WPA – Westafrika
Das WPA zwischen der EU und Westafrika erleichtert es den Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, zu investieren, miteinander zu handeln und die Entwicklung in ganz Westafrika anzukurbeln. Erfahren Sie, wie die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit 16 westafrikanischen Staaten Ihrem Handel zugutekommen können.
Das WPA EU-Westafrika findet in keinem der westafrikanischen Länder Anwendung – es wird vorläufig angewandt, sobald alle westafrikanischen Länder das Abkommen unterzeichnet haben und zwei Drittel der westafrikanischen Länder das Abkommen ratifiziert haben.
Auf einen Blick
Die EU hat ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit 16 westafrikanischen Staaten ins Leben gerufen. die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (WAEMU). Nigeria ist das einzige Land in der Region, das das WPA noch unterzeichnet hat, weshalb das Abkommen noch nicht angewandt wird.
Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) mit Westafrika umfasst Waren und die Entwicklungszusammenarbeit. Das WPA sieht auch die Möglichkeit vor, in Zukunft weitere Verhandlungen über nachhaltige Entwicklung, Dienstleistungen, Investitionen und andere handelsbezogene Fragen zu führen.
Das WPA wird
- Westafrika bei der besseren Integration in das globale Handelssystem zu unterstützen und Investitionen und Wirtschaftswachstum in der Region zu fördern.
- Steigerung der westafrikanischen Ausfuhren in die EU
- Stimulierung von Investitionen und Beitrag zur Entwicklung von Produktionskapazitäten mit positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung.
Bis zur Annahme des umfassenden regionalen WPA mit Westafrika traten die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Côte d’Ivoire und Ghana am 3. September 2016 bzw. am 15. Dezember 2016 vorläufig in Kraft.
Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der westafrikanischen Länder
Das WPA ist für Westafrika von Vorteil und trägt den derzeitigen Entwicklungsunterschieden zwischen den beiden Regionen Rechnung. Zu den Asymmetrien zugunsten der westafrikanischen Länder gehören der Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und den Schutz der im Aufbau begriffenen Industrie.
- Während die EU ihren Markt ab dem ersten Tag vollständig öffnet, wird Westafrika die Einfuhrzölle nur teilweise über einen Übergangszeitraum von 20 Jahren aufheben. Darüber hinaus werden die Hersteller von 25 % der sensibelsten Waren ständigen Schutz vor Wettbewerb genießen.
Tarife
- Mit Ausnahme von Waffen und Munition gewährt die EU im Rahmen des Interims-WPA 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu allen Einfuhren aus Ghana und Côte d’Ivoire. Gleiches gilt für alle westafrikanischen Erzeugnisse ab dem ersten Tag des Inkrafttretens des regionalen WPA mit Westafrika. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und frei für alle Produkte.
- Die westafrikanischen Länder werden die Einfuhren aus der EU über einen Zeitraum von 20 Jahren liberalisieren. Gemäß den bereits im Gemeinsamen Außenzolltarif (CET) der ECOWAS festgelegten Kategorien
- Güter der Gruppe A (unentbehrliche soziale Güter, Grundgüter, Grundstoffe, Investitionsgüter und spezifische Inputs), für die derzeit Zölle von 0 % oder 5 % gelten, werden fünf Jahre nach der Anwendung des WPA liberalisiert.
- Waren der Gruppe B (hauptsächlich Vorleistungen und Zwischenerzeugnisse), für die derzeit Zölle von 0, 5 oder 10 % gelten, werden innerhalb von 10-15 Jahren nach der Anwendung des WPA liberalisiert.
- Waren der Gruppe C (einige Konsumgüter), für die derzeit Zölle von 5, 10 oder 20 % gelten, werden innerhalb von 10 bis 20 Jahren nach der Anwendung des WPA liberalisiert.
- Ein erheblicher Teil der Zolltarifpositionen (25 %) wird vollständig von der Liberalisierung ausgeschlossen und unterliegt weiterhin dem normalen Zollsatz. Dazu gehören sensible Erzeugnisse wie landwirtschaftliche Erzeugnisse/Fischereierzeugnisse und sensible Konsumgüter.
- Wenn die Einfuhren einiger EU-Waren in westafrikanische Länder plötzlich ansteigen und damit die lokalen Märkte gefährden, können Schutzmaßnahmen wie Einfuhrkontingente und -zölle eingeführt werden.
Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die genauen Informationen über Zölle und Zölle für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung des Herkunftslandes und des Bestimmungslandes zu finden. Bei Zweifeln wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA)“ in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.
Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln finden Sie im Folgenden.
Flexible Ursprungsregeln ermöglichen es den westafrikanischen WPA-Ländern, Waren mit Vorleistungen aus anderen Ländern auszuführen, insbesondere in Schlüsselsektoren Landwirtschaft, Fischerei, Textilien und Bekleidung. So kann beispielsweise eine Textilware zollfrei in die EU eingeführt werden, wenn mindestens eine Stufe ihrer Herstellung – wie Weben oder Stricken – in einem WPA-Land stattfand.
Toleranz
Die im WPA mit Westafrika enthaltenen Toleranzen sind milder als die üblichen. Sie belaufen sich auf 15 % des Ab-Werk-Preises des Endprodukts und nicht auf 10 %, die in den meisten Abkommen der EU vorgesehen sind. Für Textilien und Bekleidung gelten besondere Toleranzen.
Kumulierung
Die WPA-Bestimmungen umfassen folgende Arten der Kumulierung:
- Bilaterale Kumulierung mit der EU
- Diagonale und vollständige Kumulierung mit ÜLG und AKP-Staaten unter bestimmten Bedingungen.
- Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern unter bestimmten Bedingungen.
Unmittelbare Beförderung
Der Nachweis der unmittelbaren Beförderung ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
Zollerstattung
Für Vormaterialien, die zuvor zur Weiterverarbeitung eingeführt und anschließend in ein Land ausgeführt wurden, das ein WPA mit der EU unterzeichnet hat, kann eine Erstattung beantragt werden.
Schiffsbedingungen
Fisch, der auf Hoher See und in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der WPA-Staaten Westafrikas gefangen wird, kann nur dann als Fisch mit Ursprung in einem WPA-Land angesehen werden, wenn er von Schiffen gefangen wird, die bestimmte Kriterien erfüllen. Diese Kriterien beziehen sich auf den Ort der Registrierung eines Schiffes, die Flagge, unter der das Schiff fährt, und sein Eigentum.
Es gibt keine besonderen Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Besatzung, des Kapitäns oder der Offiziere. Diese Anforderungen, die im ursprünglichen Cotonou-Abkommen enthalten waren, wurden inzwischen aufgehoben, um die Verleihung der Ursprungseigenschaft an von WPA-Ländern gefangenen Fisch zu erleichtern.
Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln
Nutzen Sie die Suchfunktion „Mein Handelsassistent“, um die für Ihr bestimmtes Produkt geltenden Vorschriften zu finden.
Ausnahmebestimmungen
Auf Antrag eines WPA-Landes könnte unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung gewährt werden, um die Anwendung gelockerter Ursprungsregeln für bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zu ermöglichen.
Produktanforderungen
Technische Vorschriften und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der Datenbank My Trade Assistant nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der Datenbank My Trade Assistant nach den spezifischen Gesundheits-, Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Ursprungsnachweise
- Um ein ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber Ihren Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse sowie alle sonstigen Anforderungen nachzuweisen, die sie gegebenenfalls auferlegen.
Die Zollbehörden können Ihren Status eines ermächtigten Ausführers im Falle eines Missbrauchs entziehen. Wenn Sie mehr über die Verfahren erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.
