KAPITEL 2
URSPRUNGSREGELN
ABSCHNITT 1
URSPRUNGSREGELN
Artikel 37
Ziel
Ziel dieses Kapitels ist es, die Bestimmungen zur Bestimmung des Warenursprungs für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen festzulegen und die damit verbundenen Ursprungsverfahren zu erläutern.
Artikel 38
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Einreihung“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; |
b) |
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; |
c) |
„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; |
d) |
„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; |
e) |
„Vormaterial“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile; |
f) |
„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; |
g) |
„Erzeugnis“ das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist; |
h) |
„Herstellung“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau. |
Artikel 39
Allgemeine Anforderungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf die Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle übrigen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, |
b) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in dieser Vertragspartei hergestellt wurden und |
c) |
Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 erfüllen. |
(2) Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Union zu erfüllen.
Artikel 40
Ursprungskumulierung
(1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
(2) Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Herstellung nicht über die Behandlungen nach Artikel 43 hinausgeht.
(4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a für ein in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genanntes Erzeugnis ausfüllen kann, muss er von seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 6 oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben erhalten, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.
Artikel 41
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene oder entnommene mineralische Erzeugnisse, |
b) |
dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, |
c) |
dort geborene und dort aufgezogene lebende Tiere, |
d) |
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen, |
e) |
Erzeugnisse, die von dort geborenen und aufgezogenen geschlachteten Tieren stammen, |
f) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
g) |
Erzeugnisse aus der Aquakultur, wenn die Wasserorganismen, einschließlich Fische, Weichtiere, Krebstiere, andere wirbellose Wassertiere und Wasserpflanzen geboren und aufgezogen wurden aus einem Saatbestand wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen, Setzlingen, Larven, Brutlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) oder anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, |
h) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
i) |
Erzeugnisse, die an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
j) |
aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügen, |
k) |
Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen, |
l) |
Abfall und Schrott, der aus dort gesammelten Altwaren gewonnen wurde, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, |
m) |
dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis l genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse. |
(2) Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff und Fabrikschiff, das
a) |
in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich registriert ist, |
b) |
unter der Flagge eines Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs fährt und |
c) |
eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
|
Artikel 42
Toleranzen
(1) Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3 nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern
a) |
das Gesamtgewicht der bei der Herstellung von in die Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei allen anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder |
c) |
für ein in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die in den Bemerkungen 7 und 8 von Anhang 2 festgelegten Toleranzen gelten. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3 genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 41 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3 erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, finden die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels Anwendung.
Artikel 43
Nicht ausreichende Bearbeitung
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur aus einer oder mehreren der folgenden an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Behandlungen besteht:
a) |
Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, (2) |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
c) |
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
d) |
Bügeln von Textilien und Textilwaren, |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
f) |
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; Bleichen von Reis, |
g) |
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker in fester Form, |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen, |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien, |
n) |
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnung mit Wasser oder einem anderen Stoff, der die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert, oder Dehydrierung oder Denaturierung von Erzeugnissen, |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.
Artikel 44
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung, die aus einer Anzahl gleicher Erzeugnisse besteht, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
Artikel 45
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand
Verpackungsmaterial und -behälter für den Versand, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis handelt, nicht berücksichtigt.
Artikel 46
Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf
Verpackungsmaterialien und -behälter, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt, außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 47
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(1) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial werden mit dem Gerät, der Maschine, dem Apparat oder dem Fahrzeug zusammen als Einheit angesehen, wenn sie
a) |
mit dem Produkt eingereiht und geliefert, aber nicht getrennt von dem Produkt in Rechnung gestellt werden und |
b) |
der Art, der Menge und dem Wert nach für dieses Erzeugnis üblich sind. |
(2) Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs der Ware außer bei der Berechnung des Wertes der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3 gilt.
Artikel 48
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungseigenschaft haben. Eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, gilt in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 49
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:
a) |
Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel, |
b) |
für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstungs, Ersatzteile und Vormaterialien, |
c) |
Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen, |
d) |
bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien, |
e) |
Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel, |
f) |
zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung, Geräte und Versorgungsmaterialien und |
g) |
andere bei der Herstellung verwendete Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen oder nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollen. |
Artikel 50
Buchmäßige Trennung
(1) „Austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ mit und ohne Ursprungseigenschaft werden während der Lagerung räumlich getrennt, um ihre Ursprungseigenschaft und ihre Nichtursprungseigenschaft zu erhalten.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für Ursprungszwecke nicht unterscheidbar sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, ohne während der Lagerung räumlich getrennt zu werden, wenn eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft, die in die Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, die Positionen 32.01 bis 32.07 oder die Positionen 39.01 bis 39.14 des Harmonisierten Systems eingereiht sind, vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei in einer Vertragspartei gelagert werden, ohne physisch getrennt zu werden, sofern eine buchmäßige Trennung angewandt wird.
(5) Die Methode der buchmäßigen Trennung nach den Absätzen 3 und 4 wird nach einer Bestandsbewirtschaftungsmethode nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen angewandt.
(6) Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Vormaterialien oder Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien oder Erzeugnissen der Fall wäre.
