Ergebnisse im Glossar für "U" (10)
Liste der Begriffe im Glossar:
Internationales Regierungsabkommen, mit dem sichergestellt werden soll, dass der internationale Handel mit Exemplaren wildlebender Tiere und Pflanzen ihr Überleben nicht gefährdet.
Die ÜLG sind Verwaltungseinheiten, die sich von den Polen bis hin zu den Tropen erstrecken und mit der Europäischen Union assoziiert sind. Alle Inseln sind Inseln, von denen drei keine ständige Bevölkerung haben.
Obwohl die ÜLG aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich und den Niederlanden sowohl in ihrer Größe als auch in ihrer Bevölkerungszahl klein sind, spielen sie eine wichtige Rolle als Außenposten der Union in den Gebieten, in denen sie angesiedelt sind; sie gehören jedoch weder zum Gebiet der EU noch zum EU-Binnenmarkt.
Umfassender Rahmen für Zollvorschriften und -verfahren in der EU mit dem Ziel einer papierlosen und voll automatisierten Zollunion. Der UZK trat am 1. Mai 2016 in Kraft, aber einige Übergangsregelungen gelten noch, vor allem weil noch nicht alle elektronischen Systeme für die Abwicklung von Formalitäten vorhanden sind.
Bestimmung im Rahmen von Handelsabkommen, wonach Ursprungswaren unmittelbar aus dem Gebiet einer Vertragspartei in eine andere befördert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Waren, die im Einfuhrland eintreffen, den Waren entsprechen, die das Ausfuhrland verlassen haben.
Wenn die Waren aus irgendeinem Grund in einem Land befördert werden, das kein Partnerland ist, können die Bedingungen für die direkte Beförderung als erfüllt gelten, wenn die Waren während dieser Zeit unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
Vorgänge, die als zu geringfügig angesehen werden, um Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung verwendet werden, die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Alle Präferenzursprungsregeln enthalten einen Artikel, in dem diese Vorgänge definiert sind. Dies sind z.B. einfaches Mischen, einfache Montage von Teilen und Bügeln von Textilien. Auf der anderen Seite sind unzureichende Vorgänge für die Kumulierung wichtig, da sie den minimalen Verarbeitungsgrad festlegen, der durchgeführt werden muss, und sich auf die Zuordnung des Ursprungs zum Erzeugnis auswirken.
In Verbindung stehende Inhalte:
Im Rahmen eines Handelsabkommens haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft eines Partnerlandes, wenn sie i) vollständig gewonnen oder hergestellt oder ii) Erzeugnisse sind, die die warenspezifischen Vorschriften erfüllen. Erzeugnisse, die ausschließlich aus diesen Vormaterialien hergestellt werden, gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse.
Waren, die ihren Ursprung in einer Vertragspartei einer Handelsregelung haben, weil sie die in einer bestimmten Präferenzhandelsregelung festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, und daher in den Genuss der Präferenzzollsätze dieser Präferenzhandelsregelung kommen können. Siehe auch „Ursprungsstatus“.
In Verbindung stehende Inhalte:
Ursprungsland ist die Erfüllung aller geltenden Ursprungsregeln im Rahmen einer Präferenzhandelsregelung der EU. Dabei handelt es sich i) um vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse oder ii) um Erzeugnisse, die die produktspezifischen Vorschriften erfüllen. Erzeugnisse, die ausschließlich aus diesen Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt werden, gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse. Siehe auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
In Verbindung stehende Inhalte:
Ursprungsregeln sind die Kriterien, die zur Bestimmung der nationalen Herkunft eines Erzeugnisses erforderlich sind. Ihre Bedeutung ergibt sich aus der Tatsache, dass Zölle und Beschränkungen in mehreren Fällen von der Herkunft der Einfuhren abhängen. Ursprungsregeln unterscheiden sich stark von Land zu Land und von Handelsabkommen zu Handelsabkommen Während das Erfordernis einer wesentlichen Umwandlung allgemein anerkannt ist, wenden einige Länder oder Handelsabkommen das Kriterium der Änderung der zolltariflichen Einreihung an, andere das Kriterium des Wertprozentsatzes und wieder andere das Kriterium des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs.
In Verbindung stehende Inhalte:
Von den zuständigen Regierungsbehörden ausgestellte Bescheinigung des Landes, in dem die Ware hergestellt wurde. So erfordern beispielsweise die Präferenzregelungen der EU mit bestimmten Ländern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED.