investieren und miteinander zu handeln und die Entwicklung im gesamten Pazifik zu fördern. Erfahren Sie, wie das WPA der EU mit vier Pazifik-Staaten Ihrem Handel zugute kommen kann.

Die Einigung auf einen Blick

Das WPA EU-Pazifik wurde im Januar 2011 vom Europäischen Parlament und im Mai 2011 von Papua-Neuguinea ratifiziert. Die Regierung Fidschis hat mit der Anwendung des Abkommens im Juli 2014 begonnen. Samoa trat dem Abkommen im Dezember 2018 bei und wendet es seitdem an. Die Salomonen traten dem Abkommen ebenfalls im Mai 2020 bei und wenden es seitdem an.

Tonga und Timor-Leste haben der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, dem WPA beizutreten.

Das WPA EU-Pazifik öffnet den Warenverkehr mit der EU. Das Abkommen enthält u. a.

  • zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für alle Waren aus den WPA-Staaten im Pazifischen Ozean
  • asymmetrische und schrittweise Öffnung ihrer Märkte für EU-Waren unter vollständiger Berücksichtigung der Unterschiede im Entwicklungsstand und in sensiblen Sektoren
  • Ausschluss einiger sensibler Sektoren und Produkte von der Liberalisierung auf pazifischer Seite
  • die Möglichkeit für die Pazifik-Staaten, Zölle und Kontingente wieder einzuführen, wenn Einfuhren aus der EU ihre lokale Wirtschaft stören oder zu stören drohen
  • Vorschriften über technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Unterstützung der Exporteure im pazifischen Raum bei der Einhaltung der EU-Einfuhrnormen
  • effiziente Zollverfahren und verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
  • verbesserte Ursprungsregeln für verarbeitete Fischereierzeugnisse aus dem Pazifik – die sogenannte „globale Beschaffung“, mit der die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Entwicklung in der Region gefördert werden sollen.

Begünstigte Länder

  • Fidschi
  • Papua-Neuguinea
  • Samoa
  • Salomonen

Länder, die künftig von Nutzen sein könnten

  • Tonga bekundete seine Absicht, dem WPA beizutreten.
  • Timor-Leste bekundete seine Absicht, dem WPA beizutreten.
  • Das Abkommen steht den anderen AKP-Staaten im Pazifischen Ozean weiterhin zum Beitritt offen.

Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der pazifischen Länder

Das WPA EU-Pazifik sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der Pazifik-Staaten vor, wie den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und die im Aufbau begriffenen Industriezweige.

 

Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet wurden, öffnen die Pazifik-WPA-Staaten ihre Märkte teilweise und schrittweise für Einfuhren aus der EU, wobei den Unterschieden im Entwicklungsstand in vollem Umfang Rechnung getragen wurde.

Tarife

  • Die EU gewährt allen Einfuhren aus den Pazifik-WPA-Staaten zoll- und kontingentfreien Zugang zu 100 %. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und kostenlos für alle Produkte.
  • Die Pazifik-WPA-Länder laufen die Zölle teilweise und schrittweise wie folgt aus
    • Papua-Neuguinea öffnete seinen Markt freiwillig auf 88 % der EU-Einfuhren ab dem ersten Tag (auch wenn es von einer Übergangszeit von 15 Jahren profitiert hätte).
    • Fidschi öffnet seinen Markt für 87 % der Einfuhren aus der EU über 15 Jahre
    • Samoa öffnet seinen Markt für 80 % der Einfuhren aus der EU über 20 Jahre
    • DieSalomonen öffnen ihren Markt für 83 % der Einfuhren aus der EU über 15 Jahre
  • Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in die Pazifik-WPA-Staaten plötzlich ansteigen, können von den Pazifik-WPA-Staaten Schutzmaßnahmen wie Einfuhrkontingente und die Wiedereinführung von Zöllen unter schwierigen Umständen angewandt werden.

 

Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die genauen Informationen über Zölle und Zölle für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung seines Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.

 

Ursprungsregeln

Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren finden Sie in diesem Abschnitt.

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ gehandelter Waren. Wenn Sie neu zu dem Thema sind, finden Sie eine Einführung in die wichtigsten Konzepte im Abschnitt „Waren“.

Ursprungsregeln

Um für den Präferenzzollsatz in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis bestimmte Regeln erfüllen, die den Ursprung belegen.