(7) Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörden der Vertragspartei überwachen die Verwendung dieser Bewilligungen und können eine Bewilligung widerrufen, wenn der Inhaber die Methode der buchmäßigen Trennung missbräuchlich anwendet oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.
Artikel 51
Wiedereingeführte Erzeugnisse
Kehrt ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei in diese Vertragspartei zurück, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis
a) |
dasselbe ist, das ausgeführt wurde und |
b) |
während des Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keiner anderen als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung unterzogen worden ist. |
Artikel 52
Nichtbehandlung
(1) Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.
(2) Die Lagerung oder Ausstellung eines Erzeugnisses kann in einem Drittland erfolgen, sofern das Erzeugnis in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleibt.
(3) Die Aufteilung von Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, wenn sie vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vorgenommen wird, sofern die Sendungen in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung dieser Anforderungen nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf das Erzeugnis selbst.
Artikel 53
Überprüfung der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln auf Antrag einer Vertragspartei die jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung. Zu diesem Zweck übermittelt auf Ersuchen einer Vertragspartei die andere Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei spätestens 60 Tage nach diesem Ersuchen verfügbare Informationen und detaillierte Statistiken über die Anwendung ihrer Regelung für die Zollrückvergütung und die aktive Veredelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Abkommens oder für die vorangegangenen fünf Jahre, falls dieser Zeitraum kürzer ist. Im Lichte dieser Überprüfung kann der Handelssonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln dem Partnerschaftsrat Empfehlungen zur Änderung der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge im Hinblick auf die Einführung von Einschränkungen oder Restriktionen in Bezug auf die Zollrückvergütung oder Zollbefreiung unterbreiten.
ABSCHNITT 2
URSPRUNGSVERFAHREN
Artikel 54
Antrag auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Die Einfuhrvertragspartei gewährt einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei bei der Einfuhr auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung eine Zollpräferenzbehandlung im Sinne dieses Kapitels. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich.
(2) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:
a) |
eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung des Erzeugnisses oder |
b) |
Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses. |
(3) Der Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a beantragt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen eine Kopie davon vor.
Artikel 55
Zeitpunkt des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung
(1) Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Einfuhrzollanmeldung aufzunehmen.
(2) Hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt, so gewährt die Einfuhrvertragspartei abweichend von Absatz 1 die Zollpräferenzbehandlung und erstattet oder erlässt zu viel gezahlte Zölle, sofern
a) |
der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr oder einem längeren Zeitraum, der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei festgelegt ist, gestellt wird, |
b) |
der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag nach Artikel 54 Absatz 2 schafft und |
c) |
die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle anderen geltenden Anforderungen im Sinne des Abschnitts 1 dieses Kapitels erfüllt hätte, wenn dies vom Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden wäre. |
Die übrigen Verpflichtungen, die gemäß Artikel 54 für den Einführer gelten, bleiben unverändert.
Artikel 56
Erklärung zum Ursprung
(1) Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der Angaben verantwortlich.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung ist in einer der Sprachfassungen in Anhang 7 auf einer Rechnung oder in einem anderen Dokument, in dem das Ursprungserzeugnis so genau bezeichnet ist, dass die Identifizierung dieses Erzeugnisses möglich ist, auszufertigen. Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben so ausführlich sind, dass die Identifizierung des Ursprungserzeugnisses möglich ist. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.
(3) Eine Erklärung zum Ursprung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag ihrer Ausfertigung oder für einen von der Einfuhrvertragspartei festgelegten längeren Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten.
(4) Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:
a) |
eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse, die in eine Vertragspartei eingeführt werden, oder |
b) |
mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb der in der Erklärung zum Ursprung angegebenen Frist, die 12 Monate nicht überschreiten darf, in eine Vertragspartei eingeführt werden. |
(5) Werden auf Antrag des Einführers noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so kann eine einzige Erklärung zum Ursprung dieser Erzeugnisse nach den von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei festgelegten Anforderungen verwendet werden.
Artikel 57
Unstimmigkeiten
Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht wegen geringfügiger Fehler oder Unstimmigkeiten in der Erklärung zum Ursprung oder nur deshalb, weil eine Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde, ablehnen.
Artikel 58
Gewissheit des Einführers
(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b stützt sich die Gewissheit des Einführers, dass eine Ware ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis gemäß diesem Kapitel ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Für den Fall, dass ein Einführer die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen vor Beantragung der Präferenzbehandlung nicht erlangen kann, weil der Ausführer diese Information für vertraulich hält oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stellt, kann der Ausführer eine Erklärung zum Ursprung abgeben, damit der Einführer die Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a in Anspruch nehmen kann.
Artikel 59
Aufzeichnungsanforderungen
(1) Ein Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis stellt, bewahrt während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses,
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung auf, oder |
b) |
wenn der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruhte, alle Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt. |
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, bewahrt mindestens vier Jahre nach Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und alle sonstigen Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.
