Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und der Entwicklungsgemeinschaft Südafrikas (SADC)
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und der SADC erleichtert es Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, ineinander zu investieren und miteinander Handel zu treiben und die Entwicklung im südlichen Afrika anzukurbeln. Erfahren Sie, wie das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit sechs SADC-Staaten (Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Eswatini) Ihrem Handel zugutekommen kann.
Die Vereinbarung auf einen Blick
- Das WPA EU-SADC wurde am 10. Juni 2016 von Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika und Mosambik unterzeichnet.
- Das Abkommen trat am 10. Oktober 2016 in vorläufige Anwendung. Mosambik wendete es später, ab dem 4. Februar 2018, vorläufig an.
- Angola könnte dem WPA in Zukunft beitreten. Parallel dazu haben die EU und Angola ein Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ausgehandelt, das im September 2024 vorläufig angewandt wurde.
Das SADC-WPA ist ein entwicklungsorientiertes Handelsabkommen, das den Partnern der SADC-WPA-Gruppe asymmetrischen Zugang gewährt. Sie können empfindliche Produkte vor einer vollständigen Liberalisierung schützen und Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn die Einfuhren aus der EU zu schnell zunehmen. In einem detaillierten Entwicklungskapitel werden handelsbezogene Bereiche aufgeführt, die von der Finanzierung profitieren können. Das Abkommen enthält auch ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung, das soziale und ökologische Fragen abdeckt.
Was den Warenhandel betrifft, so umfasst der neue Marktzugang vor allem in der Landwirtschaft und Fischerei bessere Handelsbedingungen, unter anderem für Wein, Zucker, Fischereierzeugnisse, Blumen und Konserven. Auf ihrer Seite wird die EU einen sinnvollen neuen Marktzugang zur Zollunion des südlichen Afrika erhalten (Erzeugnisse sind Weizen, Gerste, Käse, Fleischerzeugnisse und Butter).
Der Gesamthandel zwischen der EU und den SADC-WPA-Ländern belief sich 2024 auf 51 Mrd. EUR. Seit Beginn der vorläufigen Anwendung des WPA im Jahr 2016 ist der Warenhandel zwischen den Parteien um 37 % gestiegen, wobei die SADC-Ausfuhren um 50 % und die EU-Ausfuhren um 21 % gestiegen sind.
Begünstigte Länder
- Botsuana
- Lesotho
- Mosambik
- Namibia
- Südafrika
- Eswatini
- Die anderen sechs Mitglieder der Region der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika – die Demokratische Republik Kongo, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Sambia und Simbabwe – sind Teil von WPA oder verhandeln mit der EU als Teil anderer regionaler Gruppen, nämlich Zentralafrika oder das östliche und südliche Afrika.
Asymmetrische Bestimmungen für SADC-Länder
Das WPA sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der SADC-WPA-Länder vor, wie den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, Lebensmittelerzeugnisse und junge Industrien.
- Die SADC-WPA-Länder können fünf bilaterale Schutzmaßnahmen aktivieren und die Einfuhrzölle erhöhen, falls die Einfuhren aus der EU so stark oder so schnell zunehmen, dass sie die heimische Produktion zu stören drohen.
- Sollte die EU eine Schutzklausel im Rahmen der WTO-Regeln anwenden, bietet die EU ihren SADC-WPA-Partnern eine fünfjährige Ausnahme von der Anwendung an, die verlängert werden kann, damit die SADC-WPA-Länder ihre Ausfuhren fortsetzen können.
Tarife
- Die EU gewährt 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia und Eswatini. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und für alle Produkte kostenlos. Die EU hebt die Zölle auf 98,7 % der Einfuhren aus Südafrika im Rahmen bestimmter Mengenkontingente auf.
- Länder, die Teil der Zollunion des südlichen Afrika sind (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland), erheben Zölle auf rund 86 % der Einfuhren aus der EU. Mosambik hebt Zölle auf 74 % der Einfuhren aus der EU auf
- Alle Zölle sind den Anhängen I, II und III des WPA EU-SADC zu entnehmen.
Verwenden Sie die Suchoption von My Trade Assistant, um die genauen Informationen zu Zöllen und Zöllen für Ihr spezifisches Produkt unter Berücksichtigung des Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Instrument zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in „Mein Handelsassistent“, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie die richtigen Dokumente erstellt werden können.
