Marktzugangsverordnung (MAR)

Führt Ihr Unternehmen Erzeugnisse aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun ein? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt, die EU-Marktzugangsverordnung zu verstehen.

Auf einen Blick

Die Marktzugangsverordnung (MAR) sieht zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans vor, die

  • kommen nicht in den Genuss der EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) 
  • haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert. 

Zu diesen Ländern gehören die Länder der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und Kamerun. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.

Tarife

Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung profitieren diese Länder von

  • zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in den förderfähigen AKP-Staaten

Ursprungsregeln

Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.

Nachstehend finden Sie allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln.

Ausführliche Bestimmungen finden Sie in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung (2016/1076).

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ gehandelter Waren.  Wenn Sie neu zu dem Thema sind, finden Sie eine Einführung in die wichtigsten Konzepte im Abschnitt „Waren“.

Toleranz

Die in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Toleranzen sind milder als die Standardtoleranzen. Sie machen 15 % des Ab-Werk-Preises einer Ware anstelle von 10 % aus. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.

Kumulierung

Die Marktmissbrauchsverordnung sieht folgende Möglichkeiten zur Kumulierung des Ursprungs vor:

  • bilaterale Kumulierung mit der EU
  • diagonale und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der Marktmissbrauchsverordnung sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der aus einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der Ursprungsregeln der Marktmissbrauchsverordnung festgestellt werden.
  • andere Arten der Kumulierung, auch mit Südafrika und benachbarten Entwicklungsländern

Direkte Beförderung

Die direkte Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes nachzuweisen.

Zollrückerstattung

Ermöglicht die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien, die zunächst von einem MAR-Land zur Verarbeitung eingeführt und dann in die EU ausgeführt werden.

Bedingungen der Schiffe

Außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangener Fisch kann nur dann als Ursprungserzeugnis des MAR-Landes angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wurde, die bestimmte Kriterien in Bezug auf

  1. wenn das Schiff registriert ist
  2. die Flagge, unter der er fährt
  3. ihr Eigentum

Es gibt keine spezifische Anforderung an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

  • produktspezifische Vorschriften 
  • spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausnahmen

Auf Antrag eines MAR-Landes kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, damit für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern vereinfachte Ursprungsregeln gelten können. Die derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährte Ausnahmeregelung enthält folgende Liste:

Anforderungen an die Produkte

Technische Vorschriften und Anforderungen

Meinen Handelsassistenten nutzen, um

  • erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
  • Suche nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten

Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene

Meinen Handelsassistenten nutzen, um

  • erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Tier- und Pflanzengesundheits- und Hygienestandards (Gesundheits- und Pflanzenschutz – SPS), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen. 
  • Suche nach den Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften für Ihr Produkt und sein Ursprungsland 

Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Zollabfertigungsdokumente und -verfahren

Ursprungsnachweis

Um für die Präferenzzollsätze in Betracht zu kommen, müssen Waren mit Ursprung in den MAR-Ländern einen Ursprungsnachweis beiliegen.
Dabei kann es sich um eine der folgenden Faktoren handeln:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – ausgestellt von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.

    oder

  • Erklärung auf der Rechnung, ausgestellt von
    • jeder Ausführer für Sendungen mit einem Wert von bis zu 6 000 EUR
    • ermächtigte Ausführer für Sendungen von beliebigem Wert

Bei Kumulierung der Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus

  • andere MAR-Länder
  • die EU
  • Überseeische Zollgebiete 

wird bereitgestellt von

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (diagonale Kumulierung)

    oder

  • Lieferantenerklärung (diagonale und vollständige Kumulierung)

Verfahren für die Kumulierung

  • der Ursprungsnachweis ist 10 Monate gültig.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer

Handel mit Dienstleistungen

  • die Marktmissbrauchsverordnung gilt nur für Waren und nicht für Dienstleistungen.
  • spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
  • allgemeine Informationen über Vorschriften, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen

Öffentliches Beschaffungswesen

Investitionen

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