Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Erfahren Sie über das EWR-Abkommen zwischen 27 EU-Mitgliedstaaten und drei Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA): Island, Liechtenstein und Norwegen.
Auf einen Blick
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bringt Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-EFTA-Länder) in den EU-Binnenmarkt ein und gewährleistet den freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr sowie eine einheitliche Politik in diesem Bereich (Wettbewerb, Verkehr, Energie, wirtschaftliche und währungspolitische Zusammenarbeit).
- Für alle Unternehmen im EWR gelten dieselben Regeln und Bedingungen. Die Rechtsvorschriften der EU über den Binnenmarkt sind Teil der Rechtsvorschriften der EWR-Länder.
Worauf erstreckt sich das EWR-Abkommen?
Neben den Verpflichtungen, die unter den Binnenmarkt und die damit verbundenen Politikbereiche fallen, gewährleistet das EWR-Abkommen die Beteiligung der drei Staaten an einer Reihe von EU-Programmen und -Agenturen in folgenden Bereichen:
- Forschung und Entwicklung (R & D)
- Ausbildung
- Sozialpolitik
- Umwelt
- Verbraucherschutz
- Tourismus
- Kultur
Norwegen, Island und Liechtenstein haben keinen formellen Zugang zum Beschlussfassungsprozess der EU. Sie können jedoch in den Vorbereitungsphasen Beiträge leisten. Sie haben beispielsweise das Recht, sich an Expertengruppen und Ausschüssen der Kommission zu beteiligen und Stellungnahmen zu künftigen Rechtsvorschriften zu übermitteln, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen.
Was deckt das EWR-Abkommen nicht ab?
Das EWR-Abkommen deckt folgende Politikbereiche der EU nicht ab:
- Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik (obwohl das Abkommen Bestimmungen über verschiedene Aspekte des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen enthält);
- Zollunion;
- Gemeinsame Handelspolitik;
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Justiz und Inneres (obwohl die EFTA-Länder Teil des Schengen-Raums sind);
- die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).
Warenhandel
Das EWR-Abkommen sieht ein hohes Maß an Handelsliberalisierung in den meisten Sektoren vor. Landwirtschaft und Fischerei fallen jedoch nicht unter das EWR-Abkommen.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen enthält ein Preisausgleichssystem für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Mit diesem System sollen die Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen innerhalb des EWR ausgeglichen werden. Dies wird durch die Gewährung von Ausfuhrsubventionen und die Erhebung von Einfuhrzöllen erreicht. Die Subventionen und Zölle werden auf der Grundlage der von den Vertragsparteien vereinbarten Referenzpreise berechnet. Protokoll Nr. 3 gilt nicht für Liechtenstein.
Fisch
Die EWR-EFTA-Staaten beteiligen sich nicht an der gemeinsamen Fischereipolitik der EU. Island und Norwegen geben eigene Fangquoten ab und behalten bestimmte Beschränkungen in Bezug auf Eigentum und Niederlassung im Fischereisektor bei.
Auf der Grundlage des EWR-Abkommens und zusätzlicher bilateraler Abkommen wurden die Zölle auf die meisten Arten von Weißfischerzeugnissen abgeschafft. Darüber hinaus werden die Zölle auf anderen Fisch und verarbeitete Fischereierzeugnisse erheblich gesenkt. Das EWR-Abkommen sieht jedoch keine Senkung der Zölle für einige der wichtigsten Arten in Island und Norwegen vor.
Daher hindert das EWR-Abkommen die EU nicht daran, Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle und Ausgleichsmaßnahmen auf Fischereierzeugnisse anzuwenden.
Tarife
- Alle Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, ausgenommen bestimmte Fische und landwirtschaftliche Erzeugnisse, können gemäß den Ursprungsregeln zollfrei innerhalb des EWR gehandelt werden.
- Die EU und die EWR-EFTA-Länder wenden jedoch unterschiedliche Zölle auf Einfuhren aus Drittländern an.
- Überprüfen Sie die Tarife, die für Ihr Produkt im Meine Handelsassistent gelten.
Ursprungsregeln
Damit ein Erzeugnis eine Präferenzbehandlung nach dem EWR-Abkommen erhalten kann, muss es seinen Ursprung im EWR haben. Das EWR-Abkommen enthält daher Ursprungsregeln, die festlegen, in welchem Umfang ein Erzeugnis im EWR hergestellt oder verarbeitet werden muss, um den Status eines Erzeugnisses mit präferenziellem Ursprung im EWR zu erlangen.
Achten Sie vor der Ausfuhr/Einfuhr darauf, dass Sie
- Überprüfen Sie die Ursprungsregeln, die für Ihr Produkt im Meine Handelsassistent gelten.
- Wenden Sie sich an Ihre Zollbehörden.
Produktanforderungen
Waren können zwischen der EU und den anderen EWR-Ländern frei zirkulieren. Die Produktanforderungen zwischen EWR-Ländern (einschließlich EU) sind entweder:
- Harmonisiert und identisch, da auf europäischer Ebene erlassene Vorschriften, die im gesamten EWR gelten, an die Stelle der nationalen Produktvorschriften getreten sind. Daher können Waren ohne zusätzliche Zulassung oder Prüfung in Verkehr gebracht werden.