Allgemeine Informationen zu den Ursprungsregeln und den Ursprungsverfahren finden Sie in diesem Abschnitt.
Der Ursprung ist die "wirtschaftliche Nationalität" der gehandelten Waren. Wenn Sie mit dem Thema noch nicht vertraut sind, finden Sie im Abschnitt Waren eine Einführung in die Hauptkonzepte.
Wo finde ich die Ursprungsregeln?
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1924) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-SADC festgelegt. Bitte konsultieren Sie auch den Leitfaden zur Anwendung des Protokolls Nr. 1 des SADC-EU-WPA.
Stammt mein Produkt aus der EU oder einem SADC-WPA-Staat?
Damit Ihr Produkt für den niedrigeren oder Null-Präferenzzoll im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und der SADC in Frage kommt, muss ein Produkt seinen Ursprung in der EU oder einem SADC-WPA-Staat haben.
Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der EU oder eines SADC-WPA-Staates, wenn es
- vollständig in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat gewonnen oder hergestellt oder
- in der EU oder in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, sofern diese Vormaterialien unter Einhaltung der erzeugnisspezifischen Vorschriften in Anhang II in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden
Siehe auch Anhang 1 „Einleitende Anmerkungen“ zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Darüber hinaus sind in Anhang II Buchstabe a Ausnahmen von den produktspezifischen Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen.
Das Produkt muss auch alle anderen anwendbaren Anforderungen des Kapitels erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, Nichtveränderungsregel). Es gibt auch einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, die Ihnen helfen, produktspezifische Regeln einzuhalten (z. B. Toleranz oder Kumulierung).
Toleranz
- Im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der SADC erlaubt die Toleranzregel dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise bis zu 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verboten sind.
- diese Toleranz darf nicht verwendet werden, um einen Schwellenwert für die Höchstmenge der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgedrückt in dem in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Wert, zu überschreiten.
- besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 5 bis 6 zu Anhang 1 „Einleitende Anmerkungen“ aufgeführt sind
Kumulierung
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der SADC sieht Folgendes vor:
- bilaterale Kumulierung, wonach Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden können, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden.
- die vollständige Kumulierung, die es ermöglicht, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung in einem SADC-WPA-Staat zu berücksichtigen (und umgekehrt), wenn beurteilt wird, ob Sie die erzeugnisspezifische Regel einhalten.
- diagonale Kumulierung, die es ermöglicht, i) Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, in einem anderen WPA-Staat in der Karibik und im Pazifischen Ozean oder in einem überseeischen Land oder Gebiet der EU und ii) in diesen Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als Ursprungserzeugnisse bzw. als in einem SADC-WPA-Staat oder der EU vorgenommen anzusehen, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den beiden Ländern, aus denen der Ursprung kumuliert wird. Diese Kumulierung gilt nicht für i) Vormaterialien HS 1604 bis 1605 mit Ursprung im Pazifik und ii) Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht zollfrei in die EU eingeführt werden können.
- Am 12. November 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission die Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden dürfen.
- Ab dem 1. Oktober 2018 können EU-Ausführer diese diagonale Kumulierung mit anderen AKP-WPA-Staaten und mit den überseeischen Ländern und Gebieten der EU anwenden (ABl. 12.11.2018, S. 8).
- Die SADC-WPA-Staaten haben der EU noch nicht mitgeteilt, dass sie Abkommen über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, und können diese Kumulierung daher noch nicht anwenden.
- Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien, die in der EU der Meistbegünstigungszollbefreiung unterliegen, was es Ausführern in einem SADC-WPA-Staat ermöglicht, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu zählen, die bei der Einfuhr in die EU im Rahmen der Meistbegünstigungszölle der EU zoll- und kontingentfrei behandelt würden, als ob sie ihren Ursprung in diesem SADC-WPA-Staat hätten, wenn sie in eine dort hergestellte Ware eingebaut würden, sofern für dieses Vormaterial aus dem Ursprungsland keine Antidumping- oder Umgehungszölle gelten
- Kumulierung in Bezug auf Vormaterialien mit Ursprung in anderen Ländern, für die ein präferenzieller zollfreier kontingentfreier Zugang zur EU gewährt wird, wodurch Vormaterialien mit Ursprung in Ländern, für die ein zoll- und kontingentfreier Zugang zur EU gewährt wird, als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates angerechnet werden können, wenn sie bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Kumulierung ist derzeit nicht anwendbar.