Wo finde ich die Ursprungsregeln?

Die Ursprungsregeln sind in Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik festgelegt.

Stammt mein Produkt aus der EU oder einem pazifischen WPA-Staat?

Damit Ihr Erzeugnis im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und dem Pazifikraum für einen niedrigeren oder Null-Präferenzzollsatz in Betracht kommt, muss es seinen Ursprung in der EU oder einem Pazifik-WPA-Staat haben. Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der EU oder eines Pazifik-WPA-Staates, wenn es

Das Erzeugnis muss auch alle anderen in diesem Kapitel genannten anwendbaren Anforderungen erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, Regel der Direktbeförderung). Außerdem gibt es einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, die Ihnen bei der Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften helfen (z. B. Toleranz oder Kumulierung).

 

Beispiele für produktspezifische Vorschriften in EU-Handelsabkommen

  • die Regel der Wertschöpfung – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
  • Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis, z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) aus Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47);
  • besondere Verfahren – ein besonderes Herstellungsverfahren ist erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern für Garne. Solche Vorschriften werden hauptsächlich in der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie in der chemischen Industrie angewandt.
  • eine Kombination dieser unterschiedlichen Vorschriften ist möglich, wobei die verschiedenen Vorschriften alternativ oder in Kombination eingehalten werden.

Tipps zur Unterstützung bei der Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften

Das Abkommen bietet Ihnen zusätzliche Flexibilität bei der Einhaltung produktspezifischer Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung.

Toleranz
  • die Toleranzregel erlaubt es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise verboten sind, bis zu 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses zu verwenden.
  • diese Toleranz darf nicht dazu verwendet werden, einen Schwellenwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgedrückt in Wert, der in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführt ist, zu überschreiten.
  • besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 5 bis 6 zu Anhang 1 „Einleitende Anmerkungen“enthalten sind.
Kumulierung

Das Abkommen sieht folgende Arten der Ursprungskumulierung vor:

  • bilaterale Kumulierung, nach der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden
  • vollständige Kumulierung, nach der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als Ursprungserzeugnisse der EU oder der Pazifik-WPA-Staaten gezählt werden können, wenn sie in diesen Ländern oder in anderen AKP-Staaten oder überseeischen Ländern und Gebieten der EU be- oder verarbeitet werden
  • diagonale Kumulierung, bei der Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-WPA-Staat, einem anderen AKP-Staat oder einem überseeischen Land oder Gebiet der EU als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-WPA-Staates oder der EU angesehen werden können, wenn sie unter bestimmten Bedingungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden. Diese Art der Kumulierung setzt voraus, dass zwischen den beiden Ländern, aus denen die Ursprungseigenschaft kumuliert wird, ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen wird.

Ab dem 22. Februar 2019 kann die EU die diagonale Kumulierung mit bestimmten AKP-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der EU anwenden (ABl. C 69 vom 22.2.2019, S. 2).

  • Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern, bei der Vormaterialien mit Ursprung in diesen Ländern als Ursprungserzeugnisse eines Pazifik-Staates angerechnet werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

Sonstige Anforderungen

Das Erzeugnis muss außerdem alle anderen im Protokoll genannten anwendbaren Anforderungen erfüllen, wie z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen oder die Regel der direkten Beförderung:

Beförderung durch ein Drittland: Regel für den direkten Verkehr

Ursprungserzeugnisse müssen von der EU in einen Pazifik-WPA-Staat (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.

Umladungen oder vorübergehende Einlagerungen in einem Drittland sind zulässig, wenn die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben und nur einer anderen Behandlung unterzogen werden als

  • Entladen
  • erneutes Beladen
  • jede Maßnahme zur Erhaltung ihres Zustands

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch ein anderes Gebiet als das Gebiet der Pazifik-WPA-Staaten oder der EU befördert werden.

Die direkte Beförderung muss den Zollbehörden des Einfuhrlandes nachgewiesen werden.

Zollrückerstattung

Nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Pazifik ist die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das zu einem Präferenzzoll ausgeführt wird, zulässig.

Verfahren fürden Ursprung

Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren einhalten. Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung eines Präferenzzolls und der Überprüfung durch die Zollbehörden sind in Titel IV über Ursprungsnachweise und in Titel V über die Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt. Sie erläutern z. B., wie:

  • zur Erklärung des Ursprungs eines Erzeugnisses
  • um Präferenzen in Anspruch zu nehmen
  • die Zollbehörden können den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen.