(3) Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Artikel 60
Kleinsendungen
(1) Abweichend von den Artikeln 54 bis 58 gewährt die Einfuhrvertragspartei, sofern erklärt wurde, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, und die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung hat, eine Zollpräferenzbehandlung für
a) |
ein Erzeugnis, das in Kleinpackungen von Privatperson an Privatperson versandt wird; |
b) |
ein Erzeugnis, das Teil des persönlichen Gepäcks eines Reisenden ist, und |
c) |
für das Vereinigte Königreich zusätzlich zu den Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels weitere Sendungen von geringem Wert. |
(2) Folgende Erzeugnisse sind von der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen:
a) |
Erzeugnisse, deren Einfuhr zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie getrennt vorgenommen wurden, um die Voraussetzungen des Artikels 54 zu umgehen, |
b) |
aufseiten der Union:
|
c) |
für das Vereinigte Königreich Erzeugnisse, deren Gesamtwert die im internen Recht des Vereinigten Königreichs festgelegten Grenzwerte überschreitet. Das Vereinigte Königreich wird der Union diese Grenzwerte mitteilen. |
(3) Der Einführer ist für die Richtigkeit der Erklärung und die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels verantwortlich. Die Aufzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 59 gelten nicht für den Einführer nach dem vorliegenden Artikel.
Artikel 61
Prüfung
(1) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist oder ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Diese Überprüfungen können durch die Anforderung von Informationen beim Einführer erfolgen, der den Antrag nach Artikel 54 zum Zeitpunkt der Vorlage der Einfuhranmeldung, vor der Überlassung der Waren oder nach der Überlassung der Waren gestellt hat.
(2) Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:
a) |
wenn der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruhte, diese Erklärung zum Ursprung, und |
b) |
Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:
|
(3) Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.
(4) Stützt sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, so legt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung vor, kann jedoch der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei antworten, dass der Einführer nicht in der Lage ist, die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen vorzulegen.
(5) Liegt einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.
(6) Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung für die betreffende Ware auszusetzen, bis das Ergebnis der Überprüfung vorliegt, so wird dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse angeboten, sofern geeignete Sicherungsmaßnahmen einschließlich Garantien getroffen werden. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.
Artikel 62
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien über die Zollbehörden jeder Vertragspartei zusammen, um zu überprüfen, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist und die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.
(2) Stützte sich der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung, gegebenenfalls nachdem zuvor Informationen nach Artikel 61 Absatz 1 angefordert worden waren, und auf die Antwort des Einführers, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei binnen zwei Jahren nach der Einfuhr der Erzeugnisse oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a gestellt wird, auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu prüfen, ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft hat oder ob die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Das Auskunftsersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Erklärung zum Ursprung, |
b) |
die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde, |
c) |
den Namen des Ausführers, |
d) |
Gegenstand und Umfang der Prüfung und |
e) |
alle einschlägigen Unterlagen. |
Darüber hinaus kann die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei bei der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls spezifische Unterlagen und Informationen anfordern.
(3) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:
a) |
die erbetenen Unterlagen, soweit verfügbar, |
b) |
eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses, |
c) |
die Beschreibung der Ware, die Gegenstand der Prüfung ist, und die zolltarifliche Einreihung, die für die Anwendung dieses Kapitels relevant ist, |
d) |
eine Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens, das ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu begründen, |
e) |
Informationen über die Art und Weise, in der die Prüfung des Erzeugnisses durchgeführt wurde, und |
f) |
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen. |
(5) Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei übermittelt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die in Absatz 4 Buchstaben a, d und f genannten Informationen nicht, wenn der Ausführer diese Informationen für vertraulich hält.
(6) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten der Zollbehörden mit und teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung dieser Kontaktdaten innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.
Artikel 63
Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
a) |
innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 61 Absatz 1
|
b) |
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ersuchens um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 5
|
c) |
innerhalb von 10 Monaten (3) nach Eingang eines Auskunftsersuchens nach Artikel 62 Absatz 2
|
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann einer Ware, für die ein Einführer eine Zollpräferenzbehandlung beantragt, die Zollpräferenzbehandlung verweigern, wenn der Einführer andere als die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffenden Anforderungen nach diesem Kapitel nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit.
Wird eine solche Notifikation vorgenommen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem Verfahren des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln erfolgen.
Falls die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach Ablauf der Konsultationsfrist die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat. Bestätigt jedoch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und begründet sie dies, so darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis die Zollpräferenzbehandlung nicht allein deshalb versagen, weil Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist.
(4) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Recht der Einfuhrvertragspartei.
Artikel 64
Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Haben die Zollbehörden der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ungeachtet des Artikels 62 Absatz 5 in Anwendung der Artikel 61 und 62 vertrauliche Geschäftsinformationen vom Ausführer erlangt, so dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel erhobenen vertraulichen Informationen nur mit Zustimmung der Person oder Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen bereitgestellt hat, für andere Zwecke als für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen in Bezug auf Ursprung und Zollangelegenheiten verwendet werden dürfen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei gestatten, dass die nach diesem Kapitel eingeholten Informationen in Verwaltungs-, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren verwendet werden, die wegen Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften zur Durchführung dieses Kapitels eingeleitet werden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen vorgelegt hat, im Voraus von deren Verwendung in Kenntnis.
Artikel 65
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Jede Vertragspartei gewährleistet die wirksame Durchsetzung dieses Kapitels. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Verwaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen gegen jede Person verhängen können, die ein Dokument ausstellt oder anfertigen lässt, das unrichtige Angaben enthält, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wurden, das die Voraussetzungen des Artikels 59 nicht erfüllt, oder die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 62 Absatz 3 verweigert.