- Um präferenzielle Zollsätze in Anspruch nehmen zu können, muss den Waren mit Ursprung in den WPA-Ländern Westafrikas ein Ursprungsnachweis beiliegen. Die Gültigkeitsdauer des Ursprungsnachweises beträgt 10 Monate. Dies kann entweder sein:
- eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Verlangen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.
- eine Erklärung auf der Rechnung, die von einem Ausführer für Sendungen mit einem Wert von 6 000 EUR oder weniger oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen jeden Werts ausgestellt wird. Wenn Sie eine Erklärung auf der Rechnung ausfüllen, sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
Sonstige Dokumente
- Erfahren Sie mehr über andere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren[link], die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die Politik der EU im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Dienstleistungsverkehr
- Spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt
- Allgemeine Informationen über die Regeln, Vorschriften und Erleichterungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- Allgemeine Informationen über Rechtsvorschriften und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie über den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen,
- Spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Allgemeine Informationen für Investitionen im Ausland
Sonstige
Wettbewerbe
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Erzeugnisse eingestellt.
- Die EU hat Maßnahmen mit produktions- und handelsverzerrenden Maßnahmen minimiert
- WPA sehen für den Fall, dass die lokale Industrie durch eine Importflut aus Europa in eine Schieflage gerät, Maßnahmen für den Schutz von Industriezweigen und entstehenden Industrien vor.
Nachhaltige Entwicklung
Das WPA mit Westafrika stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Cotonou-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung. Das Abkommen enthält somit einige der stärksten Formulierungen zu Rechten und nachhaltiger Entwicklung, die in EU-Abkommen zur Verfügung stehen.
- Die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (wie im Cotonou-Abkommen festgelegt) ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen einschließen.
- Die gemeinsamen WPA-Institutionen haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung der WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Parlamentsmitgliedern eine klare Rolle zu.
Regionale Einbindung
Beim WPA mit Westafrika geht es sowohl um den Handel zwischen den westafrikanischen Ländern als auch um den Handel mit der EU. Es ist die erste Wirtschaftspartnerschaft, in der nicht nur die 16 Länder der Region, sondern auch ihre beiden regionalen Organisationen zusammenkommen: die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion (UEMOA).
- Das westafrikanische Marktzugangsangebot für die EU steht voll und ganz im Einklang mit dem Gemeinsamen Außenzolltarif der ECOWAS, der die Grundlage für eine Zollunion der ECOWAS bildet. Die Umsetzung des WPA und des ECOWAS-CET geht Hand in Hand und verstärken sich gegenseitig.
- Das WPA enthält wichtige Bestimmungen zur Vereinfachung und Effizienz der Zollverfahren und sieht vor, dass die westafrikanischen Länder einander mindestens die gleiche Behandlung gewähren, die sie der EU gewähren.
Kompetenzaufbau und technische Hilfe
Die EU leistet technische Hilfe für Handelshilfe. Dies hilft den Ländern, ihre Zollverfahren anzupassen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Für Sie bedeutet dies weniger Zeit für den Umgang mit dem Zoll.
So stellt die EU beispielsweise finanzielle und technische Unterstützung bereit, um westafrikanischen Landwirten dabei zu helfen, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards der EU zu erfüllen. Die EU entsendet häufig auch ein Team von Sachverständigen der Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen, um Empfehlungen zur Lösung von Ausfuhrproblemen abzugeben.
Nützliche Links und Dokumente
- Mehr über die Handelsbeziehungen der EU zu Westafrika
- Siehe den vollständigen Wortlaut des WPA EU-Westafrika.
- Text des Interim-WPA mit Côte d’Ivoire
- Text des Interim-WPA mit Ghana
- Technisches Factsheet zur Liberalisierung in Westafrika – EU-WPA
- Alles, was Sie für Ihre spezifischen Ausfuhren/Einfuhren aus/in die EU wissen müssen – Mein Handelsassistent