Marktzugangsverordnung (MAR)
Importiert Ihr Unternehmen Produkte aus der Westafrikanischen Gemeinschaft, der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder Kamerun? Wenn ja, hilft Ihnen dieser Abschnitt dabei, die Marktzugangsverordnung der EU zu verstehen.
Auf einen Blick
Die Marktzugangsverordnung (MAR) sieht einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt für Waren mit Ursprung in Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean vor, die
- nicht von der EU-Regelung "Alles außer Waffen" (EBA) profitieren
- ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit der EU geschlossen, aber noch nicht ratifiziert haben
Zu diesen Ländern gehören die Westafrikanische Gemeinschaft, die Ostafrikanische Gemeinschaft und Kamerun. Sie werden hier als MAR-Länder bezeichnet.
Tarife
Im Rahmen der MAR profitieren diese Länder von
- zoll- und kontingentfreier Zugang zum EU-Markt für Waren aus förderfähigen AKP-Staaten
Ursprungsregeln
Um für eine Präferenzbehandlung in Frage zu kommen, muss Ihr Produkt die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie dasTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und um herauszufinden, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen.
Allgemeine Informationen zu den Ursprungsregeln finden Sie weiter unten.
Detaillierte Bestimmungen finden Sie in Anlage 1 der Marktzugangsverordnung (MAR) (2016/1076)
Der Ursprung ist die "wirtschaftliche Nationalität" der gehandelten Waren. Wenn Sie neu im Thema sind, finden Sie eine Einführung in die Hauptkonzepte im Warenbereich.
Toleranz
Die in der Marktmissbrauchsverordnung enthaltenen Toleranzen sind milder als die Standardtoleranzen. Sie belaufen sich statt 10 % auf 15 % des Ab-Werk-Preises eines Erzeugnisses. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.
Kumulierung
Die Marktmissbrauchsverordnung sieht folgende Arten der Ursprungskumulierung vor:
- bilaterale Kumulierung mit der EU
- diagonale und vollständige Kumulierung mit den ÜLG und AKP-Staaten, die Teil der MAR sind. In diesem Fall sollte der Ursprung der aus einem ÜLG oder einem MAR-Land in ein anderes MAR-Land eingeführten Vorleistungen auf der Grundlage der in der MAR enthaltenen Ursprungsregeln ermittelt werden.
- andere Arten der Kumulierung, auch mit Südafrika und mit benachbarten Entwicklungsländern
Direktverkehr
Der Nachweis der direkten Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Zollrückvergütung
Ermöglicht die Erstattung von Zöllen auf Vormaterialien, die zunächst von einem MAR-Land zur Verarbeitung eingeführt und dann in die EU ausgeführt werden.
- siehe die allgemeine Regel für die Zollrückvergütung
Bedingungen für Schiffe
Fische, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines MAR-Landes gefangen werden, können nur dann als Ursprungserzeugnisse des MAR-Landes angesehen werden, wenn sie von Schiffen gefangen werden, die bestimmte Kriterien in Bezug auf
- wo das Schiff registriert ist
- die Flagge, unter der er fährt
- sein Eigentum
Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung oder der Offiziere.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
- produktspezifische Vorschriften
- spezifische einfachere Vorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Ausnahmen
Auf Antrag eines MAR-Landes kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, um die Anwendung vereinfachter Ursprungsregeln für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen. Die Liste der derzeit gemäß diesen Bestimmungen gewährten Ausnahmeregelung lautet wie folgt:
- Ausnahme für Swasiland
- Ausnahme für Kenia
Produktanforderungen
Technische Regeln und Anforderungen
Verwenden Sie meinen Handelsassistenten, um
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Regeln und Verfahren, die Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, erfüllen müssen
- Suchen Sie nach den spezifischen Regeln und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten
Um die Anforderungen für Ihr Produkt anzuzeigen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Tier- und Pflanzengesundheit und -hygiene
Verwenden Sie meinen Handelsassistenten, um
- Informationen über die Standards für Gesundheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit und -hygiene (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften), die in die Europäische Union eingeführte Waren erfüllen müssen
- Suche nach den für Ihr Produkt und sein Herkunftsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften
Um die Anforderungen für Ihr Produkt anzuzeigen, geben Sie zunächst den Zollcode an. Wenn Sie den Zollcode nicht kennen, können Sie ihn mit dem Namen Ihres Produkts in der integrierten Suchmaschine suchen.
Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren
Herkunftsnachweis
Um in den Genuss von Präferenzzollsätzen zu kommen, müssen Waren mit Ursprung in den MAR-Ländern von einem Ursprungsnachweis begleitet sein.
Dies kann eine der folgenden sein:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 - ausgestellt von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes. Der Ausführer (oder Bevollmächtigte), der eine Bescheinigung beantragt, muss bereit sein, auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Anforderungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
oder
- Rechnungserklärung ausgestellt von
- jeden Ausführer für Sendungen mit einem Wert von 6000 EUR oder weniger
- zugelassene Ausführer für Sendungen von beliebigem Wert
Bei der Kumulierung der Ursprungsnachweis für eingeführte Vormaterialien aus
- andere MAR-Länder
- der EU
- Überseeische Zollgebiete
wird zur Verfügung gestellt von
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 (diagonale Kumulierung)
oder
- Lieferantenerklärung (diagonale und vollständige Kumulierung)
- Der Ursprungsnachweis ist 10 Monate gültig.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- spezifische Informationen zu den EU-Rechtsvorschriften über
- Rechte an geistigem Eigentum
- Geografische Angaben
in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Die Marktmissbrauchsverordnung gilt nur für Waren, nicht aber für Dienstleistungen.
- spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- Allgemeine Informationen über Regeln, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Vergabe öffentlicher Aufträge
- spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften, Vorschriften und den Zugang zu den verschiedenen Beschaffungsmärkten in der EU
Investitionen
- spezifische Informationen über Investitionen von außerhalb der EU in der EU
- Allgemeine Informationen über Investitionen außerhalb der EU