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Liste der Begriffe im Glossar:
Bezieht sich auf Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt oder im Ausland teilweise verarbeitet wurden. Die Ursprungsregeln der Präferenzhandelsregelungen enthalten eine Liste, in der für jedes Erzeugnis die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen aufgeführt sind, die in dem Partnerland vorgenommen werden müssen, damit das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann.
Verwandte Inhalte:
Auf nationaler Ebene erhobene indirekte Verbrauchsteuer auf Waren und Dienstleistungen an jeder Verkaufsstelle.
Verwandte Inhalte:
Südamerikanischer Handelsblock, der 1991 durch den Vertrag von Asunción und 1994 durch das Protokoll von Ouro Preto eingerichtet wurde.
Vollmitglieder sind
- Argentinien
- Brasilien
- Paraguay
- Uruguay
Venezuela ist ebenfalls Vollmitglied, wurde jedoch seit dem 1. Dezember 2016 ausgesetzt.
Assoziierte Länder sind
- Bolivien
- Chile
- Kolumbien
- Ecuador
- Guyana
- Peru
- Surinam
Beobachterländer sind Neuseeland und Mexiko. Der Block hat die Zölle auf den Handel zwischen diesen Ländern um bis zu 90 % gesenkt.
Nur minimale Be- oder Verarbeitungen sind als zu gering anzusehen, um jemals die Ursprungseigenschaft zu verleihen, unabhängig davon, ob sie einzeln oder zusammen durchgeführt werden. Alle Präferenzursprungsregeln enthalten einen Artikel zur Definition der Be- oder Verarbeitung, der nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis die Listenregel erfüllt. Zum anderen müssen bei der Bestimmung des Ursprungs im Rahmen eines Kumulierungsverfahrens alle vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die vorgenannten Mindestbehandlungen hinausgehen ‚müssen aber nicht unbedingt der einschlägigen Listenregel des betreffenden Verfahrens entsprechen.
Gibt an, wie die zur Ausfuhr bestimmten Waren verpackt sind. Sie kennzeichnet den Inhalt der Kisten und gibt das Volumen, das Gewicht und die Abmessungen jeder Parzelle in der Sendung an. Die Zollspediteure verlangen die Liste, wenn Waren ausgeführt oder eingeführt werden, und die Wirtschaftsbeteiligten und Kunden müssen in der Lage sein, sie herzustellen.
Hängt die Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Sendung ab, so wird die Richtigkeit des Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwerts überprüft, der von der Kommission je Erzeugnis und Ursprung auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Preise des Erzeugnisses auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.
Das System zur Bescheinigung des Warenursprungs, das seit dem 1. Januar 2017 für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union gilt. Sie beruht auf dem Grundsatz der Selbsterklärung der Wirtschaftsakteure, die so genannte Erklärungen über die Ursprungseigenschaft ausfüllen. um eine Ursprungserklärung ausstellen zu können, müssen die Wirtschaftsbeteiligten von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, in einer Datenbank registriert werden. Der Wirtschaftsbeteiligte wird damit ein „registrierter Ausführer“.
Verwandte Inhalte:
EU-Online-Datenbank für Zolltarife
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp?Lang=en&SimDate=20200303
Ein Tarif ist ein Zoll oder eine Abgabe, die auf die Einfuhr von Waren erhoben wird. Meist handelt es sich bei einem Tarif um einen Wertzoll (Wertprozentsatz) oder einen spezifischen Tarif (z. B. 100 $pro Tonne). Seltener kann es sich um einen aus beiden Elementen zusammengesetzten Einheitstarif handeln. Zölle werden zumeist auf Einfuhren erhoben, es gibt jedoch Fälle von Ausfuhrzöllen. Zölle erhöhen die Einnahmen für die Regierung und erhöhen die Preise für eingeführte Erzeugnisse, so dass im Inland hergestellte Erzeugnisse einen Preisvorteil erhalten.
Verwandte Inhalte:
Bestimmung, nach der eine geringe Menge von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ohne Beeinträchtigung ihrer Ursprungseigenschaft bei der Herstellung der Waren verwendet werden kann, solange sie einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet (je nach Präferenzhandelsregelung in der Regel etwa 10 % oder 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Gewichts der Ware). Lässt die erzeugnisspezifische Regel jedoch bereits die Verwendung eines Prozentsatzes an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu, so darf die Toleranz nicht dazu verwendet werden, diesen Betrag zu überschreiten. Die Toleranzregel wird auch als „De-minimis“ -Regel bezeichnet.