KAPITEL 2

URSPRUNGSREGELN

ABSCHNITT 1

URSPRUNGSREGELN

Artikel 37

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.

Artikel 38

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

b)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

c)

„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;

d)

„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;

e)

„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile;

f)

„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;

g)

„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist;

h)

„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.

Artikel 39

Allgemeine Anforderungen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,

b)

Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und

c)

Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen.

(2)   Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.

Artikel 40

Ursprungskumulierung

(1)   Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2)   Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.

(4)   Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.

Artikel 41

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse,

b)

dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,

c)

dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)

Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,

e)

Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen,

f)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)

Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,

h)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

i)

Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden,

j)

aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen,

k)

Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,

l)

Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind,

m)

dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

(2)   Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das

a)

in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist,

b)

unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und

c)

eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs ist oder

ii)

Eigentum juristischer Personen ist, die jeweils

A)

ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der Union oder im Vereinigten Königreich haben und

B)

zu mindestens 50 % im Eigentum öffentlicher Stellen, Staatsangehöriger oder juristischer Personen eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs stehen.

Artikel 42

Toleranzen

(1)   Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern

a)

das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b)

der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

c)

für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.

Artikel 43

Nicht ausreichende Bearbeitung

(1)   Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:

a)

Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, (2)

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

c)

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

d)

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

f)

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis,

g)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form,

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien,

n)

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen,

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

p)

Schlachten von Tieren.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

Artikel 44

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)   Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

Artikel 45

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.

Artikel 46

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 47

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(1)   Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie

a)

mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und

b)

der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind.

(2)   Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.

Artikel 48

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 49

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

a)

Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,

b)

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien,

c)

Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

d)

bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,

e)

Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,

f)

zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und

g)

andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen.

Artikel 50

Buchmäßige Trennung

(1)   „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.

(5)   Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.

(6)   Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.

(7)   Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

Artikel 51

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis

a)

dasselbe ist, das ausgeführt wurde und

b)

während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist.

Artikel 52

Nichtbehandlung

(1)   Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2)   Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.

(3)   Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(4)   Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

Artikel 53

Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.

ABSCHNITT 2

URSPRUNGSVERFAHREN

Artikel 54

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1)   Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.

(2)   Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a)

eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder

b)

Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses.

(3)   Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.

Artikel 55

Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung

(1)   Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.

(2)   Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern

a)

der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird,

b)

der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und

c)

die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre.

Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.

Artikel 56

Erklärung zum Ursprung

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.

(4)   Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)

eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder

b)

mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden.

(5)   Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.

Artikel 57

Unstimmigkeiten

Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.

Artikel 58

Gewissheit des Einführers

(1)   Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)   Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.

Artikel 59

Aufzeichnungsanforderungen

(1)   Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,

a)

wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder

b)

wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3)   Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Artikel 60

Kleinsendungen

(1)   Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für

a)

ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird;

b)

ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und

c)

für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert.

(2)   Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:

a)

Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen,

b)

aufseiten der Union:

i)

ein im Handel eingeführtes Erzeugnis, gelegentliche Einfuhren, die ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren im Handelsverkehr, wenn sich aus Art und Menge der Erzeugnisse ergibt, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt, und

ii)

Erzeugnisse, deren Gesamtwert 500 EUR bei Sendungen in Kleinpackungen bzw. 1 200 EUR bei Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden übersteigt. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Wechselkursbeträge sind diejenigen, die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht werden, es sei denn, der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt, und sie gelten ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich die entsprechenden Beträge mit. Die Union kann andere Grenzwerte festlegen, die sie dem Vereinigten Königreich mitteilen wird, und

c)

für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen.

(3)   Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.

Artikel 61

Prüfung

(1)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.

(2)   Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a)

wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und

b)

Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:

i)

wenn das Ursprungskriterium „vollständig gewonnen“ ist, die anwendbare Kategorie (wie Ernte, Bergbau, Fischerei) und den Erzeugungsort,

ii)

wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),

iii)

wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

iv)

wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

v)

wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.

(3)   Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4)   Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.

(5)   Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(6)   Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

Artikel 62

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

(2)   Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Erklärung zum Ursprung,

b)

die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c)

den Namen des Ausführers,

d)

Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e)

alle einschlägigen Unterlagen.

Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.

(3)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a)

die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar,

b)

eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

c)

die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist,

d)

eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen,

e)

Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und

f)

gegebenenfalls ergänzende Unterlagen.

(5)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.

(6)   Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.

Artikel 63

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

a)

innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1

i)

der Einführer keine Antwort erteilt hat,

ii)

wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, keine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wurde oder

iii)

sofern die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um den Ursprung der Ware zu bestätigen, wenn der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Gewissheit des Einführers beruhte;

b)

innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5

i)

der Einführer keine Antwort erteilt hat oder

ii)

die Angaben des Einführers nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen;

c)

innerhalb von 10 Monaten (3) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2

i)

von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort erteilt wurde oder

ii)

die Angaben der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei nicht ausreichen, um den Ursprung des Erzeugnisses zu bestätigen.

(2)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffenden Anforderungen nach diesem Kapitel nicht erfüllt.

(3)   Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.

Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.

Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.

(4)   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.

Artikel 64

Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2)   Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.

Artikel 65

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.

ABSCHNITT 3

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 66

Ceuta und Melilla

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.

(2)   Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.

(3)   Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.

(4)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(5)   Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.

(6)   Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.

(7)   Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.

Artikel 67

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse

Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.

Artikel 68

Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.

ANHANG 2

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

BEMERKUNG 1

Allgemeine Grundsätze

 

(1)

In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.
 

(2)

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist.
 

(3)

Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung.
 

(4)

Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

BEMERKUNG 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

 

(1)

Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit anwendbar, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
 

(2)

Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3.
 

(3)

Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird.
 

(4)

Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
 

(5)

Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;

b)

„Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems;

c)

„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems und

d)

„Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.

 

(6)

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung

„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels);

„CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Position);

„CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition).

BEMERKUNG 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

 

(1)

Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
 

(2)

Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85) nicht beschränkt.

Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen Material aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, ist die Verwendung von anderen als unter 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht beschränkt.

 

(3)

Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen.

BEMERKUNG 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;

b)

„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,

i)

den Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlt wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Herstellung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder

ii)

falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Herstellung in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,

A)

einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, sowie

B)

abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen,

iii)

für die Zwecke von Ziffer i gilt Folgendes: wenn die letzte Herstellung an einen Hersteller untervergeben wurde, bezieht sich der Begriff „Hersteller“ in Ziffer i auf die Person, die den Unterauftragnehmer beschäftigt hat;

c)

„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist:

Image 4

d)

„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.

BEMERKUNG 5

Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„biotechnisches Verfahren“

i)

das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen, sowie

ii)

das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder das Fermentieren;

b)

„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

c)

„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

i)

Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel;

ii)

Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder

iii)

Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;

d)

„Destillation“

i)

atmosphärische Destillation: einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in seine dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt wird; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und

ii)

Vakuumdestillation: eine Destillation bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; die Vakuumdestillation wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, die zu leichten bis schweren Vakuumgasölen und Rückstand destilliert werden;

e)

„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;

f)

„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

g)

„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und

h)

„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

i)

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii)

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii)

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv)

optische Spezialzwecke;

v)

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi)

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii)

nukleare Verwendungszwecke.

BEMERKUNG 6

Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;

b)

„natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;

c)

„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und

d)

„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

BEMERKUNG 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

 

(1)

Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:

a)

Seide

b)

Wolle

c)

grobe Tierhaare

d)

feine Tierhaare

e)

Rosshaar

f)

Baumwolle

g)

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

h)

Flachs

i)

Hanf

j)

Jute und andere textile Bastfasern

k)

Sisal und andere textile Agavefasern

l)

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

m)

synthetische Filamente

n)

künstliche Filamente

o)

elektrische Leitfilamente

p)

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

q)

synthetische Spinnfasern aus Polyester

r)

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

s)

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

t)

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

u)

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

v)

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

w)

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

x)

andere synthetische Spinnfasern

y)

künstliche Spinnfasern aus Viskose

z)

andere künstliche Spinnfasern

aa)

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

bb)

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

cc)

Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist

dd)

andere Erzeugnisse der Position 56.05

ee)

Glasfasern und

ff)

Metallfasern.

 

(2)

Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern

a)

das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und

b)

das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

 

(3)

Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.
 

(4)

Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

BEMERKUNG 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

 

(1)

Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.
 

(2)

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

 

(3)

Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.

BEMERKUNG 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.


ANHANG 3

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE; WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt.

