Ergebnisse im Glossar für "T" (6)
Liste der Begriffe im Glossar:
EU-Online-Datenbank für Zolltarife
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=en&SimDate=20200303
Ein Tarif ist ein Zoll oder eine Abgabe, die auf die Einfuhr von Waren erhoben wird. Meist handelt es sich bei einem Tarif um einen Wertzoll (Wertprozentsatz) oder einen spezifischen Tarif (z. B. 100 $pro Tonne). Seltener kann es sich um einen aus beiden Elementen zusammengesetzten Einheitstarif handeln. Zölle werden zumeist auf Einfuhren erhoben, es gibt jedoch Fälle von Ausfuhrzöllen. Zölle erhöhen die Einnahmen für die Regierung und erhöhen die Preise für eingeführte Erzeugnisse, so dass im Inland hergestellte Erzeugnisse einen Preisvorteil erhalten.
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Im Allgemeinen zahlt der Einführer den Tarif. Der Einführer meldet den Zollwert der Ware bei der Zollbehörde des Einfuhrlandes an, und die endgültige Schätzung des Warenwerts erfolgt durch den Zoll. In den meisten Fällen dient der Transaktionswert (der vom Käufer tatsächlich an den Verkäufer gezahlte Preis) als Grundlage für die Wertermittlung.
Anforderung, dass Waren mit präferenziellem Ursprung ohne Unterbrechung im Gebiet der Vertragsparteien einer Präferenzhandelsregelung hergestellt werden müssen (d. h. das Gebiet dieser Vertragspartei während des Herstellungsprozesses nicht verlassen).
Verlangt, dass die Be- oder Verarbeitung im Gebiet der Vertragsparteien vorgenommen wird. Moderne Herstellungsverfahren bedeuten, dass es nicht immer möglich ist, diese Anforderung zu erfüllen. So kann es vorkommen, dass ein Teil des Herstellungsverfahrens in einem Land stattfinden muss, das nicht durch die betreffende Präferenzregelung begünstigt ist. Nach einigen Regelungen ist eine solche externe Be- oder Verarbeitung zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen werden die wiedereingeführten Waren als Waren ohne Ursprungseigenschaft behandelt.
Bestimmung, nach der eine geringe Menge von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ohne Beeinträchtigung ihrer Ursprungseigenschaft bei der Herstellung der Waren verwendet werden kann, solange sie einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet (je nach Präferenzhandelsregelung in der Regel etwa 10 % oder 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Gewichts der Ware). Lässt die erzeugnisspezifische Regel jedoch bereits die Verwendung eines Prozentsatzes an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu, so darf die Toleranz nicht dazu verwendet werden, diesen Betrag zu überschreiten. Die Toleranzregel wird auch als „De-minimis“ -Regel bezeichnet.