Marktzugangsverordnung (MAR)
Führt Ihr Unternehmen Produkte aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun ein? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt, die EU-Marktzugangsverordnung zu verstehen.
Auf einen Blick
Die Marktzugangsverordnung (MAR) sieht einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean vor, die
- nicht in den Genuss der EU-Regelung „Alles außer Waffen“ (EBA) kommen
- haben ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert.
Zu diesen Ländern gehören die Länder der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und Kameruns. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.
Tarife
Im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung profitieren diese Länder von
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in förderfähigen AKP-Staaten
Ursprungsregeln
Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.
Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln finden Sie im Folgenden.
Ausführliche Bestimmungen finden Sie in Anhang 1 der Marktzugangsverordnung (2016/1076).
Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren. Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.
Toleranz
Die in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Toleranzen sind milder als die Standardtoleranzen. Sie belaufen sich nicht auf 10 %, sondern auf 15 % des Ab-Werk-Preises eines Produkts. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.
Kumulierung
Die Marktmissbrauchsverordnung sieht folgende Methoden zur Kumulierung des Ursprungs vor:
- bilaterale Kumulierung mit der EU
- diagonale und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der Marktmissbrauchsverordnung sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der aus einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Ursprungsregeln festgestellt werden.
- andere Formen der Kumulierung, auch mit Südafrika und benachbarten Entwicklungsländern
Unmittelbare Beförderung
Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Zollerstattung
Die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien, die zunächst von einem Land der Marktorganisation zur Verarbeitung eingeführt und anschließend in die EU ausgeführt werden.
- siehe die allgemeine Regel für die Zollrückerstattung.
Schiffsbedingungen
Fisch, der außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangen wird, kann nur dann als aus dem Land der MAR stammend angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wird, die bestimmte Kriterien in Bezug auf
- Ort, an dem das Schiff registriert ist
- die Flagge, unter der er fährt,
- Eigentumsverhältnisse
Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
- warenspezifische Vorschriften
- spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Ausnahmebestimmungen
Auf Antrag eines Landes der Marktmissbrauchsverordnung kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, um die Anwendung vereinfachter Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Die Liste der derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährten Ausnahmeregelung lautet wie folgt:
- Ausnahmeregelung für Swasiland
- Ausnahmeregelung für Kenia
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
Verwenden Sie meinen Handelsassistenten für
- erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
- suchen Sie nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene
Verwenden Sie meinen Handelsassistenten für
- erfahren Sie mehr über die Gesundheits-, Tier- und Pflanzengesundheit und Hygiene (Gesundheits- und Pflanzenschutz – SPS), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen.
- Suche nach den für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Pflanzenschutzvorschriften
Um die Anforderungen an Ihr Produkt einzusehen, geben Sie zunächst seinen Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren
Ursprungsnachweis
Um präferenzielle Zollsätze in Anspruch nehmen zu können, muss den Waren mit Ursprung in den Ländern der MAR ein Ursprungsnachweis beiliegen.
Dabei kann es sich um eine der folgenden Maßnahmen handeln:
- Von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.
oder
- Erklärung auf der Rechnung, ausgestellt von
- jeder Ausführer bei Sendungen mit einem Wert von 6 000 EUR oder weniger
- zugelassene Ausführer für Sendungen mit beliebigem Wert
Bei Kumulierung: Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus
- andere MAR-Länder
- die EU
- Überseeische Zollgebiete
wird bereitgestellt von
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (diagonale Kumulierung)
oder
- Lieferantenerklärung (diagonale und vollständige Kumulierung)
- der Ursprungsnachweis ist zehn Monate gültig.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
- Geistige Eigentumsrechte
- Geografischen Angaben
in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer
- allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Dienstleistungsverkehr
- die Marktmissbrauchsverordnung gilt nur für Waren und nicht für Dienstleistungen.
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- allgemeine Informationen über Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Beschaffungsmärkten in der EU
Investitionen,
- spezifische Informationen über Investitionen in der EU von außerhalb der EU
- allgemeine Informationen über Investitionen außerhalb der EU