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01-03.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01-09.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01-12.14

CTH

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

13.01-13.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.04

CTH

15.05-15.06

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

15.07-15.08

CTSH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11-15.15

CTSH

15.16-15.17

CTH

15.18-15.19

CTSH

15.20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

15.21-15.22

CTSH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1601.00-1604.18

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1)

1604.19

CC

1604.20

 

Surimizubereitungen

CC

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2)

1604.31-1605.69

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

 

weiße Schokolade

CTH, vorausgesetzt dass

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

b)

i)

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

ii)

der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

1806.10

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806.20-1806.90

CTH, vorausgesetzt dass

a)

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

b)

i)

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

ii)

der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01-19.05

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind;

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet;

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CTH

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.09

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01-21.02

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2103.10

2103.20

2103.90

CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden

2103.30

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

21.04-21.06

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01-22.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

22.08-22.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

2302.10-2303.10

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20-2308.00

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.01 bis 10.04 und 10.07 bis 10.08, von Kapitel 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

24.01

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2402.20

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.90

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

24.03

CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01-25.30

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01-27.09

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00,

oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11-27.15

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60

2905.45

CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.49-2942

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

31.05

 

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

Kaliumsulfat

Magnesiumkaliumsulfat

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

- andere

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

33.01

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.10

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

3302.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

33.03

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

33.04 -33.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

34.01-34.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01-35.04

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4

35.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3809.10

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05

3809.91-3822.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.23

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

3824.10-3824.50

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.60

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.71-3825.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.16-39.19

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.20

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.21-39.22

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.10-3923.50

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.90-3925.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.26

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01-40.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4012.11-4012.19

CTSH

oder

Runderneuern von gebrauchten Reifen

4012.20-4017.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32-4106.40

CTSH

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

4114.10

CTH

4114.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden

41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301.10-4302.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4302.30

CTSH

43.03-43.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

46.01-46.02

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen

Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8

Kapitel 50

Seide

50.01-50.02

CTH

50.03

 

gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Schappeseide

andere

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

 

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

Messinahaar

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

 

Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02

Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet,

oder

bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Zwirnen mit Gimpen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

59.02

 

mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 %

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

59.03

Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden

59.05

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 % des Gewichts

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

andere

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden

oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

andere

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01-61.17

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden);

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

 

Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

 

Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

 

aus Filz, aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

bestickt

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

 

aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW)

63.08

Jeder Bestandteil der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

63.09-63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.05

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06

64.06

CTH

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.09

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.10

CTH

70.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10.

70.14-70.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01-71.05

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.06

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.07

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.08

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.09

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.10

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10

oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.11

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

71.12-71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

72.18

CTH

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23

72.24

CTH

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29

73.07

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20

7309.00-7315.19

CTH

7315.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

7315.81-7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

74.04-74.07

CTH

74.08

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.09-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01

CTH

75.02

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

75.03-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

oder

thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

76.02

CTH

76.03-76.16

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

7801.91-7806.00

CTH

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.07-84.08

MaxNOM 50 % (EXW)

84.09-84.12

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8413.11-8415.10

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.81-8415.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.16-84.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.21

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.22-84.24

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.31-84.43

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.44-84.47

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.48-84.55

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.56-84.65

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.66-84.68

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.73-84.78

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.10-8479.40

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.50

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.60-8479.82

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.89

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8479.90

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.80

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.81

CTSH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.82-84.87

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.03-85.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.07

 

Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden,

häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle zum Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 30 % (EXW) (4)

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 35 % (EXW) (5)

andere

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.08-85.18

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.22-85.23

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.25-85.27

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.28-85.34

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.35-85.37

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.10-8541.90

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.31-8542.39

CTH

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8542.90-8543.90

CTH;

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.44-85.48

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01

MaxNOM 45 % (EXW)

87.02-87.04

 

Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (im Folgenden „aufladbare Hybridfahrzeuge“)

Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein (6).

andere

MaxNOM 45 % (EXW) (7)

87.05-87.07

MaxNOM 45 % (EXW)

87.08-87.11

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW)

87.13-87.16

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.05

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CC

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-9001.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.50

CTH

Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers;

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.90-9033.00

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01-91.14

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

94.01-94.06

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.08

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01-96.04

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.05

Jeder Bestandteil der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.06-9608.40

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9608.50

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet

9608.60-96.20

CTH

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH


(1)  Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(2)  Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(3)  Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.

