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Liste der Begriffe im Glossar:
Die ÜLG sind Verwaltungseinheiten, die sich von den Polen bis hin zu den Tropen erstrecken und mit der Europäischen Union assoziiert sind. Alle Inseln sind Inseln, von denen drei keine ständige Bevölkerung haben.
Obwohl die ÜLG aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich und den Niederlanden sowohl in ihrer Größe als auch in ihrer Bevölkerungszahl klein sind, spielen sie eine wichtige Rolle als Außenposten der Union in den Gebieten, in denen sie angesiedelt sind; sie gehören jedoch weder zum Gebiet der EU noch zum EU-Binnenmarkt.
Dokument, in dem erklärt wird, dass die Waren die Ursprungsregeln einer bestimmten Präferenzhandelsregelung erfüllen, und in dem somit der Antrag auf Präferenzbehandlung im Rahmen dieser Präferenzhandelsregelung begründet wird. Je nach Präferenzhandelsregelung gibt es verschiedene Arten von Ursprungsnachweisen wie ein von der Zollverwaltung oder einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis oder eine Erklärung zum Ursprung/eine Erklärung auf der Rechnung/eine von einem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung.
Verwandte Inhalte:
Ein Erzeugnis erfüllt die Regel, wenn der Wert aller oder bestimmter Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet.
Der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird nach folgender Formel berechnet:
Regionaler Gehalt einer Ware in fob (%) = ((FOB – Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft)/FOB) x 100
wenn
„Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ = der Zollwert aller bei der Herstellung Ihres Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der EU oder in einem präferenziellen Partnerland für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.
„Zollwert“ = der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) bestimmt wird.
„Ab-Werk-Preis“ = der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und aller anderen bei der Herstellung des Erzeugnisses entstandenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Die Regel ist erfüllt, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in Prozent den in der warenspezifischen Regel angegebenen Prozentsatz nicht überschreitet.
Weitere Informationen zur Berechnungsmethode im Abkommen zwischen der EU und Japan finden sich in Anmerkung 4 – Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im Kapitel über die Ursprungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan.
Beispiel 1: Kunststoffjagd (HS-Position 39.24)
In einigen Handelsregelungen der EU schreibt die Regel für Kunststoffjagd (HS-Position 39.24) Folgendes vor:
„Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien [ohne Ursprungseigenschaft] 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (MaxNOM 50 % (EXW))„
Der Hersteller von Kunststoffjagd verwendet die folgenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die von außerhalb der EU und des Partnerlandes eingeführt werden:
Kunststoffgranulat (HS-Position 39.03) (Wert 2 EUR)
Lid (HS-Position 39.24) (Wert 0,50 EUR).
Ein Kunststoffjug (Ab-Werk-Preis 6 EUR) erfüllt die Ursprungsregel, da der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft weniger als 50 % des Ab-Werk-Preises beträgt.
Beispiel 2: Skiketten (HS-Position 73.15)
In einigen Präferenzhandelsregelungen der EU schreibt die Regel für Skiketten (HS-Position 73.15) Folgendes vor:
„Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 73.15 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (MaxNOM 50 % (EXW))“
Der Hersteller von Skiketten verwendet die folgenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die von außerhalb der EU und des Partnerlandes eingeführt werden:
Kette (HS-Position 73.15) (Wert 150 EUR)
Draht aus nichtrostendem Stahl (HS-Position 72.23) (Wert 60 EUR)
Eine Skikette (Ab-Werk-Preis 350 EUR) entspricht der Ursprungsregel, da der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der HS-Position 73.15 weniger als 50 % des Ab-Werk-Preises der Skikette beträgt, obwohl der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses übersteigt.
Eine Abgabe auf die Menge und nicht auf den Wert der Waren – z. B. N EUR je Hektoliter verkauften Alkohols. Es handelt sich um eine Abgabe, die für den Verbrauch bestimmter Waren entrichtet wird. In der Regel auf Alkohol, Tabak, Energieerzeugnisse (Öl, Gas usw.), Fahrzeuge und Luxusprodukte erhoben werden.
Handels- und Entwicklungsvereinbarungen zwischen der EU und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), mit denen die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft durch eine schrittweise Handelsliberalisierung und eine verbesserte handelsbezogene Zusammenarbeit erleichtert werden soll. Sie werden im Rahmen des Partnerschaftsabkommens EU-AKP (sogenanntes Cotonou-Abkommen) festgelegt, das die Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten regelt.
Im Rahmen der WPA werden die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet, während die AKP-Staaten 15 Jahre Zeit haben, um Einfuhren aus der EU (mit Schutz für sensible Einfuhren) und in Ausnahmefällen sogar bis zu 25 Jahre zu öffnen.
Verwandte Inhalte:
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)
WPA – östliches und südliches Afrika
WPA – Ostafrikanische Gemeinschaft
WPA SADC: Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika