WPA – Östliches und südliches Afrika
Das WPA EU-ESA erleichtert es den Menschen und Unternehmen aus den beiden Regionen, in beide Regionen zu investieren und miteinander zu handeln, und fördert die Entwicklung im gesamten östlichen und südlichen Afrika. Erfahren Sie, wie die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit fünf afrikanischen Staaten Ihrem Handel zugutekommen können.
Auf einen Blick
Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem östlichen und südlichen Afrika (EU-ESA iEPA) wurde im August 2009 von Mauritius, den Seychellen, Simbabwe und Madagaskar unterzeichnet und im Mai 2012 vorläufig angewandt. Im Januar 2013 stimmte das Europäische Parlament dem Abkommen zu. Die Komoren unterzeichneten das Abkommen im Juli 2017 und begannen mit seiner Anwendung im Februar 2019.
Das Interims-WPA zwischen der EU und der ESA umfasst:
- Abschaffung aller EU-Zölle und Kontingente für Einfuhren aus ESA-Staaten;
- die schrittweise Öffnung der ESA-Märkte für EU-Ausfuhren;
- detaillierte Bestimmungen über Ursprungsregeln, Fischerei und Handelsschutz;
- Zusammenarbeit bei technischen Handelshemmnissen sowie bei Normen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit;
- Regeln für die Entwicklungszusammenarbeit;
- Mechanismen für die Streitbeilegung.
Die fünf Länder, die das Abkommen bereits anwenden, haben ihre Bereitschaft erklärt, über den Warenverkehr hinaus zu einem umfassenderen Abkommen überzugehen. Am 2. Oktober 2019 wurden Verhandlungen aufgenommen, um den Geltungsbereich des WPA auf den Handel mit Dienstleistungen, Investitionen, nachhaltige Entwicklung und Wettbewerb auszuweiten. Darüber hinaus einigten sich die Parteien auf ein Paket zur Modernisierung der Ursprungsregeln für dieses WPA.
Begünstigte Länder
- Die Komoren
- Madagaskar
- Mauritius
- Seychellen
- Simbabwe
- Das Abkommen steht anderen Ländern der Region weiterhin offen.
Asymmetrische Bestimmungen zugunsten der ESA-Länder
Das WPA EU-ESA sieht Asymmetrie-Bestimmungen zugunsten der ESA-Länder vor, wie z. B. den Ausschluss sensibler Erzeugnisse von der Liberalisierung, lange Liberalisierungszeiträume, flexible Ursprungsregeln sowie besondere Schutzmaßnahmen und Maßnahmen für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und den Schutz der im Aufbau begriffenen Industrien.
- Während die EU-Märkte sofort und vollständig geöffnet wurden, öffnen die ESA-Staaten ihre Märkte teilweise für Einfuhren aus der EU, wobei den Unterschieden im Entwicklungsstand in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
Tarife
Die EU gewährt allen Einfuhren aus den ESA-Ländern zoll- und kontingentfreien Zugang zu 100 %. Der Zugang zum EU-Markt ist dauerhaft, vollständig und kostenlos für alle Produkte.
Die ESA-Länder laufen ihre Zölle im Einklang mit ihren individuellen Zeitplänen im Anhang des Interims-WPA teilweise wie folgt aus:
- Madagaskar liberalisiert 81 % der EU-Einfuhren;
- Mauritius 96 %;
- Die Seychellen 98 %;
- Simbabwe 80 %
Sensible Waren können vollständig von der Liberalisierung ausgenommen werden. Zu den wichtigsten Ausschlüssen von der Liberalisierung gehören:
- Madagaskar: Fleisch, Milch und Käse, Fischerei, Gemüse, Getreide, Öle und Fette, genießbare Zubereitungen, Zucker, Kakao, Getränke, Tabak, Chemikalien, Kunststoff- und Papierartikel, Textilien, Metallartikel, Möbel;
- Mauritius: lebende Tiere und Fleisch, genießbare Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Fette, genießbare Zubereitungen und Getränke, Chemikalien, Kunststoffe und Gummiwaren aus Leder und Pelzfellen, Eisen & Stahl und Unterhaltungselektronik;
- Seychellen: Fleisch, Fischerei, Getränke, Tabak, Lederwaren, Glas- und Keramikerzeugnisse und Fahrzeuge;
- Simbabwe: Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Getreide, Getränkepapier, Kunststoff und Gummi, Textilien und Bekleidung, Schuhe, Glas und Keramik, Unterhaltungselektronik und Fahrzeuge.
Nutzen Sie die Suchoption „Mein Handelsassistent“, um die genauen Informationen über Zölle und Zölle für Ihr bestimmtes Produkt unter Berücksichtigung seines Ursprungs- und Bestimmungslandes zu finden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Zollbehörden.
Ursprungsregeln
Um für die Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um festzustellen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.
Anforderungen an die Produkte
Technische Vorschriften und Anforderungen
- Erfahren Sie mehr über die technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren, die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der Datenbank My Trade Assistant nach den spezifischen Vorschriften und Vorschriften, die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland gelten.
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen SPS
- Erfahren Sie mehr über die allgemeinen Gesundheits-, Sicherheits-, Gesundheits- und Pflanzenschutznormen (SPS), die Waren erfüllen müssen, um in die Europäische Union eingeführt zu werden.
- Suchen Sie in der Datenbank My Trade Assistant die für Ihr Produkt und sein Ursprungsland geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und SPS-Vorschriften.
Dokumente und Verfahren für die Zollabfertigung
Ursprungsnachweise
Um ermächtigter Ausführer zu werden, müssen Sie in der Lage sein, den Zollbehörden die Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse sowie alle sonstigen von ihnen gegebenenfalls auferlegten Anforderungen nachzuweisen.
Im Falle eines Missbrauchs können die Zollbehörden Ihrem ermächtigten Ausführer den Status eines ermächtigten Ausführers entziehen. Wenn Sie mehr über die Verfahren erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Zollbehörden.
Um für die Präferenzzollsätze in Betracht zu kommen, müssen Waren mit Ursprung in den ESA-Ländern einen Ursprungsnachweis beiliegen. Der Ursprungsnachweis bleibt zehn Monate lang gültig. Dies kann entweder
- eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Der Ausführer (oder sein bevollmächtigter Vertreter), der eine Bescheinigung beantragt, muss auf Antrag Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorlegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln erfüllen.
- eine Erklärung auf der Rechnung, die von einem Ausführer für Sendungen im Wert von bis zu 6 000 EUR oder von ermächtigten Ausführern für Sendungen von beliebigem Wert ausgestellt wird. Beim Ausfüllen einer Erklärung auf der Rechnung sollten Sie bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft Ihrer Erzeugnisse vorzulegen und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls über die Ursprungsregeln zu erfüllen.
Sonstige Dokumente
Weitere Zollabfertigungsdokumente und -verfahren, die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlich sind.
Geistiges Eigentum und geografische Angaben
- Spezifische Informationen über die EU-Rechtsvorschriften für geistiges Eigentum und geografische Angaben sowie über die EU-Politik zum Schutz des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern
- Allgemeine Informationen über geistiges Eigentum und geografische Angaben
Handel mit Dienstleistungen
- Spezifische Informationen über den EU-Dienstleistungsmarkt finden
- Allgemeine Informationen über die Vorschriften, Vorschriften und Einrichtungen für den Handel mit Dienstleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen
- Spezifische Informationen über den EU-Markt für öffentliche Aufträge
- Allgemeine Informationen über die Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die Vorschriften und den Zugang zu verschiedenen Märkten
Investitionen
- Spezifische Informationen über Investitionen aus dem Ausland in die EU
- Allgemeine Informationen für Investitionen im Ausland
Andere (Wettbewerb, Handel und nachhaltige Entwicklung)
Wettbewerb
- Seit 2014 hat die EU die Ausfuhrsubventionen für alle in WPA-Länder ausgeführten Waren eingestellt.
- Die EU hat produktions- und handelsverzerrende Maßnahmen auf ein Mindestmaß reduziert
- Wenn die lokale Industrie durch den Anstieg der Einfuhren aus Europa bedroht ist, können im Rahmen des WPA Maßnahmen zum Schutz der Industriesektoren und der im Aufbau begriffenen Industrie ergriffen werden.
Nachhaltige Entwicklung
Das WPA zwischen der EU und der ESA stützt sich ausdrücklich auf die „wesentlichen und grundlegenden“ Elemente des Cotonou-Abkommens, d. h. Menschenrechte, demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung.
- Die „Nichtausführungsklausel“ bedeutet, dass „geeignete Maßnahmen“ (gemäß dem Cotonou-Abkommen) ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Elemente nicht nachkommt. Dies kann auch die Aussetzung von Handelsvorteilen umfassen.
- Die gemeinsamen WPA-Organe haben die Aufgabe, die Auswirkungen der Umsetzung des WPA auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien zu überwachen und zu bewerten. Im Einklang mit dem Cotonou-Abkommen kommt der Zivilgesellschaft und den Parlamentsabgeordneten eine klare Rolle zu.
Regionale Integration
Das WPA fördert die Vorbereitung der ESA-Länder auf die Umsetzung der Afrikanischen kontinentalen Freihandelszone (AfCFTA) im Rahmen der Afrikanischen Union und stellt somit einen Baustein für die regionale wirtschaftliche Integration dar.
Entwicklungszusammenarbeit, Kapazitätsaufbau und technische Hilfe
- Die EU ist bereit, Unterstützung zu leisten, die aus bestehenden Instrumenten finanziert wird, vor allem aus dem EU-Entwicklungshaushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), und zwar über die Handelshilfe.
- Auf Ersuchen der fünf ESA-Länder hat sich die Europäische Union bereits bereit erklärt, die Einrichtung eines WPA-Koordinierungsmechanismus finanziell zu unterstützen. Ziel ist es, für eine angemessene Koordinierung und technische Unterstützung der fünf ESA-Länder zu sorgen, damit sie sich wirksam in den Verhandlungsprozess einbringen können. Aufseiten der ESA-Staaten hat sich der Koordinierungsmechanismus bereits bei der Vorbereitung der „Scoping“-Phase der anstehenden Verhandlungen als hilfreich erwiesen.
Nützliche Links und Dokumente
- Mein Handelsassistent – alles, was Sie für Ihre spezifischen Ausfuhren/Einfuhren aus/in die EU benötigen
- Siehe den vollständigen Wortlaut des WPA EU-ESA.