(4)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(5)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(6)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.

(7)  Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.


ANHANG 4

URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3

Gemeinsame Bestimmungen

1.

Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln.

2.

Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“.

3.

In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

4.

Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen.

5.

Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet.

ABSCHNITT 1

Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

1604.14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert)

CC

3 000  Tonnen

3 000  Tonnen

1604.20

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken)

CC

4 000  Tonnen

4 000  Tonnen

andere Fische

-

-

-

ABSCHNITT 2

Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse (1)

Tabelle 1

Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)

CTH

95 000  Tonnen

95 000  Tonnen

76.05

Draht aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

 

Tabelle 2

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16

Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium)

CTH

72 000  Tonnen

72 000  Tonnen

76.05

Draht aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

 

Tabelle 3

Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente

Einreihung im Harmonisierten System (2017)

Erzeugnisbeschreibung

Alternative erzeugnisspezifische Regel

Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich

(Nettogewicht)

Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union

(Nettogewicht)

76.04

Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium

CTH

57 500  Tonnen

57 500  Tonnen

76.06

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

CTH

76.07

Folien aus Aluminium

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06

Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2

1.

Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium.

2.

Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse.

3.

Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern.


(1)  Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.


ANHANG 5

VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE

ABSCHNITT 1

Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten

Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten

85.07

 

Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als ‚Batteriesätze‘ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTSH

Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH

oder

MaxNOM 70 % (EXW)

87.02-87.04

 

Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚Hybridfahrzeuge‘)

Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚aufladbare Hybridfahrzeuge‘)

Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 60 % (EXW)

ABSCHNITT 2

Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

 

1.

Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, anwendbar vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026

85.07

 

Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode

oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.02-87.04

 

Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („Hybridfahrzeuge“)

Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“)

Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

MaxNOM 55 % (EXW)

ABSCHNITT 3

Überprüfung der erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07

 

1.

Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3.
 

2.

Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen.
 

3.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3 erlassen.

ANHANG 6

LIEFERANTENERKLÄRUNG

1.   

Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

2.   

Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.

3.   

Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.

4.   

Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Anlage 6-A

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:

1.

Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].

Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

… (Ort und Datum)

… (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens)

… (Unterschrift) (6)

Anlage 6-B

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erkläre Folgendes:

1.

Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Erzeugnisse(1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft(2)(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

2.

Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben].

Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse

von … bis … (5)

Ich verpflichte mich, … (4) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird.

… (Ort und Datum)

(Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens)

… (Unterschrift)(6)

Fußnoten

(1)

Betrifft die Rechnung oder sonstige Unterlage, der die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

(2)

Die erbetenen Auskünfte müssen nur erteilt werden, wenn dies erforderlich ist.

Beispiele:

In einer der Regeln für Kleidungsstücke des Kapitels 62 heißt es: „Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)“. Verwendet ein Hersteller solcher Kleidungsstücke in einer Vertragspartei aus der anderen Vertragspartei eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so genügt es, wenn der Lieferant in der letztgenannten Vertragspartei in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt, ohne dass die HS-Position und der Wert dieses Garns angegeben werden müssen.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 72.17, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)

„Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.

(4)

Name und Anschrift des Abnehmers

(5)

Daten einsetzen

(6)

Dieses Feld kann eine elektronische Signatur, ein gescanntes Bild oder eine andere visuelle Darstellung der handschriftlichen Unterschrift des Unterzeichners anstelle der Originalunterschriften enthalten.

ANHANG 7

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

Bulgarische Fassung

Kroatische Fassung

Tschechische Fassung

Dänische Fassung

Niederländische Fassung

Englische Fassung

Estnische Fassung

Finnische Fassung

Französische Fassung

Deutsche Fassung

Griechische Fassung

Ungarische Fassung

Italienische Fassung

Lettische Fassung

Litauische Fassung

Maltesische Fassung

Polnische Fassung

Portugiesische Fassung

Rumänische Fassung

Slowakische Fassung

Slowenische Fassung

Spanische Fassung

Schwedische Fassung

(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1))

Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.

(4)

(Ort und Datum)

(Name des Ausführers)

(1)

Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

(2)

Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

(3)

Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union.

(4)

Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind.

ANHANG 8

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

(1)   

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

(2)   

Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

(3)   

Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.


ANHANG 9

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

(1)   

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

(2)   

Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.

(3)   

Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.

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