Marktzugangsverordnung (MAR)

Führt Ihr Unternehmen Produkte aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun ein? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt, die EU-Marktzugangsverordnung zu verstehen.

Auf einen Blick

Die Marktzugangsverordnung (MAR) sieht einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean vor, die

  • nicht in den Genuss der EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) kommen 
  • haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert. 

Zu diesen Ländern gehören die Länder der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und Kameruns. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.

Tarife

Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung profitieren diese Länder von

  • zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in förderfähigen AKP-Staaten

Ursprungsregeln

Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln finden Sie im Folgenden.

Ausführliche Bestimmungen finden Sie in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung (2016/1076).

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren.  Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.

Toleranz

Die in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Toleranzen sind milder als die Standardtoleranzen. Sie belaufen sich nicht auf 10 %, sondern auf 15 % des Ab-Werk-Preises eines Produkts. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.

Kumulierung

Die Marktmissbrauchsverordnung sieht folgende Methoden zur Kumulierung des Ursprungs vor:

  • bilaterale Kumulierung mit der EU
  • diagonale und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der Marktmissbrauchsverordnung sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der aus einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Ursprungsregeln festgestellt werden.
  • andere Formen der Kumulierung, auch mit Südafrika und benachbarten Entwicklungsländern

Unmittelbare Beförderung

Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

Zollerstattung

Die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien, die zunächst von einem Land der Marktorganisation zur Verarbeitung eingeführt und anschließend in die EU ausgeführt werden.

Schiffsbedingungen

Fisch, der außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangen wird, kann nur dann als aus dem Land der MAR stammend angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wird, die bestimmte Kriterien in Bezug auf

  1. Ort, an dem das Schiff registriert ist
  2. die Flagge, unter der er fährt,
  3. Eigentumsverhältnisse

Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

  • warenspezifische Vorschriften 
  • spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Ausnahmebestimmungen

Auf Antrag eines Landes der Marktmissbrauchsverordnung kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, um die Anwendung vereinfachter Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Die Liste der derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährten Ausnahmeregelung lautet wie folgt:

Produktanforderungen

Technische Vorschriften und Anforderungen

Verwenden Sie meinen Handelsassistenten für

  • erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
  • suchen Sie nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.

Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene

Verwenden Sie meinen Handelsassistenten für

  • erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene (Gesundheits- und Pflanzenschutz – SPS), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen. 
  • Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Pflanzenschutzvorschriften 

Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.

Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren

Ursprungsnachweis

Um präferenzielle Zollsätze in Anspruch nehmen zu können, muss den Waren mit Ursprung in den Ländern der MAR ein Ursprungsnachweis beiliegen.
Dabei kann es sich um eine der folgenden Maßnahmen handeln:

Bei Kumulierung: Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus

  • andere MAR-Länder
  • die EU
  • Überseeische Zollgebiete 

wird bereitgestellt von

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (diagonale Kumulierung)

    oder

  • Lieferantenerklärung (diagonale und vollständige Kumulierung)

Kumulierungsverfahren

  • der Ursprungsnachweis ist zehn Monate gültig.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer

Dienstleistungsverkehr

  • die Marktmissbrauchsverordnung gilt nur für Waren und nicht für Dienstleistungen.
  • spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
  • allgemeine Informationen über Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen

Öffentliches Beschaffungswesen

Investitionen,

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