ABSCHNITT 3
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 66
Ceuta und Melilla
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Union Ceuta und Melilla nicht.
(2) Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung nach diesem Abkommen wie Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Union nach Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Union gewährt wird.
(3) Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Kapitels gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.
(4) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(5) Artikel 40 gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und Ceuta und Melilla.
(6) Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung des Erzeugnisses „Vereinigtes Königreich“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.
(7) Die Zollbehörden des Königreichs Spanien sind für die Anwendung und Umsetzung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla zuständig.
Artikel 67
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse
Dieses Abkommen kann auf Erzeugnisse angewandt werden, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei versandt werden oder sich unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 54 gestellt wird.
Artikel 68
Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge ändern.
ANHANG 2
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN
BEMERKUNG 1
Allgemeine Grundsätze
(1) |
In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Anforderungen des Anhangs 3 gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt. |
(2) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3 sind die Anforderungen an die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens eine Änderung der zolltariflichen Einreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang und in Anhang 3 festgelegt ist. |
(3) |
Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel ein Gewicht angegeben, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht irgendeiner Verpackung. |
(4) |
Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3 ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017. |
BEMERKUNG 2
Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit anwendbar, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen. |
(2) |
Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3 gilt für die entsprechenden Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3. |
(3) |
Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. |
(4) |
Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel, die mehrere Voraussetzungen umfasst, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt. |
(5) |
Für die Zwecke dieses Anhangs und von Anhang 3 bezeichnet der Ausdruck
|
(6) |
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung
„CC“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in ein anderes Kapitel (2-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als das Erzeugnis einzureihen sind (d. h. eine Änderung des Kapitels); „CTH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Position (4-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Position); „CTSH“ das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere Unterposition (6-stellige Ebene des Harmonisierten Systems) als die des Erzeugnisses einzureihen sind (d. h. eine Änderung der Unterposition). |
BEMERKUNG 3
Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln
(1) |
Artikel 39 dieses Abkommens betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in demselben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden. |
(2) |
Werden in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel bestimmte Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eigens ausgeschlossen oder ist darin vorgesehen, dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an anderer Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.
Beispiel 1: Wenn die Regel für selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) (Unterposition 8429.11) Folgendes verlangt: „CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften der Position 84.31“, ist die Verwendung von nicht unter den Positionen 84.29 und 84.31 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, etwa von Schrauben (HS-Position 73.18), isolierten Drähten und anderen insolierten elektrischen Leitern (HS-Position 85.44) und verschiedener Elektronik (Kapitel 85) nicht beschränkt. Beispiel 2: Wenn die Regel für Position 35.05 (Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärke usw.) erfordert „CTH, ausgenommen Material aus Position 11.08 ohne Ursprungseigenschaft“, ist die Verwendung von anderen als unter 11.08 (Stärke, Inulin) einzureihenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wie z. B. Vormaterialien des Kapitels 10 (Getreide), nicht beschränkt. |
(3) |
Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen. |
BEMERKUNG 4
Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird; |
b) |
„EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“,
|
c) |
„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist: |
d) |
„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten; ist der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht bekannt und kann nicht festgestellt werden, so wird der erste feststellbare Preis verwendet, der in der Union oder im Vereinigten Königreich für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den in der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden. |
BEMERKUNG 5
Definition der in Anhang 3 Abschnitte V bis VII genannten Verfahren
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„biotechnisches Verfahren“
|
b) |
„Ändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
c) |
„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:
|
d) |
„Destillation“
|
e) |
„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung; |
f) |
„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden; |
g) |
„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen und |
h) |
„Reinigung“ ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:
|
BEMERKUNG 6
Definition von in Anhang 3 Abschnitt XI verwendeten Begriffen
Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck
a) |
„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07; |
b) |
„natürliche Fasern“ alle Fasern – ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern – deren Verwendung auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt ist, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05; |
c) |
„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält und |
d) |
„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
BEMERKUNG 7
Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind
(1) |
Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:
|
(2) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft ausnahmsweise nicht angewandt, sofern
Beispiel: Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3 nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht. |
(3) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 % für Erzeugnisse, die „Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
(4) |
Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 % für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten. |
BEMERKUNG 8
Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
(1) |
Wird in Anhang 3 auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. |
(2) |
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
(3) |
Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3 einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt. |
BEMERKUNG 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten als Ursprungserzeugnisse des Gebiets dieser Vertragspartei, auch wenn sie aus einem Drittland eingeführten Samen, Zwiebeln, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropflingen, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen stammen.
