Gesundheit und Verbraucherschutz für tierische und pflanzliche Erzeugnisse

Diese Seite dient nur als Referenzdokument für EU-weite Produktanforderungen. Je nach Bestimmungsland der EU können zusätzliche Anforderungen gelten. Alle Einzelheiten finden Sie bei My Trade Assistant.

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite eine allgemeine Beschreibung der einzelnen Rubriken in allen EU-Sprachen enthalten ist. Die Einzelheiten sind jedoch nur in englischer Sprache verfügbar.

Tiergesundheit

Obligatorische Bedingungen für die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU (Gesundheitszulassung des Landes, zugelassene Einrichtung, Gesundheitsbescheinigungen, Gesundheitskontrollen, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE))

 

Gesundheitskontrollen bei lebenden Tieren

Lebende Tiere dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie aus einem Drittland stammen, das in einer Positivliste der für das betreffende Tier in Betracht kommenden Länder aufgeführt ist, wenn sie von den entsprechenden Bescheinigungen begleitet sind und die obligatorischen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats erfolgreich durchlaufen haben.

 

Hygienekontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, muss die folgenden Hygieneanforderungen erfüllen, unter anderem in Bezug auf die Gesundheitsbedingungen in Bezug auf die Bevölkerung und den Tierschutz, die landesgesundheitliche Zulassung und die zugelassenen Betriebe.

 

Hygienekontrollen bei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Bei der Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnissen in die EU müssen die allgemeinen Vorschriften für die Gesundheit von Mensch und Tier eingehalten werden. Dies geschieht, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau in allen Lebens- und Futtermittelketten zu gewährleisten und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern, die für Nutztiere oder Menschen gefährlich sind.

 

Gesundheitskontrollen bei Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr muss den allgemeinen Hygieneanforderungen in Bezug auf die Zulassung durch ein zugelassenes Land, einen zugelassenen Betrieb, Gesundheitsbescheinigungen und Gesundheitskontrollen entsprechen.

 

Gesundheitskontrollen bei nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen

Die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, muss den allgemeinen Hygieneanforderungen in Bezug auf die Zulassung durch ein zugelassenes Land, einen zugelassenen Betrieb, Gesundheitsbescheinigungen und Gesundheitskontrollen entsprechen.

 

Gesundheitskontrollen bei Sperma, Eizellen und Embryonen

Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren in die Europäische Union muss darauf abzielen, sicherzustellen, dass keine spezifischen Krankheitserreger vorhanden sind, die mit diesen Erzeugnissen befördert werden könnten, und eine Kontamination der weiblichen Empfänger und ihrer Nachkommen zu vermeiden.

 

Pflanzengesundheit

Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pflanzen, Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die EU

 

Pflanzengesundheitskontrolle

EU-Einfuhren von Pflanzenerzeugnissen und jeglichem Material, das Pflanzenschädlinge befallen kann (z. B. Holzprodukte, Boden usw.), können Schutzmaßnahmen unterliegen. Damit soll die Einschleppung und/oder Ausbreitung von Schadorganismen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen über die EU-Grenzen hinweg verhindert werden.

 

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

Die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs ist nur zulässig, wenn sie den allgemeinen Bedingungen und besonderen Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier entsprechen.

 

Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften und Verantwortung in Lebens- und Futtermitteln

Lebens- und Futtermittel dürfen in der Europäischen Union (EU) nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie unsicher sind. Das EU-Lebensmittelrecht verfolgt nicht nur ein hohes Maß an Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Verbraucherinteressen, sondern auch den Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere, der Pflanzengesundheit und der Umwelt.

 

Gesundheitskontrollen bei Futtermitteln nichttierischen Ursprungs

EU-Einfuhren von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sind nur zulässig, wenn sie aus Betrieben stammen, die in der EU repräsentativ sind und allgemeinen und spezifischen Vorschriften entsprechen, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden und die Umwelt zu schützen.

 

Gesundheitskontrollen bei Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs

Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs in die Europäische Union (EU) müssen die allgemeinen Bedingungen und besonderen Bestimmungen zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum Schutz der Verbraucherinteressen eingehalten werden.

 

Gesundheitskontrolle von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, (direkt oder indirekt) mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen den EU-Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Interessen der Verbraucher gewährleisten sollen.

 

Gesundheitskontrolle bei genetisch veränderten Lebensmitteln und neuartigen Lebensmitteln

Bei der Einfuhr von genetisch veränderten Lebensmitteln und neuartigen Lebensmitteln in die EU müssen spezifische Zulassungsverfahren eingehalten werden, um ein Höchstmaß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.

 

Kontrolle der Gesundheit und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen

Alle in die EU eingeführten Tabakerzeugnisse müssen dem neuen (seit dem 20. Mai 2016 geltenden) Rechtsrahmen entsprechen, der die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen regelt, um die öffentliche Gesundheit und die Interessen der Verbraucher zu schützen.

 

Kontrolle chemischer Stoffe in Lebensmitteln

Die Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln ist nur zulässig, wenn sie keine chemischen Rückstände (d. h. Tierarzneimittel, Pestizide und Kontaminanten) in Mengen enthalten, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten.

 

Kontrolle von Rückständen von Tierarzneimitteln in Tieren und tierischen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr

EU-Einfuhren tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr sind nur zulässig, wenn sie den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, die die zulässige Menge an chemischen Stoffen und Rückständen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen begrenzen.

