Marktzugangsverordnung (MAR)
Importiert Ihr Unternehmen Produkte aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt dabei, die EU-Marktzugangsverordnung zu verstehen.
Auf einen Blick
Die Marktzugangsverordnung (MAR) gewährt zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans, die
- nicht in den Genuss des EU-Systems „Alles außer Waffen“ (EBA) kommen;
- ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert haben.
Zu diesen Ländern gehören die Westafrikanische Gemeinschaft, die Ostafrikanische Gemeinschaft und Kamerun. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.
Tarife
Im Rahmen der MAR profitieren diese Länder von:
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Erzeugnisse aus förderfähigen AKP-Staaten
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Instrument zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in „Mein Handelsassistent“, um zu bewerten, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie die richtigen Dokumente erstellt werden können.
Allgemeine Informationen zu den Ursprungsregeln finden Sie weiter unten.
Detaillierte Bestimmungen finden Sie in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung (MAR) (2016/1076).
Der Ursprung ist die "wirtschaftliche Nationalität" der gehandelten Waren. Wenn Sie mit dem Thema noch nicht vertraut sind, finden Sie im Abschnitt Waren eine Einführung in die Hauptkonzepte.
Toleranz
Toleranzen, die in der MAR enthalten sind, sind nachsichtiger als die Standardtoleranzen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises eines Erzeugnisses statt auf 10 %. Für Textilien und Bekleidung gelten spezifische Toleranzen.
Kumulierung
Die MAR sieht folgende Arten der Ursprungskumulierung vor:
- bilaterale Kumulierung mit der EU
- Diagonale und vollständige Kumulierung mit den ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der MAR sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der von einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der in der MAR enthaltenen Ursprungsregeln festgelegt werden.
- andere Arten der Kumulierung, auch mit Südafrika und benachbarten Entwicklungsländern
Direkter Transport
Der Nachweis der direkten Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Zollrückerstattung
Ermöglicht die Erstattung von Zöllen auf Materialien, die zunächst von einem MAR-Land zur Verarbeitung eingeführt und dann in die EU ausgeführt werden.
Bedingungen für Schiffe
Fische, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangen werden, können nur dann als aus dem MAR-Land stammend angesehen werden, wenn sie von Schiffen gefangen werden, die bestimmte Kriterien in Bezug auf
- wo das Schiff registriert ist
- die Flagge, unter der sie segelt
- sein Eigentum
Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
- Produktspezifische Vorschriften
- spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Ausnahmen
Auf Antrag eines MAR-Landes kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, damit erleichterte Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern gelten können. Die derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährte Ausnahmeregelung ist wie folgt aufgeführt:
- Ausnahmeregelung für Swasiland
- Ausnahmeregelung für Kenia
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
Verwenden Sie My Trade Assistant, um
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen
- Suche nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten
Um die Anforderungen für Ihr Produkt anzuzeigen, identifizieren Sie zuerst den Zollcode. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und -hygiene
Verwenden Sie My Trade Assistant, um
- sich über die Gesundheits-, Tier- und Pflanzengesundheits- und Hygienestandards (Sanitär- und Pflanzenschutzstandards) informieren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen;
- Suchen Sie nach den Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Um die Anforderungen für Ihr Produkt anzuzeigen, identifizieren Sie zuerst den Zollcode. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweis
Um Präferenzzollsätze in Anspruch nehmen zu können, müssen Waren mit Ursprung in MAR-Ländern mit einem Ursprungsnachweis versehen sein.
Dies kann eine der folgenden sein:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 - ausgestellt von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Der Ausführer (oder bevollmächtigte Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss bereit sein, auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
oder
- Rechnungserklärung ausgestellt von
- jeden Ausführer für Sendungen von 6 000 EUR oder weniger
- zugelassene Ausführer für Sendungen von beliebigem Wert
Für die Kumulierung der Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus
- Andere MAR-Länder
- der EU
- Überseeische Zollgebiete
wird zur Verfügung gestellt von
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 (diagonale Kumulierung)
oder
- Lieferantenerklärung (Diagonale und vollständige Kumulierung)
- Der Ursprungsnachweis ist 10 Monate gültig.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
- Rechte des geistigen Eigentums
- Geografische Angaben
in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Die MAR gilt nur für Waren, nicht für Dienstleistungen.
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- Allgemeine Informationen über Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften, Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Beschaffungsmärkten in der EU
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen in der EU von außerhalb der EU
- Allgemeine Informationen über Investitionen außerhalb der EU