ANHANG 3
ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel |
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ABSCHNITT I |
LEBENDE TIERE; WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
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01.01-01.06 |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt. |
||||||||||
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
||||||||||
02.01-02.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
||||||||||
03.01-03.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
04.01-04.10 |
Herstellen, bei dem
|
||||||||||
Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
05.01-05.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT II |
WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
||||||||||
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
||||||||||
06.01-06.04 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
||||||||||
07.01-07.14 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
||||||||||
08.01-08.14 |
Herstellen, bei dem
|
||||||||||
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
||||||||||
09.01-09.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
Kapitel 10 |
Getreide |
||||||||||
10.01-10.08 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
||||||||||
11.01-11.09 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
||||||||||
12.01-12.14 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
||||||||||
13.01-13.02 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||||||||||
14.01-14.04 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT III |
TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS |
||||||||||
Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs |
||||||||||
15.01-15.04 |
CTH |
||||||||||
15.05-15.06 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
15.07-15.08 |
CTSH |
||||||||||
15.09-15.10 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
15.11-15.15 |
CTSH |
||||||||||
15.16-15.17 |
CTH |
||||||||||
15.18-15.19 |
CTSH |
||||||||||
15.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
15.21-15.22 |
CTSH |
||||||||||
ABSCHNITT IV |
WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE |
||||||||||
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
||||||||||
1601.00-1604.18 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) |
||||||||||
1604.19 |
CC |
||||||||||
1604.20 |
|
||||||||||
|
CC |
||||||||||
|
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) |
||||||||||
1604.31-1605.69 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren |
||||||||||
17.01 |
CTH |
||||||||||
17.02 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
17.03 |
CTH |
||||||||||
17.04 |
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
|
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
||||||||||
18.01-18.05 |
CTH |
||||||||||
1806.10 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
1806.20-1806.90 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
||||||||||
19.01-19.05 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen |
||||||||||
20.01 |
CTH |
||||||||||
20.02-20.03 |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
20.04-20.09 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen |
||||||||||
21.01-21.02 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
2103.10 2103.20 2103.90 |
CTH, jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden |
||||||||||
2103.30 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
21.04-21.06 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
||||||||||
22.01-22.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
22.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
22.08-22.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter |
||||||||||
23.01 |
CTH |
||||||||||
2302.10-2303.10 |
CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
2303.20-2308.00 |
CTH |
||||||||||
23.09 |
CTH, vorausgesetzt dass
|
||||||||||
Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe |
||||||||||
24.01 |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
2402.20 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
||||||||||
2402.90 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
||||||||||
24.03 |
CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ABSCHNITT V |
MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
||||||||||
25.01-25.30 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
||||||||||
26.01-26.21 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse |
||||||||||
27.01-27.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
27.10 |
CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
||||||||||
27.11-27.15 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
ABSCHNITT VI |
ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
||||||||||
Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
||||||||||
28.01-28.53 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse |
||||||||||
2901.10-2905.42 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.43-2905.44 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Position 17.02 und Unterposition 3824.60 |
||||||||||
2905.45 |
CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
2905.49-2942 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
||||||||||
30.01-30.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 31 |
Düngemittel |
||||||||||
31.01-31.04 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
31.05 |
|
||||||||||
|
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
- andere |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
||||||||||
32.01-32.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
||||||||||
33.01 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3302.10 |
CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
3302.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
33.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
33.04 -33.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
||||||||||
34.01-34.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
||||||||||
35.01-35.04 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus Kapitel 4 |
||||||||||
35.05 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 |
||||||||||
35.06-35.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
||||||||||
36.01-36.06 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken |
||||||||||
37.01-37.07 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie |
||||||||||
38.01-38.08 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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3809.10 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08 und 35.05 |
||||||||||
3809.91-3822.00 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
38.23 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position |
||||||||||
3824.10-3824.50 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3824.60 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 2905.43 und 2905.44 |
||||||||||
3824.71-3825.90 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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38.26 |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird |
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ABSCHNITT VII |
KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 |
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Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
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39.01-39.15 |
CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.16-39.19 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.20 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.21-39.22 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.10-3923.50 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
3923.90-3925.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
39.26 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus |
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40.01-40.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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4012.11-4012.19 |
CTSH oder Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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4012.20-4017.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT VIII |
HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN |
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Kapitel 41 |
Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
||||||||||
41.01-4104.19 |
CTH |
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4104.41-4104.49 |
CTSH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49 |
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4105.10 |
CTH |
||||||||||
4105.30 |
CTSH |
||||||||||
4106.21 |
CTH |
||||||||||
4106.22 |
CTSH |
||||||||||
4106.31 |
CTH |
||||||||||
4106.32-4106.40 |
CTSH |
||||||||||
4106.91 |
CTH |
||||||||||
4106.92 |
CTSH |
||||||||||
41.07-41.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
4114.10 |
CTH |
||||||||||
4114.20 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 41.07 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden |
||||||||||
41.15 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
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42.01-42.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
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4301.10-4302.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
4302.30 |
CTSH |
||||||||||
43.03-43.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT IX |
HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN |
||||||||||
Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
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44.01-44.21 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
||||||||||
45.01-45.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
||||||||||
46.01-46.02 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT X |
HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
||||||||||
47.01-47.07 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
||||||||||
48.01-48.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
||||||||||
49.01-49.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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ABSCHNITT XI |
SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmte Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 2 Bemerkungen 6, 7 und 8 |
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Kapitel 50 |
