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Liste der Begriffe im Glossar:
Dokument, in dem erklärt wird, dass die Waren die in einer bestimmten Präferenzhandelsregelung festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, womit der Antrag auf Präferenzbehandlung im Rahmen dieser Präferenzhandelsregelung begründet wird. Je nach Präferenzhandelsregelung gibt es verschiedene Arten von Ursprungsnachweisen, wie z. B. ein von der Zollverwaltung oder Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis oder eine von einem Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung/eine Erklärung auf der Rechnung/eine Ursprungserklärung.
In Verbindung stehende Inhalte:
Jede Be- oder Verarbeitung.
Auf nationaler Ebene erhobene indirekte Verbrauchsteuer auf Waren und Dienstleistungen an jeder Verkaufsstelle.
Verwandte Inhalte:
Südamerikanischer Handelsblock, der 1991 durch den Vertrag von Asunción und 1994 durch das Protokoll von Ouro Preto eingerichtet wurde.
Vollmitglieder sind
- Argentinien
- Brasilien
- Paraguay
- Uruguay
Venezuela ist ebenfalls Vollmitglied, wurde jedoch seit dem 1. Dezember 2016 ausgesetzt.
Assoziierte Länder sind
- Bolivien
- Chile
- Kolumbien
- Ecuador
- Guyana
- Peru
- Surinam
Beobachterländer sind Neuseeland und Mexiko. Der Block hat die Zölle auf den Handel zwischen diesen Ländern um bis zu 90 % gesenkt.
Nur minimale Be- oder Verarbeitungen sind als zu gering anzusehen, um jemals die Ursprungseigenschaft zu verleihen, unabhängig davon, ob sie einzeln oder zusammen durchgeführt werden. Alle Präferenzursprungsregeln enthalten einen Artikel zur Definition der Be- oder Verarbeitung, der nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis die Listenregel erfüllt. Zum anderen müssen bei der Bestimmung des Ursprungs im Rahmen eines Kumulierungsverfahrens alle vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die vorgenannten Mindestbehandlungen hinausgehen ‚müssen aber nicht unbedingt der einschlägigen Listenregel des betreffenden Verfahrens entsprechen.
Gibt an, wie die zur Ausfuhr bestimmten Waren verpackt sind. Sie kennzeichnet den Inhalt der Kisten und gibt das Volumen, das Gewicht und die Abmessungen jeder Parzelle in der Sendung an. Die Zollspediteure verlangen die Liste, wenn Waren ausgeführt oder eingeführt werden, und die Wirtschaftsbeteiligten und Kunden müssen in der Lage sein, sie herzustellen.
Hängt die Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Sendung ab, so wird die Richtigkeit des Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwerts überprüft, der von der Kommission je Erzeugnis und Ursprung auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Preise des Erzeugnisses auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erhält (und somit in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieser Zollpräferenzregelung kommt). Diese Regeln sind Teil des Protokolls/Kapitels über die Ursprungsregeln in jeder Präferenzhandelsregelung.
In Verbindung stehende Inhalte:
Das System zur Bescheinigung des Warenursprungs, das seit dem 1. Januar 2017 für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union gilt. Sie beruht auf dem Grundsatz der Selbsterklärung der Wirtschaftsakteure, die so genannte Erklärungen über die Ursprungseigenschaft ausfüllen. um eine Ursprungserklärung ausstellen zu können, müssen die Wirtschaftsbeteiligten von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, in einer Datenbank registriert werden. Der Wirtschaftsbeteiligte wird damit ein „registrierter Ausführer“.
Verwandte Inhalte:
EU-Online-Datenbank für Zolltarife
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=en&SimDate=20200303