Ausnahmen
Auf Antrag eines SADC-WPA-Staates könnte unter bestimmten Bedingungen eine spezifische Ausnahmeregelung gewährt werden, damit für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern gelockerte Ursprungsregeln gelten können. Derzeit gelten keine spezifischen Ausnahmeregelungen.
Sonstige Anforderungen
Das Erzeugnis muss auch alle anderen im Protokoll festgelegten anwendbaren Anforderungen erfüllen, z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung oder die Regel des direkten Transports:
Beförderung durch ein Drittland: Direktbeförderungsregelung
Im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-SADC müssen Ursprungserzeugnisse aus der EU in einen SADC-WPA-Staat (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.
Einige Vorgänge können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung verbleiben, z. B.
- Hinzufügen oder Anbringen von Kennzeichnungen, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung spezifischer innerstaatlicher Anforderungen des Einfuhrlandes zu gewährleisten
- Produkte unter guten Bedingungen konservieren
- Lagerhaltung
- Aufteilung der Sendungen
Im Zweifelsfall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, den Nachweis der Konformität zu erbringen, der mit allen Mitteln erbracht werden kann, einschließlich vertraglicher Beförderungsdokumente wie Konnossemente oder tatsächlicher oder konkreter Nachweise auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung von Packstücken oder aller Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Zollrückerstattung
Die Erstattung von Zöllen, die zuvor für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wurden, die zur Herstellung einer Ware verwendet wurden, die im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird, ist nach dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der SADC zulässig.
Ursprungsverfahren
Die Ursprungsverfahren im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Präferenzzolls und der Überprüfung durch die Zollbehörden sind in Titel IV (Ursprungsnachweise) und Titel V (Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden) festgelegt.
Wie kann man einen Vorzugstarif in Anspruch nehmen?
Um in den Genuss einer Präferenzbehandlung zu kommen, müssen Sie einen Ursprungsnachweis vorlegen.
- Sie werden auch brauchen
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder
- eine Ursprungserklärung des Ausführers
- Der Ursprungsnachweis bleibt 10 Monate ab Ausstellungsdatum gültig.
- Es ist kein Ursprungsnachweis erforderlich, wenn
- der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinpackungen 500 EUR nicht überschreitet oder
- 1.200 € bei Produkten, die Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden sind
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Ein Muster einer EUR.1-Bescheinigung ist in Anhang III enthalten und enthält Anweisungen für ihre Vervollständigung.
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt.
- Der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
Ursprungserklärung (Eigenerklärung des Ausführers)
Ausführer können durch Vorlage einer Ursprungserklärung selbst erklären, dass ihr Erzeugnis aus der EU oder einem SADC-WPA-Staat stammt. Es kann gemacht werden durch
- einem ermächtigten Ausführer oder
- von jedem Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht überschreitet
Zugelassene Ausführer
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können jedem Ausführer, der im Rahmen dieses Abkommens häufig Erzeugnisse verschifft, gestatten, Ursprungserklärungen unabhängig vom Wert der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss den Zollbehörden alle Garantien bieten, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse sowie die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen.
Die Zollbehörden können den Status eines ermächtigten Ausführers im Falle eines Missbrauchs entziehen.
Einreichung
- Eine Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach der Ausfuhr abgegeben werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, vorgelegt wird.
- Wenn Sie eine Ursprungserklärung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen.
Herkunftsprüfung
Die Zollbehörden können überprüfen, ob ein eingeführtes Erzeugnis tatsächlich Ursprungserzeugnis ist oder andere Ursprungserfordernisse erfüllt. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der SADC beruht auf folgenden Grundsätzen:
- Die Überprüfung beruht auf der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragspartei.
- Kontrollen des Ursprungs der Erzeugnisse werden von den örtlichen Zollbehörden durchgeführt — Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht zulässig
Die Behörden der ausführenden Vertragspartei bestimmen den Ursprung und teilen den Behörden der einführenden Vertragspartei die Ergebnisse mit.