Wie kann ein Präferenztarif beantragt werden?

Um die Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie den Ursprungsnachweis vorlegen.

  • sie benötigen entweder
    • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
    • eine Ursprungserklärung
  • der Ursprungsnachweis gilt für einen Zeitraum von 10 Monaten ab dem Datum der Ausstellung.
  • ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse nicht höher ist als
    • 500 EUR für Kleinpackungen
    • 1 200 EUR für persönliches Gepäck

Ursprungsnachweis

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.
  • Anhang III enthält ein Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und enthält Anweisungen für deren Ausfüllen.
  • der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, hat Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

Ursprungserklärung (Eigenerklärung des Ausführers)

  • Ausführer können selbst erklären, dass ihre Ware ihren Ursprung in der EU oder in einem Pazifik-WPA-Staat hat, indem sie eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung kann abgegeben werden durch
    • einem ermächtigten Ausführer oder
    • jeder Ausführer, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht überschreitet

 

Ermächtigte Ausführer

Ausführer im Rahmen dieses Abkommens können bei ihren Zollbehörden die Genehmigung beantragen, Ursprungserklärungen für Erzeugnisse von beliebigem Wert auszufertigen.

Der Ausführer muss den Zollbehörden ausreichende Garantien dafür bieten, dass die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen des Abkommens (Protokolls) überprüft werden können.

Die Zollbehörden können im Falle eines Missbrauchs den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen.

Was sollte die Ursprungserklärung enthalten?

  • der Ausführer hat die folgende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier zur Identifizierung des Erzeugnisses (Anhang IV) anzubringen, abzustempeln oder auszudrucken: „Dem Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollgenehmigung Nr....) ) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes angegeben ist,... präferenzielle Ursprungswaren sind.“
  • die Ursprungserklärung kann in einer der Amtssprachen der EU abgegeben werden.
  • sie müssen Ihre Ursprungserklärung handschriftlich unterzeichnen. Wenn Sie ein ermächtigter Ausführer sind, sind Sie von dieser Anforderung befreit, sofern Sie sich schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Anmeldung zur Identifizierung Ihrer Person zu übernehmen.

Einreichung

  • die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach der Ausfuhr abgegeben werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, vorgelegt wird.
  • beim Ausfüllen einer Ursprungserklärung sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen.

Überprüfung des Ursprungs

Die Zollbehörden können prüfen, ob ein eingeführtes Erzeugnis tatsächlich Ursprungserzeugnisse ist oder andere Ursprungseigenschaften erfüllt. Die Überprüfung stützt sich auf

  • Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragspartei
  • Kontrollen durch örtliche Zollbehörden – Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht zulässig

Die Behörden der ausführenden Vertragspartei bestimmen den Ursprung und unterrichten die Behörden der einführenden Vertragspartei über die Ergebnisse.

Anforderungen an die Produkte

Technische Vorschriften und Anforderungen

  • erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
  • Suche nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten, im Mein Handelsassistenten

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS

Dokumente und Verfahren für die Zollabfertigung

Eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Ursprung Ihrer Erzeugnisse zur Beantragung von Präferenzzöllen nachgewiesen werden kann, und der Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im vorstehenden Abschnitt über Ursprungsregeln.

Weitere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.

Informationen über Zollverfahren bei der Ein- und Ausfuhr im Allgemeinen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

Handel mit Dienstleistungen

Öffentliches Beschaffungswesen

Investitionen

Sonstige Bereiche

Wettbewerb

  • seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Waren eingestellt.
  • die EU hat produktions- und handelsverzerrende Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert
  • wenn die lokale Industrie durch den Anstieg der Einfuhren aus Europa bedroht ist, können im Rahmen des pazifischen WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriesektoren und der im Aufbau begriffenen Industrie ergriffen werden.

Nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte

Das WPA EU-Pazifik stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Cotonou-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.

  • die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (gemäß dem Cotonou-Abkommen) ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
  • die gemeinsamen WPA-Organe haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung des WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Parlamentsabgeordneten eine klare Rolle zu.

Kompetenzaufbau und technische Hilfe

Die EU leistet technische Hilfe im Rahmen der Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Für Sie bedeutet dies weniger Schlüsse beim Umgang mit dem Zoll.

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