Seide |
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50.01-50.02 |
CTH |
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50.03 |
|
||||||||||
|
Krempeln oder Kämmen von Schappeseide |
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|
CTH |
||||||||||
50.04-50.05 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
50.06 |
|
||||||||||
|
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
50.07 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar |
||||||||||
51.01-51.05 |
CTH |
||||||||||
51.06-51.10 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
51.11-51.13 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Weben mit Färben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 52 |
Baumwolle |
||||||||||
52.01-52.03 |
CTH |
||||||||||
52.04-52.07 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
52.08-52.12 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen |
||||||||||
53.01-53.05 |
CTH |
||||||||||
53.06-53.08 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
53.09-53.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 54 |
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse |
||||||||||
54.01-54.06 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
54.07-54.08 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Färben von Garnen mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 55 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
||||||||||
55.01-55.07 |
Extrudieren von Chemiefasern |
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55.08-55.11 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
55.12-55.16 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren |
||||||||||
56.01 |
Spinnen oder Verarbeiten natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Verarbeiten Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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56.02 |
|
||||||||||
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen
|
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603.11-5603.14 |
Herstellen aus
|
||||||||||
5603.91-5603.94 |
Herstellen aus
|
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5604.10 |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen |
||||||||||
5604.90 |
Spinnen natürlicher Fasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
56.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
||||||||||
56.06 |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen Zwirnen mit Gimpen Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
||||||||||
56.07-56.09 |
Spinnen natürlicher Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen |
||||||||||
Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden. |
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57.01-57.05 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
||||||||||
Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien |
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58.01-58.04 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
58.05 |
CTH |
||||||||||
58.06-58.09 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
58.10 |
Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
58.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Weben Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
Kapitel 59 |
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen |
||||||||||
59.01 |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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59.02 |
|
||||||||||
|
Weben |
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|
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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59.03 |
Weben, Wirken oder Stricken mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
||||||||||
59.04 |
Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall. Aufdampfen Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft kann als Unterlage verwendet werden |
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59.05 |
|
||||||||||
|
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.06 |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
59.07 |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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59.08 |
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|
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe |
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CTH |
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59.09-59.11 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben Extrudieren von Chemiefasern mit Weben Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
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60.01-60.06 |
Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
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61.01-61.17 |
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Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
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62.01 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.02 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.03 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.04 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden); oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.05 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.06 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.07-62.08 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.09 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.10 |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.11 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.12 |
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|
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.13-62.14 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.15 |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.16 |
|
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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62.17 |
|
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen |
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63.01-63.04 |
|
||||||||||
|
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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|
Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.05 |
Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.06 |
|
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|
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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63.07 |
MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
63.08 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
63.09-63.10 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XII |
SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN |
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Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon |
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64.01-64.05 |
Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06 |
||||||||||
64.06 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
||||||||||
65.01-65.07 |
CTH |
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Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
||||||||||
66.01-66.03 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
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67.01-67.04 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XIII |
WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
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68.01-68.15 |
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
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69.01-69.14 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
||||||||||
70.01-70.09 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
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70.10 |
CTH |
||||||||||
70.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
70.13 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10. |
||||||||||
70.14-70.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XIV |
ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN |
||||||||||
Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen |
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71.01-71.05 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.06 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
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71.07 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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71.08 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
||||||||||
71.09 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
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71.10 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren |
||||||||||
|
Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform |
||||||||||
71.11 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
71.12-71.18 |
CTH |
||||||||||
ABSCHNITT XV |
UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS |
||||||||||
Kapitel 72 |
Eisen und Stahl |
||||||||||
72.01-72.06 |
CTH |
||||||||||
72.07 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 |
||||||||||
72.08-72.17 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
72.18 |
CTH |
||||||||||
72.19-72.23 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 |
||||||||||
72.24 |
CTH |
||||||||||
72.25-72.29 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl |
||||||||||
7301.10 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
7301.20 |
CTH |
||||||||||
73.02 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 |
||||||||||
73.03 |
CTH |
||||||||||
73.04-73.06 |
CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 |
||||||||||
73.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet |
||||||||||
|
CTH |
||||||||||
73.08 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 |
||||||||||
7309.00-7315.19 |
CTH |
||||||||||
7315.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
7315.81-7326.90 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus |
||||||||||
74.01-74.02 |
CTH |
||||||||||
74.03 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
74.04-74.07 |
CTH |
||||||||||
74.08 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
74.09-74.19 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
||||||||||
75.01 |
CTH |
||||||||||
75.02 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