 

Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Die Einfuhr von Lebensmitteln in die EU sollte den EU-Rechtsvorschriften entsprechen, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Lebensmittel sicher zu essen sind und keine Kontaminanten in Mengen enthalten, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten.

 

Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr

Die Einfuhr pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln enthalten können, ist nur zulässig, wenn die EU-Rechtsvorschriften zur Kontrolle des Vorhandenseins chemischer Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs eingehalten werden.

 

Vermarktungsnormen (Qualitäts-)Normen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse, die in frischem Zustand an den Verbraucher abgegeben werden, müssen gemeinsamen Vermarktungs- und Qualitätsnormen entsprechen, die sich auf verschiedene Aspekte beziehen (Frischigkeit, Größe, Qualität, Aufmachung, Toleranzen, Kennzeichnung usw.) und können durch Dokumentenprüfungen und/oder physische Kontrollen überwacht werden.

 

Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Bruteier und Küken, die in die EU eingeführt werden, müssen klare Angaben zu ihrem Zweck und ihrem Ursprungsland enthalten. Nur solche derselben Art, Kategorie und Geflügelart dürfen zusammen verpackt werden.

 

Vermarktungsnormen für Eier

Eingeführte Hühnereier, die für den menschlichen Verzehr oder für die Verwendung in der Lebensmittelindustrie geeignet sind, dürfen nur dann auf dem Markt der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, wenn sie den EU-Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung/Verpackung entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

Bestimmte Fischereierzeugnisse dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union (EU) vermarktet werden, wenn sie den EU-Vorschriften über die Klassifizierung nach Frische-, Größen- oder Gewichtskategorien, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

Obst und Gemüse, das für den Verkauf in frischem Zustand an den Verbraucher in der EU bestimmt ist, darf nur vermarktet werden, wenn es gesund, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist und wenn das Ursprungsland gemäß den EU-Vorschriften angegeben ist. Für die Einfuhr solcher Erzeugnisse aus Indien, Kenia, Marokko, Senegal, Türkiye und Südafrika sind Sonderbestimmungen festgelegt.

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Kenia

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Marokko

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Senegal

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Türkiye

 

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse aus Südafrika

 

Vermarktungsnormen für frische Bananen

Eingeführte Bananen müssen den EU-Vorschriften in Bereichen wie Qualität, Größensortierung, Aufmachung usw. entsprechen, bevor sie auf den Markt gebracht werden.

 

Vermarktungsnormen für Hanf

(Nur für Hanfsamen erforderlich) Eingeführte Hanfsamen müssen in Bereichen wie dem Verwendungszweck und dem Gehalt an Tretrahydrocannabinol (THC) kontrolliert werden.

 

Vermarktungsnormen für Hopfen

Hopfen und Hopfenerzeugnisse dürfen nur dann in die EU eingeführt werden, wenn sie nachweisen, dass ihre Qualitätsnormen mindestens den von der EU festgelegten Mindestvermarktungsanforderungen entsprechen.

 

Vermarktungsnormen für natürliches Mineralwasser

Die Verwendung von Beschreibungen und Definitionen von natürlichem Mineralwasser ist für den Export von Flaschenwasser auf den EU-Markt obligatorisch und erfüllt Standardqualitätskriterien.

 

Vermarktungsnormen für Olivenöl

Die Verwendung von Bezeichnungen und Definitionen von Olivenölen und Oliventresterölen ist für die Ausfuhr von Olivenölen auf den EU-Markt obligatorisch und erfüllt die Standardqualitätskriterien.

 

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Eingeführtes Geflügelfleisch muss den EU-Vorschriften in Bereichen wie Haltbarmachung, Einstufungskriterien, Kennzeichnung und Wassergehalt entsprechen, bevor es in Verkehr gebracht wird.

 

Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven

Eingeführte Sardinenkonserven müssen den EU-Vorschriften in Bereichen wie Artentyp, Aufmachung, Überzugsmedien, Sterilisation usw. entsprechen, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden.

 

Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial

Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial, das auf den EU-Markt gelangt, müssen den spezifischen EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen entsprechen. Diese sollen gewährleisten, dass die Produkte die Kriterien für Gesundheit und Qualität sowie für den Schutz der biologischen Vielfalt erfüllen.

 

Vermarktungsnormen für haltbar gemachten Thunfisch und Bonito

Haltbar gemachter Thunfisch und Bonito, der in die EU eingeführt wird, muss vor dem Inverkehrbringen in der EU Vermarktungsnormen für die Verwendung von Fischarten, die Homogenität, das Medium, die Handelsbezeichnung usw. einhalten.

 

Bescheinigung und Analysebericht für Wein, Traubensaft und Traubenmost

Für die Einfuhrabfertigung von Wein, Traubenmost und Traubensaft ist ein Dokument V I 1 erforderlich, bei dem es sich um eine Bescheinigung über den Analysebericht eines vom Drittland anerkannten amtlichen Laboratoriums handelt.

 

Produkte aus ökologischer Erzeugung

Beschreibung der Regelung für die ökologische/biologische Produktion, die auf die Förderung von Qualitätserzeugnissen und die Einbeziehung des Umweltschutzes in die Landwirtschaft abzielt.

 
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