Das System registrierter Ausführer (das REX-System)
Ausführer/Hersteller müssen im REX-System registriert sein, damit sie den Präferenzursprung von Waren selbst bescheinigen können, indem sie ein Präferenzursprungsdokument (z. B. eine Erklärung zum Ursprung oder eine Ursprungserklärung) ausfertigen.
- Ausführer/Hersteller mit Sitz in der EU, die noch nicht registriert sind, sollten die Registrierung im REX-System auf dem REX-Portal beantragen. Weitere Informationen über dieses Portal finden Sie hier. Die Zollbehörden Ihres Landes bearbeiten den Antrag und teilen Ihnen eine einmalige REX-Nummer zu und werden zu einem „registrierten Ausführer“. Diese REX-Nummer sollte auf den Präferenzursprungsdokumenten (Ursprungserklärung, Ursprungserklärung) angegeben werden.
Wenn Sie zusätzliche Informationen zum Registrierungsverfahren benötigen, können Sie sich an die Zollbehörden wenden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Registrierung im REX-System zuständig sind. - Als „registrierter Ausführer“ mit Sitz in der EU können Sie den Präferenzursprung einer Ware in allen EU-Handelsabkommen selbst bescheinigen, in denen das REX-System besteht, z. B. mit Kanada, dem Vereinigten Königreich, Japan, Vietnam, Côte d’Ivoire, Ghana, Mauritius, den Seychellen, den Komoren Simbabwes und Madagaskars.
- Ein Unternehmen mit Sitz in einem APS-begünstigten Land oder einem Nicht-EU-Land, das das REX-System anwendet (z. B. Simbabwe), sollte die Registrierung im REX-System beantragen, indem es das hier abrufbare Antragsformular ausfüllt. Dieses Antragsformular ist dann auszudrucken, zu unterzeichnen und an die zuständigen Behörden zu senden, die dann die Registrierung vornehmen und eine REX-Nummer vergeben.
- Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Website zum REX-System: https://ec.europa.eu/taxation_customs/online-services/online-services-and-databases-customs/rex-registered-exporter-system_en
– Leitfaden zum System registrierter Ausführer: https://ec.europa.eu/taxation_customs/document/download/e52c2675-8de0-4794-b8c3-c4fd45c592e5_en
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