75.03-75.08 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus |
||||||||||
76.01 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
||||||||||
76.02 |
CTH |
||||||||||
76.03-76.16 |
CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) |
||||||||||
Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
||||||||||
7801.10 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
7801.91-7806.00 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
||||||||||
79.01-79.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
||||||||||
80.01-80.07 |
CTH |
||||||||||
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
||||||||||
81.01-81.13 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft |
||||||||||
Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
||||||||||
8201.10-8205.70 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8205.90 |
CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.06 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
82.07-82.15 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
||||||||||
83.01-83.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVI |
MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
||||||||||
84.01-84.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.07-84.08 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.09-84.12 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8413.11-8415.10 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8415.81-8415.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.16-84.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.21 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.22-84.24 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.25-84.30 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.31-84.43 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.44-84.47 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.48-84.55 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.56-84.65 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.66-84.68 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.70-84.72 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.73-84.78 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.10-8479.40 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.50 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.60-8479.82 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.89 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8479.90 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.80 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.81 |
CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
84.82-84.87 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
||||||||||
85.01-85.02 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.03-85.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.07 |
|
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) |
||||||||||
|
CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) |
||||||||||
|
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.08-85.18 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.19-85.21 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.22-85.23 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.25-85.27 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.28-85.34 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.35-85.37 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8538.10-8541.90 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.31-8542.39 |
CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
8542.90-8543.90 |
CTH; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
85.44-85.48 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVII |
BEFÖRDERUNGSMITTEL |
||||||||||
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
||||||||||
86.01-86.09 |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
||||||||||
87.01 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.02-87.04 |
|
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein (6). |
||||||||||
|
MaxNOM 45 % (EXW) (7) |
||||||||||
87.05-87.07 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.08-87.11 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
87.12 |
MaxNOM 45 % (EXW) |
||||||||||
87.13-87.16 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
||||||||||
88.01-88.05 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
||||||||||
89.01-89.08 |
CC oder MaxNOM 40 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XVIII |
OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE |
||||||||||
Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte |
||||||||||
9001.10-9001.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.50 |
CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9001.90-9033.00 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
||||||||||
91.01-91.14 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
||||||||||
92.01-92.09 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XIX |
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR |
||||||||||
Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
93.01-93.07 |
MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XX |
VERSCHIEDENE WAREN |
||||||||||
Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
||||||||||
94.01-94.06 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör |
||||||||||
95.03-95.08 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
||||||||||
96.01-96.04 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
96.05 |
Jeder Bestandteil der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn er nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
96.06-9608.40 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
9608.50 |
Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet |
||||||||||
9608.60-96.20 |
CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) |
||||||||||
ABSCHNITT XXI |
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN |
||||||||||
Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
||||||||||
97.01-97.06 |
CTH |
(1) Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterpos. 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(2) Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterpos. 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(3) Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten.
(4) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(5) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(6) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5.
(7) Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln.
ANHANG 4
URSPRUNGSKONTINGENTE UND ALTERNATIVEN FÜR DIE ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN DES ANHANGS 3
Gemeinsame Bestimmungen
1. |
Für die in den Tabellen aufgeführten Erzeugnisse sind die entsprechenden Ursprungsregeln im Rahmen des anwendbaren Jahreskontingents Alternativen zu den in Anhang 3 aufgeführten Ursprungsregeln. |
2. |
Eine nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen: „Ursprungskontingente – Erzeugnis mit Ursprung gemäß Anhang 4“. |
3. |
In der Union werden die in diesem Anhang genannten Mengen von der Europäischen Kommission verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
4. |
Im Vereinigten Königreich werden die in diesem Anhang genannten Mengen von seiner Zollbehörde verwaltet, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs alle verwaltungsrechtlichen Schritte unternimmt, die ihr für deren effiziente Verwaltung ratsam erscheinen. |
5. |
Die Einfuhrvertragspartei verwaltet die Ursprungskontingente nach dem sogenannten Windhund-Verfahren; dabei werden die im Rahmen dieser Ursprungskontingente eingeführten Erzeugnismengen auf der Grundlage der Einfuhren der Vertragspartei berechnet. |
ABSCHNITT 1
Jährliche Kontingentszuteilung für Thunfischkonserven
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
1604.14 |
Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, (ausgenommen fein zerkleinert) |
CC |
3 000 Tonnen |
3 000 Tonnen |
1604.20 |
Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht |
|||
|
Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus (ausgenommen ganz oder in Stücken) |
CC |
4 000 Tonnen |
4 000 Tonnen |
andere Fische |
- |
- |
- |
ABSCHNITT 2
Jährliche Kontingentszuteilung für Aluminiumerzeugnisse (1)
Tabelle 1
Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
95 000 Tonnen |
95 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 2
Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.03, 76.04, 76.06, 76.08-76.16 |
Aluminiumerzeugnisse und Waren aus Aluminium (ausgenommen Draht und Folien aus Aluminium) |
CTH |
72 000 Tonnen |
72 000 Tonnen |
76.05 |
Draht aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.04 |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Tabelle 3
Ab dem 1. Januar 2027 geltende Kontingente
Einreihung im Harmonisierten System (2017) |
Erzeugnisbeschreibung |
Alternative erzeugnisspezifische Regel |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus der Union ins Vereinigte Königreich (Nettogewicht) |
Jahreskontingent für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union (Nettogewicht) |
76.04 |
Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium |
CTH |
57 500 Tonnen |
57 500 Tonnen |
76.06 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
CTH |
||
76.07 |
Folien aus Aluminium |
CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 76.06 |
Überprüfung der Kontingente für Aluminiumerzeugnisse in Tabelle 3 in Abschnitt 2
1. |
Frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und frühestens 5 Jahre nach Abschluss der in diesem Absatz genannten Überprüfungen überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei und mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Marktbedingungen in beiden Vertragsparteien und von Informationen über ihre Ein- und Ausfuhren relevanter Erzeugnisse. |
3. |
Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat beschließen, die Menge zu erhöhen oder aufrechtzuerhalten, den Geltungsbereich der in Abschnitt 2 Tabelle 3 aufgeführten Kontingente für Aluminium zu ändern oder die Aufteilung zwischen den Erzeugnissen aufzuteilen oder zu ändern. |
(1) Bei den in den einzelnen Tabellen in Abschnitt 2 aufgeführten Mengen handelt es sich um die gesamten verfügbaren Kontingentsmengen (für Ausfuhren aus der Union in das Vereinigte Königreich bzw. für Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die Union) für alle in dieser Tabelle aufgeführten Erzeugnisse.
