Marktzugangsverordnung (MAR)
Führt Ihr Unternehmen Erzeugnisse aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun ein? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt, die EU-Marktzugangsverordnung zu verstehen.
Auf einen Blick
Die Marktzugangsverordnung (MAR) sieht zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans vor, die
- kommen nicht in den Genuss der EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA)
- haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert.
Zu diesen Ländern gehören die Länder der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und Kamerun. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.
Tarife
Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung profitieren diese Länder von
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in den förderfähigen AKP-Staaten
Ursprungsregeln
Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.
Nachstehend finden Sie allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln.
Ausführliche Bestimmungen finden Sie in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung (2016/1076).
Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ gehandelter Waren. Wenn Sie neu zu dem Thema sind, finden Sie eine Einführung in die wichtigsten Konzepte im Abschnitt „Waren“.
Toleranz
Die in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Toleranzen sind milder als die Standardtoleranzen. Sie machen 15 % des Ab-Werk-Preises einer Ware anstelle von 10 % aus. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.
Kumulierung
Die Marktmissbrauchsverordnung sieht folgende Möglichkeiten zur Kumulierung des Ursprungs vor:
- bilaterale Kumulierung mit der EU
- diagonale und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der Marktmissbrauchsverordnung sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der aus einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der Ursprungsregeln der Marktmissbrauchsverordnung festgestellt werden.
- andere Arten der Kumulierung, auch mit Südafrika und benachbarten Entwicklungsländern
Direkte Beförderung
Die direkte Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes nachzuweisen.
Zollrückerstattung
Ermöglicht die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien, die zunächst von einem MAR-Land zur Verarbeitung eingeführt und dann in die EU ausgeführt werden.
- siehe die allgemeine Regel für Zollrückerstattungen.
Bedingungen der Schiffe
Außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangener Fisch kann nur dann als Ursprungserzeugnis des MAR-Landes angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wurde, die bestimmte Kriterien in Bezug auf
- wenn das Schiff registriert ist
- die Flagge, unter der er fährt
- ihr Eigentum
Es gibt keine spezifische Anforderung an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
- produktspezifische Vorschriften
- spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Ausnahmen
Auf Antrag eines MAR-Landes kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, damit für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern vereinfachte Ursprungsregeln gelten können. Die derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährte Ausnahmeregelung enthält folgende Liste:
- Ausnahme für Swasiland
- Ausnahmeregelung für Kenia
Anforderungen an die Produkte
Technische Vorschriften und Anforderungen
Meinen Handelsassistenten nutzen, um
- erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
- Suche nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten
Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene
Meinen Handelsassistenten nutzen, um
- erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Tier- und Pflanzengesundheits- und Hygienestandards (Gesundheits- und Pflanzenschutz – SPS), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
- Suche nach den Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften für Ihr Produkt und sein Ursprungsland
Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweis
Um für die Präferenzzollsätze in Betracht zu kommen, müssen Waren mit Ursprung in den MAR-Ländern einen Ursprungsnachweis beiliegen.
Dabei kann es sich um eine der folgenden Faktoren handeln:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – ausgestellt von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.
oder
- Erklärung auf der Rechnung, ausgestellt von
- jeder Ausführer für Sendungen mit einem Wert von bis zu 6 000 EUR
- ermächtigte Ausführer für Sendungen von beliebigem Wert
Bei Kumulierung der Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus
- andere MAR-Länder
- die EU
- Überseeische Zollgebiete
wird bereitgestellt von
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (diagonale Kumulierung)
oder
- Lieferantenerklärung (diagonale und vollständige Kumulierung)
- der Ursprungsnachweis ist 10 Monate gültig.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
- Rechte des geistigen Eigentums
- Geografische Angaben
in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer
- allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- die Marktmissbrauchsverordnung gilt nur für Waren und nicht für Dienstleistungen.
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über Vorschriften, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Beschaffungsmärkten in der EU
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen von außerhalb der EU in der EU
- allgemeine Informationen über Investitionen außerhalb der EU