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden
- Suchen Sie in der Datenbank My Trade Assistant nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Herkunftsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden
- Suche nach den spezifischen Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften für Ihr Produkt und sein Ursprungsland in der Datenbank „My Trade Assistant“
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Eine Beschreibung, wie Sie den Ursprung Ihrer Waren nachweisen können, um Präferenzzölle in Anspruch zu nehmen, und die Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im Abschnitt über die Ursprungsregeln oben.
Informieren Sie sich über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Informationen über Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr im Allgemeinen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
Das WPA enthält ein bilaterales Protokoll zwischen der EU und Südafrika über den Schutz geografischer Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen.
- Die EU schützt mehr als 100 südafrikanische Namen wie Rooibos, die berühmte Infusion aus Südafrika und zahlreiche Weinnamen wie Stellenbosch und Paarl.
- Südafrika, schützt mehr als 250 EU-Namen, die auf die Kategorien Lebensmittel, Weine und Spirituosen verteilt sind
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Produzent in einem anderen Land als Südafrika einen aus einer Pflanze aus seinem eigenen Gebiet verarbeiteten Tee nicht unter dem symbolisch wichtigen Namen Rooibos vermarkten kann. Gleiches gilt für traditionelle Produktnamen in der EU.
- spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und Entwicklungsländern finden.
Handel mit Dienstleistungen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für Dienstleistungen finden
- finden Sie allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge finden
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten finden
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU finden
- allgemeine Informationen finden, um Ihre Investition im Ausland zu ermöglichen
Sonstige Bereiche
Wettbewerb
- Die EU hat die Ausfuhrsubventionen für alle in die SADC-WPA-Länder ausgeführten Erzeugnisse eingestellt.
- Die EU hat Maßnahmen mit produktions- und handelsverzerrenden Auswirkungen minimiert.
- Wenn die lokale Industrie aufgrund von Importschüben aus Europa bedroht ist, können mit den WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriezweige und der Jungindustrie eingeleitet werden.
Streitbeilegung
Im Rahmen des SADC-WPA werden Streitigkeiten durch Konsultation oder Mediation und letztlich durch Schiedsverfahren beigelegt. Nach einem Schiedsverfahren trifft die beschwerte Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen. Im Falle der Nichteinhaltung hat die andere Partei das Recht auf Entschädigung oder kann alle geeigneten Maßnahmen, wie die Erhöhung der Zölle, ergreifen.
Nachhaltige Entwicklung
Das SADC-WPA stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Samoa-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.
- Die „Nichtvollstreckungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Samoa-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung der WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten.
Regionale Integration
Im SADC-WPA geht es sowohl um den Handel zwischen den SADC-WPA-Ländern als auch um den Handel mit der EU.
- Die SADC-WPA-Ursprungsregeln unterstützen die Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten in der Region. Die Akkumulationsbestimmungen ermöglichen die Anwendung von Rabatttarifen an der EU-Grenze für Obst, das in einem Land der Region geerntet und dann in einem anderen Land konserviert und konserviert wird. Diese Art flexibler Ursprungsregeln kommt Unternehmen aus den Bereichen Agrar- und Ernährungswirtschaft, Fischerei und Industrie zugute.
- Das SADC-WPA harmonisiert die Zölle der südafrikanischen Zollunion auf Einfuhren mit Ursprung in der EU und verbessert somit das Funktionieren der Zollunion. Auf diese Weise stärkt das SADC-WPA die regionale Integration
- Jeder SADC-WPA-Staat hat vereinbart, dass alle Vorteile, die er der EU gewährt hat, auch auf die anderen SADC-WPA-Staaten ausgeweitet werden.
Kapazitätsaufbau und technische Hilfe
Die EU leistet technische Hilfe im Bereich Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Papierkram zu reduzieren. Für Sie bedeutet dies weniger Ärger im Umgang mit dem Zoll.
Nützliche Links und Dokumente
- My Trade Assistant – Schauen Sie sich die detaillierten Bedingungen, Regeln und Anforderungen für Ihr Produkt an
- Vollständiger Wortlaut des WPA EU-SADC
- Kapazitätsaufbau für die Umsetzung Anhang X
- Kumulierungsbestimmungen nach 2015 Anhang IX
- Ausnahmeantrag Anhang VII
- Beschreibungsbogen Anhang VI
- Gemeinsame Erklärungen Andorra und San Marino Anhang XI
- Überseeische Länder und Gebiete Anhang VIII
- Lieferantenerklärungen Anhang V