ANHANG 5
VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE
ABSCHNITT 1
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 geltenFür die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten |
||||||
85.07 |
|
||||||
|
CTSH Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||
|
CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
||||||
87.02-87.04 |
|
||||||
|
MaxNOM 60 % (EXW) |
ABSCHNITT 2
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
1. |
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
|
ABSCHNITT 3
Überprüfung der erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07
1. |
Frühestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Handelspartnerschaftsausschuss auf Antrag einer Vertragspartei mit Unterstützung des Handelssonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln die ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3. |
2. |
Die Überprüfung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Informationen über die Märkte innerhalb der Vertragsparteien, wie etwa der Verfügbarkeit ausreichender und geeigneter Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und anderer relevanter Informationen. |
3. |
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Partnerschaftsrat einen Beschluss zur Änderung der ab dem 1. Januar 2027 geltenden erzeugnisspezifischen Regeln für die Position 85.07 in Anhang 3 erlassen. |
ANHANG 6
LIEFERANTENERKLÄRUNG
1.
Die Lieferantenerklärung muss den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2.
Außer in den unter Nummer 3 genannten Fällen muss der Lieferant für jede Sendung von Erzeugnissen eine Lieferantenerklärung in der in Anlage 6-A vorgesehenen Form ausfertigen und der Rechnung oder einem anderen Papier beifügen, in dem die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass sie identifiziert werden können.
3.
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Abnehmer regelmäßig Erzeugnisse, bei denen davon ausgegangen wird, dass die Produktion in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum konstant bleibt, so kann dieser Lieferant eine einzige Lieferantenerklärung für nachfolgende Sendungen dieser Erzeugnisse vorlegen (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“). Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach dem Tag ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, können die Bedingungen festlegen, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anlage 6-B vorgesehenen Form ausgefertigt; die betreffenden Erzeugnisse müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Erzeugnisse nicht mehr gilt.
4.
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.
Anlage 6-A
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Ich verpflichte mich, alle zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift) (6) |
Anlage 6-B
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Ich, der Unterzeichnete, der Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Erzeugnisse, die regelmäßig an(4) … geliefert werden, erkläre Folgendes:
1. |
Die folgenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse von [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] sind, wurden zur Herstellung dieser Erzeugnisse in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] verwendet:
|
2. |
Alle anderen Vormaterialien, die in [Name der betreffenden Vertragspartei angeben] zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, haben ihren Ursprung in einer Vertragspartei [Name der betreffenden Vertragspartei angeben]. Diese Erklärung gilt für alle nachfolgenden Sendungen dieser Erzeugnisse von … bis … (5) Ich verpflichte mich, … (4) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung ungültig wird. … (Ort und Datum) … (Name und Funktion des Unterzeichneten, Name und Anschrift des Unternehmens) … (Unterschrift)(6) Fußnoten
|
ANHANG 7
WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG
Die in Artikel 56 dieses Abkommens genannte Erklärung zum Ursprung ist unter Verwendung des nachstehenden Wortlauts in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist entsprechend den jeweiligen Fußnoten zu erstellen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Bulgarische Fassung
Kroatische Fassung
Tschechische Fassung
Dänische Fassung
Niederländische Fassung
Englische Fassung
Estnische Fassung
Finnische Fassung
Französische Fassung
Deutsche Fassung
Griechische Fassung
Ungarische Fassung
Italienische Fassung
Lettische Fassung
Litauische Fassung
Maltesische Fassung
Polnische Fassung
Portugiesische Fassung
Rumänische Fassung
Slowakische Fassung
Slowenische Fassung
Spanische Fassung
Schwedische Fassung
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________(1))
Der Ausführer der Erzeugnisse, auf die sich dieses Dokument bezieht (Ausführer-Referenznummer ...(2)) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ...(3) sind.
…(4)
(Ort und Datum)
…
(Name des Ausführers)
(1) |
Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 56 Absatz 4 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht zutreffend, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. |
(2) |
Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihnen im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. |
(3) |
Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Union. |
(4) |
Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Dokument selbst enthalten sind. |
ANHANG 8
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
(1)
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss des Rates 90/680/EWG vom 26. November 1990 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
ANHANG 9
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
(1)
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom Vereinigten Königreich als Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
(2)
Absatz 1 gilt nur, wenn die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Union.
(3)
Teil Zwei Teilbereich 1 Titel I Kapitel 2 dieses Abkommens gilt für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse entsprechend.
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Fragen und Antworten
- Wenn sich der Tarif auf das Gewicht bezieht: handelt es sich um das Brutto- oder das Nettogewicht?
- Wie kann ich den Einfuhrzoll finden, der für mein Erzeugnis gilt?
- Wenn ich mein Produkt in mehreren EU-Ländern verkaufen möchte, müssen dann Einfuhrzölle entrichtet werden, wenn mein Produkt in ein anderes Land gelangt?
- Kann ich eine Liste von Waren mit einem Einfuhrzoll von 0 % erhalten?
- Werden Verbrauchsteuern auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene erhoben?
- Wie wird die Mehrwertsteuer in der EU erhoben?
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