Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Führt Ihr Unternehmen Erzeugnisse aus den überseeischen Ländern und Gebieten der Europäischen Union (ÜLG) ein? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, die Ursprungsregeln für die ÜLG zu verstehen.

Auf einen Blick

Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind verfassungsrechtlich von drei EU-Mitgliedstaaten abhängig: Dänemark, Frankreich und den Niederlanden.

  • Staatsangehörige der ÜLG sind europäische Bürger, aber ÜLG gehören nicht zum Hoheitsgebiet der EU.
  • die ÜLG unterliegen nicht unmittelbar dem EU-Recht, haben aber nach dem Vertrag von Lissabon einen „assoziierten“ Status.
  • der Status „Associate“ unterstützt ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung

Liste der überseeischen Länder und Gebiete

  • Aruba (Niederlande)
  • Curação (Niederlande)
  • Französisch-Polynesien (Frankreich)
  • Grönland (Dänemark)
  • Neukaledonien (Frankreich)
  • Saint Barthélemy (Frankreich)
  • Sint Maarten (Niederlande)
  • Saint Pierre und Miquelon (Frankreich)
  • Wallis und Futuna (Frankreich)
  • Bonaire, St. Eustatius und Saba (Niederlande)  
  • Französische Süd- und Antarktisgebiete (Frankreich)  

Ursprungsregeln

Die für die ÜLG vorgeschlagenen Ursprungsregeln gehen über die Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems hinaus, indem

  • Ermächtigung der ÜLG, von den Ursprungsregeln abzuweichen.

Toleranz

Die Toleranz wird auf

  • 15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen des HS-Kapitels 2 und der Kapitel 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, und
  • 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Waren der Kapitel 50 bis 63. (Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses)

Kumulierung

Der Ursprung kann wie folgt kumuliert werden:

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln

Die Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die die Ursprungseigenschaft verleihen, sind in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 aufgeführt.

Ausnahmebestimmungen

Auf Initiative der Europäischen Kommission oder auf Antrag eines EU-Mitgliedstaats oder eines ÜLG kann einem ÜLG eine vorübergehende Abweichung von den Bestimmungen des Anhangs II gewährt werden.

Ursprungsnachweis

Um Präferenzzollsätze an der Grenze der EU in Anspruch nehmen zu können, müssen Waren mit Ursprung in den ÜLG

  • eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Anhangs zu den Ursprungsregeln erfüllen.
  • eine Ursprungserklärung – für Sendungen mit einem Wert von bis zu 10,000 EUR von jedem Ausführer oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen mit beliebigem Wert ausgestellt.

Beim Ausfüllen einer Ursprungserklärung sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Voraussetzungen des Anhangs über Ursprungsregeln zu erfüllen.

Um eine Ursprungserklärung abzugeben, sollten Sie die folgende Erklärung (in der jeweiligen Sprache) auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenlesen, abstempeln oder ausdrucken:

„Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollgenehmigung Nr....) ) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes eindeutig angegeben ist,... Präferenzursprungseigenschaft haben.“

Die verschiedenen Sprachfassungen finden Sie zusammen mit Erläuterungen im Muster der Ursprungserklärung (Seiten 103 und 104 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates). Wenn Sie die Erklärung handschriftlich ausstellen, müssen Sie dies mit Tinte unter Verwendung von Druckzeichen tun.

  • sie müssen Ihre Erklärung auf der Rechnung handschriftlich unterzeichnen. Wenn Sie ein ermächtigter Ausführer sind, sind Sie von dieser Verpflichtung befreit, sofern Sie sich Ihren Zollbehörden schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, mit der Sie identifiziert werden.
  • um ein ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, bei Ihren Zollbehörden nachzuweisen, dass Sie in der Lage sind, die Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse sowie alle sonstigen von ihnen gegebenenfalls auferlegten Anforderungen nachzuweisen. Die Zollbehörden können Ihren Status eines ermächtigten Ausführers entziehen, wenn Sie ihn in irgendeiner Weise missbrauchen. Wenn Sie mehr über die Verfahren erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.

Die Gültigkeitsdauer des Ursprungsnachweises beträgt 10 Monate.

Bei Anwendung von Kumulierungsbestimmungen

  • der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vorleistungen aus anderen ÜLG oder der EU sollte durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder eine Lieferantenerklärung (vollständige Kumulierung) nachgewiesen werden.
  • im Falle der Kumulierung mit einem WPA-Land oder einem Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterzeichnet hat, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft gemäß den Bestimmungen des betreffenden Abkommens erbracht werden.
  • im Falle der Kumulierung mit einem Begünstigten des Allgemeinen Präferenzsystems sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erbracht werden.
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