Bei der Erklärung zum Ursprung handelt es sich um eine Erklärung des Ausführers über den Ursprung seines Erzeugnisses.

 

Artikel 56 („Erklärung über den Ursprung“) und Artikel 59 („Aufbewahrungsanforderungen“) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Die Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer ausgefertigt, um den Ursprung seines Erzeugnisses selbst zu erklären.

  • Diese Erklärung kann ausgefertigt werden:
    • von jedem EU-Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung weniger als 6 000 EUR beträgt
    • von im System des registrierten Ausführers (REX) registrierten EU- Ausführern, falls der Gesamtwert der Sendung mindestens 6 000 EUR beträgt.

      Während einer Schonfrist von 1 Jahr (bis zum 31. Dezember 2021) können EU-Ausführer den Ursprung der Waren selbst erklären, auch wenn noch keine Lieferantenerklärungen erfasst werden. Spätestens am 1. Januar 2022 müssen Lieferantenerklärungen erfasst werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Der Ausführer gibt eine Erklärung zum Ursprung aus, die sich auf Informationen stützt, die belegen, dass das Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, einschließlich Informationen über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien (z. B. Lieferantenerklärung).
  • Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung verantwortlich und sollte bereit sein, auf Verlangen der Zollbehörden alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse (z. B. Lieferantenerklärung) vorzulegen.

Wie kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden?

  • Der Ausführer muss die nachstehende Erklärung (wie in ANHANG 7angegeben) auf der Rechnung oder einem anderen Dokument ausfüllen, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (z. B. Lieferschein oder Ladeliste):
  • Die Erklärung zum Ursprung kann für eine oder mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr gelten.

 

(Zeitraum: vom___ bis ___ (1))
Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Referenznummer des Ausführers) (2)) erklärt, dass diese Waren,
sofern nichts anderes angegeben ist, aus... (3) Präferenzursprung.
............................................................................ (4) (Ort und Datum)
.......................................................................................... (Name des Ausführers)

(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse ausgefüllt, ist der Zeitraum anzugeben, für den die Ursprungserklärung gilt. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf eine Sendung bezieht, kann das Feld leer gelassen werden
(2) Für in der EU ansässige Ausführer ist Ihre REX-Nummer anzugeben (bei Sendungen über 6 000 EUR). Bei Ausführern mit Sitz im Vereinigten Königreich ist dies die Nummer, die gemäß den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zugeteilt wurde
(3) Angabe des Ursprungs der Ware: das Vereinigte Königreich oder die Union.
Ort und Datum können entfallen, wenn die Angaben auf dem Dokument selbst enthalten sind.

 

  • Die Erklärung kann in jeder Amtssprache der EU oder in englischer Sprache gemäß den Sprachfassungen in ANLAGE 7abgegeben werden.

Gültigkeit und Führung von Aufzeichnungen.

  • Der Ursprungsnachweis ist zwölf Monate nach dem Tag der Ausfertigung der Ursprungserklärung gültig und muss den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei innerhalb dieser Frist oder für einen von der einführenden Vertragspartei festgelegten längeren Zeitraum von bis zu 24 Monaten vorgelegt werden.
  • Eine Kopie der Ursprungserklärung und andere einschlägige Unterlagen müssen vom Ausführer mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden.
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