Vollständige Kumulierung

 

Artikel 3.5 („Kumulation“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan und Anhang 3-C („Informationen nach Artikel 3.5“)

Während die bilaterale Kumulierung nur für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gilt, kann die vollständige Kumulierung es ermöglicht, die in einem Präferenzpartnerland vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitungen anzusehen, unabhängig davon, ob die Be- oder Verarbeitung ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen (und umgekehrt).

  • Die vollständige Kumulierung erleichtert die Einhaltung der erzeugnisspezifischen Vorschriften, da die in der EU und im Partnerland vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zusammengerechnet werden können.
  • Sie erfordert die Rückverfolgung der Be- oder Verarbeitung mittels eines Systems von Lieferantenerklärungen.
  • Die vollständige Kumulierung kann nur in einigen Präferenzhandelsabkommen der EU angewandt werden:
    • in bestimmten Fällen das Gebiet der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung,
    • die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean,
    • Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada,
    • Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan.

Beispiel für die vollständige Kumulierung zwischen Tunesien, Marokko und der EU im Rahmen des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen)

Chinesische Garne werden nach Tunesien eingeführt, wo sie zu Geweben verarbeitet werden. Das Gewebe kommt bei der Ausfuhr in die EU nicht in Betracht, da die erzeugnisspezifische Regel für Gewebe die Herstellung von Fasern erfordert (doppelte Umwandlung – in diesem Fall von Fasern zu Garn und Garn in Gewebe).

Das Gewebe ohne Ursprungseigenschaft wird auf der Grundlage einer Lieferantenerklärung aus Tunesien nach Marokko ausgeführt. In der Erklärung wird angegeben, dass die Waren in Tunesien bearbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erworben zu haben.

In Marokko wird das Gewebe zur Herstellung von Kleidungsstücken verwendet. Die fertigen Kleidungsstücke erhalten die Präferenzursprungseigenschaft, da die in Marokko geleistete Arbeit mit den Arbeiten in Tunesien zur Herstellung von Kleidungsstücken mit Ursprungseigenschaft kombiniert wird. Das Erfordernis der doppelten Umwandlung ist dann im Hoheitsgebiet der Länder, denen die vollständige Kumulierung zugute kommt, erfüllt.

Das Enderzeugnis erhält marokkanischen Ursprung und kann zu Präferenzbedingungen in die EU ausgeführt werden.