- Nicht harmonisiert, aber die gegenseitige Anerkennung findet Anwendung. Daher können Produkte, die in einem EWR-Staat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, auch dann in allen anderen EWR-Staaten in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den technischen Vorschriften des einführenden EWR-Staates nicht in vollem Umfang entsprechen.
Technische Vorschriften und Anforderungen
- Informieren Sie sich über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt zu werden.
- Suchen Sie im Meine Handelsassistent nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten. Um die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen zu können, müssen Sie zunächst seinen Zollcode angeben. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der eingebauten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Veterinär- und Pflanzenschutzfragen fallen unter Anhang I des EWR-Abkommens und das Lebensmittelrecht unter Anhang II Kapitel XII. Das Lebensmittel- und Veterinärrecht gilt nicht für Liechtenstein, das aufgrund seiner Zollunion mit der Schweiz die veterinärrechtlichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Landwirtschaft anwendet.
- Die EU und die EWR-EFTA-Staaten verfügen nicht über eine vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften für Anlagen. Das EWR-Abkommen enthält Rechtsvorschriften über Pflanzensaatgut, das unter Anhang I Kapitel III (Pflanzenschutz) fällt, mit Ausnahme der Bestimmungen über Einfuhren und Grenzkontrollen.
- Informieren Sie sich über die Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie im Mein Trade Assistant nach den Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Herkunftsland gelten. Um die Anforderungen an Ihr Produkt anzeigen zu können, müssen Sie zunächst seinen Zollcode angeben. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der eingebauten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren
- Die Zollunion der EU erstreckt sich nicht auf Norwegen, Liechtenstein und Island. Zwischen diesen Ländern und der EU bestehen noch Zollgrenzen und -verfahren.
- Bei einigen Produkten, die als mit hohem Risiko behaftet gelten, muss eine Konformitätsbewertungsstelle prüfen, ob ein Produkt der geltenden Produktzertifizierung entspricht, die von einer von einem EWR-Staat benannten Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt wird, die im gesamten EWR anerkannt wird.
- Informieren Sie sich über weitere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich sind.
- Geistiges Eigentum (IP) und geografische Angaben (GI)
- Das EWR-Abkommen enthält harmonisierte Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums und gewährleistet ein hohes Schutzniveau für gewerbliche Rechte (Erfindungen, Geschmacksmuster, Marken usw.) und Urheberrechte (Musik, Filme, Printmedien, Software usw.) in allen EWR-Staaten.
- Die Vorschriften enthalten auch den Grundsatz der regionalen Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums, der im gesamten EWR gilt. In der Praxis kann sich ein Rechtsinhaber (oder mit seiner Zustimmung) nach dem Inverkehrbringen eines Produkts im EWR nicht mehr auf sein ausschließliches Recht berufen, um die Einfuhr solcher Produkte aus einem anderen EWR-Staat zu verhindern.
- Auf der Grundlage von Artikel 65 Absatz 2 des EWR-Abkommens werden die Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum in Anhang XVII aufgenommen. Dennoch wurden nicht alle EU-Initiativen in diesem Bereich berücksichtigt.
- Erfahren Sie mehr über die Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum und geografische Angaben in der EU sowie über die Politik der EU im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf den Handel.
Dienstleistungsverkehr
Weitere Informationen über die Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliche Auftragsvergabe
Mit dem EWR-Abkommen wurde ein Binnenmarkt für öffentliche Aufträge im Umfang von etwa 18 % des EWR-BIP geschaffen. Daher bestehen für Unternehmen im EWR erhebliche Chancen, da sie im gesamten Binnenmarkt um öffentliche Aufträge konkurrieren können.
Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten finden. Spezielle Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge finden.
Investitionen
Finden Sie allgemeine Informationen, um Ihre Investition im Ausland zu ermöglichen. wenn Sie aus dem Ausland in den EWR investieren, finden Sie spezifische Informationen.
Sonstiges (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)
Wettbewerb
Um einen homogenen EWR mit gleichen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, gelten für alle Unternehmen im gesamten EWR dieselben Wettbewerbsregeln. Die Wettbewerbsregeln im Binnenmarkt decken vier Hauptbereiche ab und sind in den drei EWR-EFTA-Staaten und den EU-Mitgliedstaaten identisch. Dabei handelt es sich um folgende Regeln:
- Beseitigung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (z. B. Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern)
- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (z. B. Zusammenschluss zweier großer Konzerne, der zu einer marktbeherrschenden Stellung führt)
- Liberalisierung monopolistischer Wirtschaftszweige (z. B. Telekommunikation)
- Verbot – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – staatlicher Beihilfen, die durch selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen oder nationaler Industriesektoren den Wettbewerb verfälschen würden.
Aufgrund der strengen Wettbewerbsregeln, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und andere handelspolitische Maßnahmen in der Regel zwischen den EWR-Staaten verboten.
Staatliche Beihilfen
Im Einklang mit den EU-Verträgen verbietet das EWR-Abkommen im Allgemeinen alle Maßnahmen, die als staatliche Beihilfen eingestuft werden können, einschließlich Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen und Steuervergünstigungen, die den Handel verzerren können. Bestimmte politische, wirtschaftliche und soziale Erwägungen können jedoch zu Ausnahmen von diesem Verbot führen.
Nützliche Links und Dokumente
- Überprüfen Sie die spezifischen Vorschriften und Tarife, die für die Ware gelten, die Sie im Assistenten „Mein Handel“einführen/ausführen möchten.
- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte