KAPITEL 3

URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT A

Ursprungsregeln

ARTIKEL 3.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Aquakultur“ die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Brütlingen, Jungfischen, Larven, Buntlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) und anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern,

b)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,

c)

„Ausführer“ eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt,

d)

„Einführer“ eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt,

e)

„Vormaterial“ alle Stoffe oder Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Komponenten, Zutaten, Rohstoffen oder Teilen,

f)

„Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann,

g)

„Zollpräferenzbehandlung“ den Zollsatz, der auf eine Ursprungsware nach Artikel 2.8 Absatz 1 erhoben wird,

h)

„Erzeugnis“ alle Stoffe oder Substanzen, die hergestellt wurden, auch wenn sie als Vormaterialien beim Herstellen eines anderen Erzeugnisses verwendet werden sollen; es ist als eine Ware im Sinne des Kapitels 2 zu verstehen, und

i)

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

ARTIKEL 3.2

Voraussetzungen für Ursprungserzeugnisse

(1)   Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Artikel 2.8 Absatz 1 gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern sie alle anderen geltenden Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind, oder

c)

Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels fallen das Meer, der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere nicht unter den territorialen Geltungsbereich einer Vertragspartei.

(3)   Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(4)   Die in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft sind ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei zu erfüllen.

ARTIKEL 3.3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3.2 gilt ein Erzeugnis als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt, sofern es sich um Folgendes handelt:

a)

dort angebaute, gezüchtete, geerntete oder gepflückte Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse,

b)

dort geborene und aufgezogene lebende Tiere,

c)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,

d)

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,

e)

dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen erbeutete Tiere,

f)

Erzeugnisse aus der dortigen Aquakultur,

g)

dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,

h)

Fisch, Meeresfrüchte und sonstige marine Tiere und Pflanzen, die durch ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei aus dem Meer, vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen der Küstenmeere von Drittländern gewonnen werden,

i)

an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und im Einklang mit dem Völkerrecht jenseits der äußeren Grenzen von Hoheitsgewässern von Drittländern ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,

j)

Erzeugnisse mit Ausnahme von Fisch, Meeresfrüchten und sonstigen marinen Tieren und Pflanzen, die durch eine Vertragspartei oder eine Person einer Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund jenseits der äußeren Grenzen der jeweiligen Küstenmeere der Vertragsparteien und jenseits der Gebiete, über die Drittländer Hoheitsrechte ausüben, gewonnen werden, sofern die Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei nach dem Völkerrecht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt,

k)

Erzeugnisse, die

i)

bei der dortigen Erzeugung als Abfall oder Ausschuss anfallen,

ii)

aus dort gesammelten Altwaren als Abfall oder Ausschuss gewonnen wurden, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, oder

l)

dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis k genannten Erzeugnissen oder aus ihren Derivaten hergestellte Erzeugnisse.

(2)   Als „Fischereifahrzeug einer Vertragspartei“ nach Absatz 1 Buchstabe h oder „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ nach Absatz 1 Buchstabe i gelten Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe, die

a)

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Japan ins Schiffsregister eingetragen sind,

b)

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Japans fahren und

c)

die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)

sie sind zu mindestens 50 Prozent Eigentum einer natürlichen Person oder mehrerer natürlichen Personen einer Vertragspartei oder

ii)

sind Eigentum einer juristischen Person oder mehrerer juristischen Personen (9):

A)

die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einer Vertragspartei haben und

B)

die zu mindestens 50 Prozent Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei sind.

ARTIKEL 3.4

Nicht ausreichende Bei- oder Verarbeitungen

(1)   Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:

a)

Behandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, das Erzeugnis während des Transports oder der Lagerung in seinem Zustand zu erhalten,

b)

Umpacken,

c)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

d)

Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

e)

Bügeln von Textilien und Textilwaren,

f)

einfaches Anstreichen oder Polieren,

g)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis,

h)

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

i)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen oder Gemüse,

j)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

k)

Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren, einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten,

l)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, einfaches Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

m)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

n)

einfaches Mischen von Erzeugnissen (10), auch verschiedener Arten,

o)

einfaches Hinzufügen von Wasser, Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren (11) von Erzeugnissen,

p)

einfaches Zusammenstellen oder Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware oder einem Endprodukt, oder eine Ware, die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen als vollständige Ware oder als Endprodukt eingereiht werden kann, Zerlegen eines Erzeugnisses in seine Teile oder

q)

Schlachten von Tieren.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn für deren Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

ARTIKEL 3.5

Kumulierung

(1)   Ein Erzeugnis, das als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, wird als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei eingestuft, wenn es dort als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(2)   Eine Behandlung, die in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls die in der anderen Vertragspartei durchgeführte Behandlung nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.4 Absatz 1 Buchstaben a bis q hinausgeht.

(4)   Damit ein Ausführer, die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a für ein Erzeugnis nach Absatz 2 ausfüllen kann, erhält er von seinem Lieferanten die in Anhang 3-C genannten Informationen.

(5)   Die Informationen nach Absatz 4 gelten für eine einzige Sendung oder mehrere Sendungen desselben Vormaterials, das innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Datum, an dem die Informationen vorgelegt wurden, geliefert wird.

ARTIKEL 3.6

Toleranzen

(1)   Genügt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht den Voraussetzungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

a)

für ein in den Kapiteln 1 bis 49 oder 64 bis 97 des Harmonisierten Systems (12) eingereihtes Erzeugnis der Wert aller dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 Prozent des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

b)

für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in den Voraussetzungen des Anhangs 3-B festgesetzten Prozentsätze für den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschreitet.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.3 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

ARTIKEL 3.7

Maßgebende Einheit

(1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)   Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

ARTIKEL 3.8

Buchmäßige Trennung

(1)   Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Ursprungseigenschaft erhalten bleibt.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

(4)   Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 3 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden.

(5)   Eine Vertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung zuvor von ihrer Zollbehörde bewilligt wird. Die Zollbehörde der Vertragspartei überwacht die Verwendung der Bewilligung und darf diese widerrufen, falls der Inhaber von der Methode der buchmäßigen Trennung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Bedingungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

(6)   Die Methode der buchmäßigen Trennung ist jede Methode, die gewährleistet, dass zu keiner Zeit mehr Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft gewährt wird, als dies bei einer räumlich getrennten Lagerung der Vormaterialien der Fall wäre.

ARTIKEL 3.9

Warenzusammenstellungen

Eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschriften 3 b und c für die Auslegung des Harmonisierten Systems wird als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei betrachtet, wenn alle seine Bestandteile Ursprungserzeugnisse nach diesem Kapitel sind. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises oder des Frei-an-Bord-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ARTIKEL 3.10

Nichtbehandlung

(1)   Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.

(2)   Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses in einem Drittland darf erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.

(3)   Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)   Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweise auf das Erzeugnis selbst.

ARTIKEL 3.11

Wiedereingeführte Erzeugnisse

Ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend in diese Vertragspartei wieder eingeführt wird, gilt als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis:

a)

dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und

b)

während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

ARTIKEL 3.12

Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels sind Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial erfasst, sofern

a)

das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial gemeinsam mit dem Erzeugnis eingereiht und mit diesem geliefert, aber nicht getrennt in Rechnung gestellt werden und

b)

Typen, Mengen und Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials für das Erzeugnis üblich sind.

(2)   Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder ob es ein in Anhang 3-B festgesetztes Herstellungsverfahren oder eine in Anhang 3-B festgesetzte zolltarifliche Neueinreihung erfüllt, werden Zubehör, Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder sonstiges Informationsmaterial außer Acht gelassen.

(3)   Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung erfüllt, wird der Wert des Zubehörs, der Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder des sonstigen Informationsmaterials bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

(4)   Das Zubehör, die Ersatzteile, Werkzeuge und Anleitungen oder das sonstige Informationsmaterial eines Erzeugnisses haben dieselbe Ursprungseigenschaft wie das Erzeugnis, mit dem sie geliefert werden.

ARTIKEL 3.13

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft der folgenden Elemente zu ermitteln:

a)

Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,

b)

zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,

c)

Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Hilfsmittel,

d)

Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

e)

für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

f)

bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien und

g)

alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs angemessen belegt werden kann.

ARTIKEL 3.14

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Versand, die dazu verwendet werden, ein Erzeugnis während der Beförderung zu schützen, werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses außer Acht gelassen.

ARTIKEL 3.15

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse für den Einzelverkauf

(1)   Verpackungsmaterialien und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, werden, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Feststellung, ob alle beim Herstellen des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechende zolltarifliche Neueinreihung oder ein Herstellungsverfahren nach Anhang 3-B durchlaufen haben oder ob das Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, außer Acht gelassen.

(2)   Gilt für ein Erzeugnis eine in Anhang 3-B festgesetzte wertbezogene Voraussetzung, so wird der Wert der Verpackungsmaterialien und der Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, sofern sie mit dem Erzeugnis eingereiht sind, bei der Berechnung für die Anwendung der wertbezogenen Voraussetzung auf das Erzeugnis entweder als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft oder als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt.

ABSCHNITT B

Ursprungsverfahren

ARTIKEL 3.16

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

(1)   Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr. Der Einführer ist für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Voraussetzungen dieses Kapitels verantwortlich.

(2)   Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind:

a)

eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses belegt, oder

b)

die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt.

(3)   Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und seine Grundlagen nach Absatz 2 Buchstaben a oder b sind im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Teil der Zolleinfuhrerklärung. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erläuterung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen dieses Kapitel erfüllt.

(4)   Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung zum Ursprung auf und legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlagen eine Kopie davon vor.

(5)   Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

ARTIKEL 3.17

Erklärung zum Ursprung

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung darf von einem Ausführer eines Erzeugnis auf der Grundlage von Informationen ausgestellt werden, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, einschließlich von Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung wird mithilfe einer der Sprachfassungen in Anhang 3-D auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegeben, die das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnen, um die Identifizierung zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei verlangt vom Einführer nicht, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.

(3)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler oder Diskrepanzen in der Erklärung zum Ursprung oder einzig aus dem Grund ab, dass die Rechnung in einem Drittland ausgestellt wurde.

(4)   Die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(5)   Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)

eine einzige in die Vertragspartei eingeführte Lieferung eines Erzeugnisses oder mehrerer Erzeugnisse oder

b)

mehrere in die Vertragspartei eingeführte Lieferungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums.

(6)   Falls auf Antrag des Einführers zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems, die in den Abschnitten XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, in mehreren Lieferungen eingeführt werden, so darf im Einklang mit den Anforderungen der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine einzige Erklärung zum Ursprung für diese Erzeugnisse verwendet werden.

ARTIKEL 3.18

Gewissheit des Einführers

Die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Ausfuhrvertragspartei ist, gründet auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt.

ARTIKEL 3.19

Aufbewahrungspflichten

(1)   Ein Einführer, der eine Zollpräferenzbehandlung für ein in die Einfuhrvertragspartei eingeführtes Erzeugnis beantragt, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach dem Datum der Einfuhr des Erzeugnisses:

a)

die vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, sofern der Antrag auf einer Erklärung zum Ursprung beruht, oder

b)

alle Nachweise, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, sofern der Antrag auf der Gewissheit des Einführers beruht.

(2)   Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgestellt hat, bewahrt für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach dem Ausstellen dieser Erklärung eine Kopie hiervon sowie alle anderen Nachweise auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt.

(3)   Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Sonderfällen nach Artikel 3.20.

ARTIKEL 3.20

Kleinsendungen und Befreiungen

(1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art (13) handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2)   Sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie für die Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden, darf der Gesamtwert der Erzeugnisse nach Absatz 1 folgende Beträge nicht überschreiten:

a)

für die Europäische Union 500 EUR bei Kleinsendungen oder 1200 EUR bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden. Für die Umrechnung der in einer Landeswährung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgedrückten Beträge gilt der Eurokurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Dabei werden die für diesen Tag von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Beträge verwendet, es sei denn der Europäischen Kommission wird bis zum 15. Oktober ein anderer Betrag mitgeteilt; die Beträge gelten ab dem 1. Januar des Folgejahrs. Die Europäische Kommission teilt Japan die betreffenden Beträge mit.

b)

für Japan 100 000 Yen oder ein anderer von Japan festzulegender Betrag.

(3)   Die Vertragsparteien dürfen festlegen, dass die Voraussetzung für einen Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 2 für die Einfuhr eines Erzeugnisses, das die Einfuhrvertragspartei von den Voraussetzungen befreit hat, nicht erfüllt werden müssen.

ARTIKEL 3.21

Prüfung

(1)   Für die Zwecke der Prüfung, ob ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist oder ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei eine Prüfung anhand von Risikoanalysemethoden, zu denen auch eine Zufallsauswahl gehören darf, durchführen, und zwar durch die Anforderung von Informationen beim Einführer, der den Antrag nach Artikel 3.16 stellte. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Prüfung zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung, vor der Überlassung der Erzeugnisse oder danach durchführen.

(2)   Die nach Absatz 1 angeforderten Informationen umfassen lediglich folgende Elemente:

a)

war eine Erklärung zum Ursprung Grundlage des Antrags nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a, diese Erklärung zum Ursprung,

b)

die Zolltarifnummer des Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System und die verwendeten Ursprungskriterien,

c)

eine kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

d)

war ein spezifisches Herstellungsverfahren das Ursprungskriterium, eine spezifische Beschreibung dieses Verfahrens,

e)

gegebenenfalls eine Beschreibung der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und ohne Ursprungseigenschaft,

f)

war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang oder Herstellungsort),

g)

war die Wertmethode das Ursprungskriterium, die Angabe des Werts des Erzeugnisses sowie des Werts aller beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der wertbezogenen Voraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,

h)

war das Gewicht das Ursprungskriterium, die Angabe des Gewichts des Erzeugnisses sowie des Gewichts der einschlägigen beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, um gegebenenfalls die Einhaltung der Gewichtsvoraussetzung zu belegen, der verwendenden Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft,

i)

war eine Neueinreihung im Zolltarif das Ursprungskriterium, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einschließlich ihrer Zolltarifnummer nach dem Harmonisierten System (als 2-, 4- oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium) oder

j)

die Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Nichtbehandlung nach Artikel 3.10.

(3)   Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Prüfung ansieht.

(4)   Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so informiert der Einführer die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, falls die angeforderten Informationen vollständig oder bezüglich eines oder mehrere Elemente direkt vom Ausführer geliefert werden können.

(5)   Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Absatz 1 ersucht hat, den Einführer um zusätzliche Informationen ersuchen, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(6)   Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Prüfung die Zollpräferenzbehandlung für das betreffenden Erzeugnis auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Garantien) an, die Erzeugnisse freizugeben. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich rückgängig gemacht, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft des betreffenden Erzeugnisses oder die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels festgestellt hat.

ARTIKEL 3.22

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, arbeiten die Vertragsparteien bei der Prüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft hat und die anderen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt, durch die Zollbehörde jeder Vertragspartei zusammen.

(2)   Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a eine Erklärung zum Ursprung zugrunde, so darf die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um die Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1 ersucht hat, binnen zwei Jahren nach der Einfuhr des Erzeugnisses auch die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um Informationen ersuchen, falls die die Prüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu prüfen. Das Ersuchen um Informationen sollte folgende Informationen enthalten:

a)

die Erklärung zum Ursprung,

b)

die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

c)

den Namen des Ausführers,

d)

den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

e)

gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.

Neben diesen Informationen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei gegebenenfalls auch um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

(3)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften um Unterlagen oder Untersuchungen ersuchen, indem sie Beweismittel anfordert oder die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 legt die nach Absatz 2 ersuchte Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die folgenden Informationen vor:

a)

die ersuchten Unterlagen, soweit verfügbar,

b)

eine Stellungnahme zur Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

c)

die Beschreibung des untersuchten Erzeugnisses sowie die für die Anwendung dieses Kapitel relevante Zolltarifeinreihung,

d)

eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,

e)

Informationen zur Art der Durchführung der Untersuchung und

f)

gegebenenfalls Belege.

(5)   Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei legt der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Informationen nach Absatz 4 nicht vor, falls diese Informationen vom Ausführer als vertraulich angesehen werden.

(6)   Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse, und Telefon- und Telefaxnummern der Zollbehörden mit; sie teilt ihr auch alle Änderungen dieser Daten binnen 30 Tagen nach dem Tag der Änderung mit.

ARTIKEL 3.23

Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem AZGA.

ARTIKEL 3.24

Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern

a)

binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1

i)

keine Antwort eingegangen ist oder

ii)

falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

b)

binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 5

i)

keine Antwort eingegangen ist oder

ii)

die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

c)

binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 2

i)

keine Antwort eingegangen ist oder

ii)

die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder

d)

nach einem vorausgegangenen Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 3.23 und innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Zeitraums in Bezug auf die Erzeugnisse, für die ein Antrag nach Artikel 3.16 Absatz 1 gestellt wurde,

i)

die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder

ii)

das Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

(2)   Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen dieses Kapitels, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.

(3)   Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.22 Absatz 4 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit. Erfolgt eine solche Mitteilung, finden auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung Konsultationen statt. Die Frist für die Konsultation darf fallweise im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultation darf nach dem Verfahren des mit Artikel 22.3 eingesetzten Ausschusses „Ursprungsregeln und Zollfragen“ stattfinden. Nach Ablauf der Konsultationsfrist darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat.

ARTIKEL 3.25

Vertraulichkeit

(1)   Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2)   Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen dürfen nur von diesen Behörden für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.

(3)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, werden vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei nach Artikel 3.21 und 3.22 vom Ausführer erhalten hat, nicht offengelegt.

(4)   Von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhaltene Informationen dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafvorfahren vor einem Gericht oder einem Richter verwendet werden, es sei denn die Ausfuhrvertragspartei erteilt nach ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften die Erlaubnis dazu.

ARTIKEL 3.26

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Jede Vertragspartei verhängt verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen nach ihren jeweiligen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen all jene Personen, die – um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen – ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, welche den Vorschriften des Artikels 3.19 nicht nachkommen oder welche die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 3.22 Absatz 3 verweigern.

ABSCHNITT C

Sonstiges

ARTIKEL 3.27

Anwendung dieses Kapitels auf Ceuta und Melilla

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Ausdruck „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.

(2)   Ursprungserzeugnisse Japans erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Japan unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr im Rahmen dieses Abkommens der gleichen Zollbehandlung wie sie aus der Europäischen Union eingeführten Ursprungserzeugnissen der Europäischen Union gewährt wird.

(3)   Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Japan nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Japan ausgeführte Erzeugnisse.

(4)   Artikel 3.5 gilt für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Japan sowie Ceuta und Melilla.

(5)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(6)   Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.

ARTIKEL 3.28

Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“

(1)   Der mit Artikel 22.3 eingesetzte Ausschuss „Ursprungsregeln und Zollfragen“ (in diesem Kapitel im Folgenden „Ausschuss“) ist neben den anderen in seinen Verantwortungsbereich fallenden Aufgaben nach Artikel 4.14 Absatz 1 auch für die wirksame Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels zuständig.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Ausschuss folgende Aufgaben:

a)

das Überprüfen von Empfehlungen und gegebenenfalls das Ausarbeiten geeigneter Empfehlungen für den Gemischten Ausschuss im Hinblick auf

i)

die Durchführung und Funktionsweise dieses Kapitels sowie

ii)

alle von einer Vertragspartei vorgeschlagenen Änderungen dieses Kapitels,

b)

die Verabschiedung von Erläuterungen, um die Umsetzung diese Kapitels zu erleichtern,

c)

das Festlegen des Beratungsverfahrens nach Artikel 3.24 Absatz 3 und

d)

die Erörterung aller weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel gemäß Vereinbarung zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

ARTIKEL 3.29

Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen auch auf Erzeugnisse angewandt werden, welche die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach diesem Datum bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 gestellt wird.

ANHANG 3-A

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

 

1.

In diesem Anhang finden sich die allgemeinen Regeln nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c für die anzuwendenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B.
 

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt: eine Neueinreihung im Zolltarif, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ein minimaler regionaler Wertanteil oder jede andere in diesem Anhang und in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.
 

3.

Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.
 

4.

Grundlage dieses Anhang sowie der Anhänge 3-B und 3-E ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.

Bemerkung 2

Aufbau von Anhang 3-B

 

1.

Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.
 

2.

Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 3-B.
 

3.

Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.
 

4.

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhang 3-b bezeichnet der Ausdruck

a)

„Kapitel“ die ersten beiden Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

b)

„Position“ die ersten vier Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems

c)

„Abschnitt“ einen Abschnitt des Harmonisierten Systems

d)

„Unterposition“ die ersten sechs Ziffern der Tarifnummer des Harmonisierten Systems.

 

5.

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet die Abkürzung (1)

„CC“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel)

„CTH“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position)

„CTSH“

das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung der Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition)

Bemerkung 3

Anwendung von Anhang 3-B

 

1.

Artikel 3.2 Absatz 3 betreffende Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.
 

2.

Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierte System eingereiht sind.
 

3.

Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.

Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und des minimalen regionalen Wertanteils

Begriffsbestimmungen:

 

1.

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird

b)

„EXW“

i)

den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlte wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,

ii)

falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei angefallenen Kosten,

A)

einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und

B)

abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen

c)

„FOB“

i)

den Frei-an-Bord-Preis des Erzeugnisses, der dem Verkäufer gezahlte wurde oder zu zahlen ist, unabhängig von der Beförderungsart, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, oder,

ii)

falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Erzeugung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei seiner Erzeugung in der ausführenden Vertragspartei und seinem Transport zum Ausfuhrhafen der Vertragspartei angefallenen Kosten,

A)

einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, der Fracht- und der Versicherungskosten und

B)

abzüglich aller inländischen Abgaben der ausführenden Vertragspartei, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen

d)

„MaxNOM“ den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

e)

„RVC“ den als Prozentsatz ausgedrückten minimalen regionalen Wertanteil eines Erzeugnisses

f)

„VNM“ den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen

 

2.

MaxNOM und RVC werden mithilfe der nachstehenden Formeln berechnet:

Formula

Formula

Bemerkung 5

Definition der in Anhang 3-B Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„biotechnisches Verfahren“

i)

das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen (Bakterien, Viren (auch Phagen) usw.) oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

ii)

das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren

b)

„Verändern der Partikelgröße“ das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden

c)

„chemische Reaktion“ einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgenden Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

i)

Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel

ii)

Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser

iii)

Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser

d)

„Destillieren“:

i)

das Destillieren unter Normaldruck bezeichnet einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in ihre dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt werden; dabei können unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen, und

ii)

das Vakuumdestillieren bezeichnet ein Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand

e)

„Isomerentrennung“ das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung

f)

„Mischen“ das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden

g)

„Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen

h)

„Reinigen“ ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 Prozent der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden

Bemerkung 6

Definition von im Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln bezeichnet der Ausdruck

a)

„synthetische oder künstliche Spinnfasern“ Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07

b)

„natürliche Fasern“ alle Fasern ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; unter „natürliche Fasern“ fallen Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05

c)

„Bedrucken“ ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält

d)

„Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 Prozent des EXW oder 45 Prozent des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Bemerkung 7

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

 

1.

Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff Grundspinnstoffe:

a)

Seide

b)

Wolle

c)

grobe Tierhaare

d)

feine Tierhaare

e)

Rosshaar

f)

Baumwolle

g)

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

h)

Flachs

i)

Hanf

j)

Jute und andere textile Bastfasern

k)

Sisal und andere textile Agavefasern

l)

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

m)

synthetische Filamente

n)

künstliche Filamente

o)

elektrische Leitfilamente

p)

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

q)

synthetische Spinnfasern aus Polyester

r)

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

s)

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

t)

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

u)

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

v)

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

w)

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

x)

andere synthetische Spinnfasern

y)

künstliche Spinnfasern aus Viskose

z)

andere künstliche Spinnfasern

aa)

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

bb)

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

cc)

Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist

dd)

andere Erzeugnisse der Position 56.05

ee)

Glasfasern

ff)

Metallfasern

 

2.

Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Bedingungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

a)

das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und

b)

das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht

Beispiel:

Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 Prozent oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

 

3.

Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 20 Prozent für Erzeugnisse, die „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 Prozent nicht überschreiten.
 

4.

Ungeachtet der Bemerkung 7.2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranz auf 30 Prozent für Erzeugnisse, die „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,“ enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 Prozent nicht überschreiten.
 

5.

Für ein Erzeugnis der Positionen 51.06 bis 51.10 und der Positionen 52.04 bis 52.07 dürften Chemiefaser ohne Ursprungseigenschaft beim Spinnen natürlicher Fasern verwendet werden, sofern ihr Gesamtgewicht 40 Prozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 8

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

 

1.

Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für die betreffenden an vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, sofern sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 Prozent des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet.
 

2.

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 61 bis 63 verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft (beispielsweise Knöpfe) aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

 

3.

Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B einen Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft festsetzt.

(1)  Sicherheitshalber wird klargestellt, dass, wenn die Voraussetzung einer zolltariflichen Neueinreihung eine Ausnahme für eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.


ANHANG 3-B

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

Spalte 2

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01-01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01-02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

Aller Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) ist vollständig gewonnen oder hergestellt oder

Herstellen, bei dem Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) der Käfighaltung in Aquakulturbetrieben unterliegt und anschließend in Aquakulturbetrieben einer Vertragspartei mindestens 3 Monate gefüttert und gemästet wird. Die Dauer der Fütterung oder Mästung in einem Aquakulturbetrieb wird anhand des Zeitpunkts des Einsetzens in die Käfige und dem im elektronischen Fangdokument für Roten Thun (eBCD) der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) festgehaltenen Schlachttermins ermittelt.

andere

Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

04.01-04.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

05.01-05.11

CTH

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

06.01-06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01-07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01-08.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

09.01

CTSH oder

Mischen

0902.10-0902.20

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0902.10 und 0902.20 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0902.30-0903.00

CTSH oder

Mischen

09.04-09.10

CTSH oder

Mischen, Zerkleinern oder Mahlen

Kapitel 10

Getreide

10.01-10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01-11.09

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.13, 07.14 und 23.03, der Unterposition 0710.10 sowie getrocknete Kartoffeln der Unterposition 0712.90 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01

CTH

12.02-12.14

CTH, ausgenommen aus der Position 12.01

Kapitel 13

Schelleck; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301.20-1302.19

CTH

1302.20

CTSH; Pektinstoffe ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden

1302.31

CTH

1302.32

CTSH; Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrotkernen ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden

1302.39

CTH

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01-14.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01-15.06

CTH

15.07

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.01 und 15.07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.08

CTH

15.09-15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11-15.13

CTH

15.14

 

Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.05 und 15.14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Senföf und seine Fraktionen

CTH

15.15

 

Öl aus Reiskleie und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.06 und 15.15 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

andere

CTH

1516.10-1517.10

CTH

1517.90

 

Mischungen von pflanzlichen Ölen, nicht weiter verarbeitet

CC

andere

CTH

15.18-15.22

CTH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

16.01-16.02

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 und der Position 10.06 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

16.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

16.04-16.05

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 und der Position 10.06 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

17.02

CTH, vorausgesetzt dass

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 04.04 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

17.03

CTH

17.04

CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01-18.05

CTH

18.06

CTH, vorausgesetzt dass

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01

CC, vorausgesetzt dass

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.01, 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.02

CC, vorausgesetzt dass

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.01 90 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.03

CC, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.04

CC, vorausgesetzt dass

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.01, 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.05

CTH, vorausgesetzt dass

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.03, 10.06 und 11.01 bis 11.08 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CC

20.02-20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04-20.08

CTH, vorausgesetzt dass die verwendeten Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.), Erbsen (Pisum sativum), Ananas, Orangen und Kartoffeln und der verwendete Spargel vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.09

CTH, vorausgesetzt dass die verwendeten Ananas, Orangen, Tomaten, Äpfel und Weintrauben vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

21.01

CC, vorausgesetzt dass

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.03 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2102.10-2103.10

CTH

2103.20

CC, ausgenommen aus den Positionen 07.02 und 20.02

2103.30

CTSH; Senfmehl ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch verwendet werden

2103.90

CTSH

21.04

CTH

21.05

CTH, vorausgesetzt dass

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

21.06

CTH, vorausgesetzt dass

die verwendeten Vormaterialien des Konnyaku der Unterposition 1212.99 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.01 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.03 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 10.06 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01

CTH

22.02

CTH, vorausgesetzt dass

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.03-22.08

CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.09

CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass alle verwendeten Vormaterialien der Position 10.06 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH

23.02-23.03

CTH, vorausgesetzt dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

23.04-23.08

CTH

23.09

CTH, vorausgesetzt dass

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 und der Position 19.01 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 10 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

24.01

CC

2402.10

CTH, vorausgesetzt dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 24 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2402.20-2403.99

CTH

MaxNOM 35 % (EXW) oder

RVC 70 % (FOB)

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01

CTH

25.02-25.30

CTH

MaxNOM 70 % (EXW) oder

RVC 35 % (FOB)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01-26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01-27.09

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel der Unterpositionen 3824.99 und 3826.00 oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11

CTSH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion

27.12-27.15

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT V

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01-28.53

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10-2905.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2905.43-2905.44

CTH, ausgenommen aus der Position 17.02 und der Unterposition 3824.60

2905.45

CTH jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2905.45 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2905.49-2905.59

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2906.11

CTSH

2906.12-2918.13

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2918.14-2918.15

CTSH

2918.16-2922.41

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2922.42

CTSH

2922.43-2923.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2923.20

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2923.30-2924.24

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2924.25-2924.29

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2925.11-2938.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

2938.90

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

29.39

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

29.40

CTSH

29.41-29.42

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01-30.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01-31.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

31.05

 

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

andere

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder CTH und RVC 55 % (FOB); jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 31.05 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01-32.05

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3206.11-3206.19

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 32.06 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW oder 15 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

3206.20-3215.90

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301.12-3302.10

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3302.90-3303.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

33.04

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

33.05-33.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachs und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

34.01-34.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

35.01

CTH

3502.11 - 3502.19

CTH, ausgenommen aus den Positionen 04.07 und 04.08

3502.20 – 3504.00

CTH

35.05

CC, ausgenommen aus der Position 11.08

35.06-35.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01-36.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

37.01-37.07

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Herstellen von Standardvormaterial oder Isomerentrennung

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01-38.08

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3809.10

CTH, ausgenommen aus den Positionen 11.08 und 35.05

3809.91-3822.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.23

CTSH

3824.10-3824.50

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3824.60

CTH, ausgenommen aus der Position 17.02 und den Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

3824.71-3824.91

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

3824.99

 

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

andere

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.25

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

39.01-39.03

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.04-39.06

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.07-39.08

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.09-39.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.11

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.12-39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

39.16-39.26

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 – 40.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4012.11-4012.19

CTSH

Runderneuern von gebrauchten Reifen

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4012.20-4017.00

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Rohe Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01-41.03

CC

4104.11- 4104.19

CTH

4104.41-4104.49

CTSH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

4105.10

CTH

4105.30

CTSH

4106.21

CTH

4106.22

CTSH

4106.31

CTH

4106.32

CTSH

4106.40

 

Erzeugnis in nassem Zustand

CTH

Erzeugnis in getrocknetem Zustand

CTH oder

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in nassem Zustand

4106.91

CTH

4106.92

CTSH

41.07-41.13

CTH, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur verwendet werden, sofern die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

41.14-41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01-42.06

CC

CTH und MaxNOM 45 % (EXW) oder

CTH und RVC 60 % (FOB)

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

43.01

CC

43.02-43.04

CTH

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01-44.21

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01-45.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

4601.21-4601.22

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4601.29

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4601.92-4601.93

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4601.94

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4601.99-4602.12

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

4602.19

CC, ausgenommen aus dem Kapitel 14

4602.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01-47.07

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01-48.23

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01-49.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der verwendeten Begriffe und der Toleranzen, die für bestimmt Erzeugnisse aus Spinnstoffen gelten, finden sich in Anhang 3-A Bemerkungen 6, 7 und 8

Kapitel 50

Seide

50.01

CTH

50.02

CTH, ausgenommen aus der Position 50.01

50.03

 

gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Schappeseide

andere

CTH

50.04-50.05

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

 

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Spinnen

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

Messinahaar

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01-51.05

CTH

51.06-51.10

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11-51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 52

Baumwolle

52.01-52.03

CTH

52.04-52.07

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08-52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01-53.05

CTH

53.06-53.08

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09-53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01-54.06

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.07-54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

55.01-55.07

Extrudieren von Chemiefasern

55.08-55.11

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12-55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02

 

Nadelfilz

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung; jedoch dürfen

Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02

Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder

bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603.11-5603.14

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603.91-5603.94

Herstellen aus

gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Zwirnen mit Gimpen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder

Beflocken mit Färben

56.07-56.09

Spinnen natürlicher Fasern oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Bemerkung zu diesem Kapitel Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe als Unterlage verwendet werden.

57.01-57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarn oder klassischem Ringgarn aus Viskose

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01-58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.05

CTH

58.06-58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Tuften mit Färben oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

59.02

 

mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Weben

andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

59.03

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

59.05

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.06

 

Gewirke und Gestricke

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

andere

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

andere

CTH

59.09-59.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01-60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

61.01-61.17

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamenten mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.02

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.04

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.05

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.06

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.07-62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.09

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.10

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.11

 

Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.12

 

Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.13-62.14

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.16

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

62.17

 

bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01-63.04

 

aus Filz, aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

 

– –

bestickt

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW oder 35 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

– –

andere

Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

 

aus Vliesstoffen

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

63.08

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Zusammenstellung nicht überschreitet

63.09-63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01-64.06

CC

CTH, ausgenommen aus den Positionen 64.01 bis 64.05 und aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle verbunden sind der Unterposition 6406.90 und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH, ausgenommen aus den Positionen 64.01 bis 64.05 oder aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle verbunden sind, der Unterposition 6406.90 und RVC 55 % (FOB)

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01-65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01-66.03

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01-67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01-68.15

CTH

MaxNOM 70 % (EXW) oder

RVC 35 % (FOB)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01-69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01-70.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.06

 

beschichtete Glasplatten (Träger)

CTH oder

Herstellen aus nicht beschichteten Glasplatten (Träger) der Position 70.06

andere

CTH, ausgenommen aus den Positionen 70.02 bis 70.05

70.07 (1) -70.09

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.10

 

Glas und Glaswaren, Behältnisse aus Glas

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

70.13

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.13 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

70.14-70.17

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7018.10

CTH

7018.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7018.90

CTH

70.19-70.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01

CC

71.02-71.04

CTSH

71.05

CTH

71.06

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.07

 

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

andere

CTH

71.08

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.09

 

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

andere

CTH

71.10

 

in Rohform

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06. 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

71.11

 

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

andere

CTH

71.12

CTH

71.13-71.17

CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.13 bis 71.17

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01-72.06

CTH

72.07

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.08-72.17

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

7218.10

CTH

7218.91-7218.99

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.19-72.23

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.19 bis 72.23

7224.10

CTH

7224.90

CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

72.25-72.29

CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.25 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

73.03

CTH

73.04-73.06

CC, ausgenommen aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29.

73.07

 

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

CTH, ausgenommen aus geschmiedetem Halbzeug der Position 72.07; jedoch darf geschmiedetes Halbzeug ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.07 verwendet werden, sofern sein Wert 50 % des EXW oder 45 % des FOB des Erzeugnisses nicht überschreitet

andere

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus der Unterposition 7301.20

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7309.00-7315.19

CTH

7315.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7315.81-7319.90

CTH

7320.10

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

7320.20-7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01-74.02

CTH

74.03

CTSH

74.04-74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01-75.04

CTSH

75.05-75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01

CTSH

76.02-76.06

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH und RVC 55 % (FOB)

76.07

CTH, ausgenommen aus der Position 76.06

7608.10-7616.91

CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder

CTH und RVC 55 % (FOB)

7616.99

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801.10

CTSH

7801.91-7801.99

CTH, ausgenommen aus der Position 78.02

78.02-78.04

CTH

78.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01-79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01-80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01-81.13

CTSH oder

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position durch Raffinieren, Schmelzen oder thermisches Umformen

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10-8205.70

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus den Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.07-82.15

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

83.01-83.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01-84.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.07-84.08 (2)

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.09-84.24

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.25-84.30

CTH, ausgenommen aus der Position 84.31

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.31-84.43

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.44-84.47

CTH, ausgenommen aus der Position 84.48

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.48-84.55

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.56-84.65

CTH, ausgenommen aus der Position 84.66

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.66-84.68

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.70-84.72

CTH, ausgenommen aus der Position 84.73

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

84.73-84.87

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01-85.02

CTH, ausgenommen aus der Position 85.03

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.03-85.18

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.19-85.21

CTH, ausgenommen aus der Position 85.22

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.22-85.23

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.25-85.28

CTH, ausgenommen aus der Position 85.29

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.29-85.34

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.35-85.37

CTH, ausgenommen aus der Position 85.38

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.38-85.39

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8540.11-8540.12

CTSH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8540.20-8540.99

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8541.10-8541.60

CTSH

verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8541.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8542.31-8542.39

CTSH

verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8542.90-8543.90

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8544.11-8544.60

CTH, ausgenommen aus den Positionen 74.08, 74.13. 76.05 und 76.14

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

8544.70

CTH, ausgenommen aus den Positionen 70.02 und 90.01

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

85.45-85.48

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01-86.09

CTH, ausgenommen aus der Position 86.07

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01 -87.07 (3)

MaxNOM 45 % (EXW) oder

RVC 60 % (FOB)

87.08 (4)

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

87.09-87.11

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

87.12

MaxNOM 45 % (EXW) oder

RVC 60 % (FOB)

87.13-87.16

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01-88.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01-89.08

CTH, ausgenommen aus Rümpfen der Position 89.06

MaxNOM 40 % (EXW) oder

RVC 65 % (FOB)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10-9001.40

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9001.50

CTH

Herstellen, bei dem eine der folgenden Behandlungen erfolgt:

Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell oder

Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9001.90-9033.00

CTH, ausgenommen aus der Position 96.20

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

9101.11-9113.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9113.90

CTH

91.14

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01-92.09

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01-93.07

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

9401.10-9401.80

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

9401.90

CC

94.02-94.06

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

95.03-95.05

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

95.06

 

Golfschläger und Teile davon

CTH; jedoch dürfen Rohformen ohne Ursprungseigenschaft zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

andere

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

95.07-95.08

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01

CC

96.02-96.04

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

96.05

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW oder des FOB der Zusammenstellung nicht überschreitet

96.06-96.20

CTH

MaxNOM 50 % (EXW) oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01-97.06

CTH


(1)  Für die Erzeugnisse der Unterpositionen 7007.11 und 7007.21 siehe auch Anhang 3-B-1.

(2)  Für die Positionen 84.07 bis 84.08 siehe auch Anhang 3-B-1.

(3)  Für die Positionen 87.01 bis 87.07 siehe auch Anhang 3-B-1.

(4)  Für die Position 87.08 siehe auch Anhang 3-B-1.

ANLAGE 3-B-1

BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE FAHRZEUGE UND FAHRZEUGTEILE

ABSCHNITT 1

Lieferantenerklärungen

Legt ein Lieferanten in Japan einem Hersteller von Erzeugnissen der Positionen 84.07 und 84.08 und der Positionen 87.01 bis 87.08 in Japan die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse vor, so kann der Lieferant eine Lieferantenerklärung vorlegen.

ABSCHNITT 2

Interimsschwelle der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

 

1.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zwölfmonatszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in allen folgenden Jahren den Zwölfmonatszeitraum nach Ablauf des vorherigen Jahres.
 

2.

Für Fahrzeuge der Position 87.03 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des dritten Jahres

Vom vierten Jahr bis zum Ablauf des sechsten Jahres

Ab dem siebten Jahr

MaxNOM 55 % (EXW); oder

RVC 50 % (FOB)

MaxNOM 50 % (EXW); oder

RVC 55 % (FOB)

MaxNOM 45 % (EXW); oder

RVC 60 % (FOB)

 

3.

Die in den Tabellen der Buchstaben a bis c festgesetzten Interimsschwellen gelten für Erzeugnisse, die direkt von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden, nicht jedoch für Erzeugnisse, die als Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei in einem vollständiges Fahrzeug verbaut werden

a)

Für Fahrzeugteile der Positionen 84.07 und 84.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des dritten Jahres

Ab dem vierten Jahr

MaxNOM 60 % (EXW); oder

RVC 45 % (FOB)

MaxNOM 50 % (EXW); oder

RVC 55 % (FOB)

b)

Für Fahrzeugteile der Positionen 87.06 und 87.07 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des fünften Jahres

Ab dem sechsten Jahr

MaxNOM 55 % (EXW); oder

RVC 50 % (FOB)

MaxNOM 45 % (EXW); oder

RVC 60 % (FOB)

c)

Für Fahrzeugteile der Position 87.08 wenden die Vertragsparteien die folgenden Regeln an:

Vom ersten Jahr bis zum Ablauf des dritten Jahres

Ab dem vierten Jahr

CTH:

MaxNOM 60 % (EXW); oder

RVC 45 % (FOB)

CTH;

MaxNOM 50 % (EXW); oder

RVC 55 % (FOB)

ABSCHNITT 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für bestimmte Kraftfahrzeuge durch Herstellungsverfahren für bestimmte Teile

 

1.

Zur Einhaltung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Spalte 2 des Anhangs 3-B für Kraftzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 gilt ein bei der Herstellung dieser Kraftfahrzeuge verwendetes Vormaterial der Spalte i in der nachstehenden Tabelle als Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, sofern

a)

es die erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B für dieses Vormaterial erfüllt oder

b)

das mit diesem Vormaterial verbundene in Spalte ii der nachstehenden Tabelle genannte Herstellungsverfahren in einer Vertragspartei durchgeführt wird

Tabelle

Spalte i

Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung (1)

Spalte ii

zugehöriges Herstellungsverfahren

7007.11

Vorspannen eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden

7007.21

Vorspannen oder Laminieren eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft, sofern keine Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.07 verwendet werden

8707.10

 

Karosserierohling (2) aus Stahl, für Kraftfahrzeuge der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90

Herstellen aus Stahlhalbzeug ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.07, 72.18 und 72.24 (3)

8708.10

 

Stoßstangen (ausgenommen Teile davon)

Alle Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft aus Polymer und Flachstahl müssen geformt oder gepresst sein

8708.29

 

Karosseriepressteile (ausgenommen Teile davon)

Alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein.

Türbaugruppen (ausgenommen Teile davon)

Alle für die Innen- und Außenverkleidung der Türen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen geformt oder gepresst sein und

alle verwendeten Türteile ohne Ursprungseigenschaft müssen zusammengebaut sein und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden.

8708.50

 

Triebachsen mit Differenzial, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen

Antriebswellen und Differenzialgetriebe sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden

nicht angetriebenen Achseln (ausgenommen Teile davon)

Nicht angetriebene Achseln sind aus flachgewalztem Metall ohne Ursprungseigenschaft hergestellt und

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.08 dürfen nicht verwendet werden

 

2.

Die Anwendung des Absatzes 1 lässt die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts A des Kapitels 3 und des Anhangs 3-A unberührt.

ABSCHNITT 4

Überprüfung der Umsetzung von Abschnitt 3 und entsprechende Konsultationen

 

1.

Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien auf Antrag einer der Vertragsparteien anhand der vorliegenden Informationen gemeinsam die Umsetzung von Abschnitt 3.
 

2.

Nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, sofern auf der Grundlage von Fakten und nicht nur von Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten Hinweise dafür vorliegen,

a)

dass die Einfuhren der Erzeugnisse der Unterpositionen 8703.21 bis 8703.90 aus der ersuchten Vertragspartei in die ersuchende Vertragspartei durch die Anwendung des Abschnitts 3 in absoluten Zahlen oder gemessen an der heimischen Produktion beträchtlich angestiegen sind oder

b)

dass die Bezugsquellen sich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens geändert haben, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Erzeuger der unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse in der ersuchenden Vertragspartei ausgewirkt hat.

 

3.

Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf mit dem Ziel, die Richtigkeit der Fakten und geeignete Maßnahmen bezüglich der Umsetzung von Abschnitt 3 zu ermitteln. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu einer Ausweitung der Anwendung von Abschnitt 3 führen.
 

4.

Sicherheitshalber wird klargestellt, dass eine Vertragspartei im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung dieses Abschnitts die in Kapitel 21 vorgesehene Streitbeilegung in Anspruch nehmen darf.

ABSCHNITT 5

Beziehung zu Drittländern

Die Vertragsparteien können beschließen, dass einige oder alle Vormaterialien der Positionen 84.07, 85.44 und 87.08 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einem Drittland, die beim Herstellen in einer Vertragspartei eines Erzeugnisses der Position 87.03 des Harmonisierten Systems verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nach diesem Abkommen gilt, sofern

a)

aufseiten jeder Vertragsparteien ein Handelsabkommen in Kraft ist, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,

b)

eine Abmachung zwischen der Vertragspartei und dem genannten Drittland über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft ist, wodurch die vollständige Umsetzung dieses Abschnitts gewährleistet wird, und die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt und

c)

die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.


(1)  Findet sich in Spalte i eine spezifische Beschreibung eines Vormaterials, so gilt das zugehörige Herstellungsverfahren in Spalte ii nur für dieses Vormaterial.

(2)  Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Karosserierohling“ eine Karosserie, deren Metallteile vor dem Lackieren zusammengefügt wurden; darunter fallen das Zusammenfügen

des Rahmens und

der Karosserieteile

ausgenommen sind der Einbau in den Rahmen

des Motors

der Chassis-Baugruppen oder der Zierelemente (Glas, Sitze, Polster, Elektronik usw.) oder

der beweglichen Teile (Türen, Heckklappe, Motorhaube sowie Stoßstangen).

(3)  Damit die Regel für das zugehörige Herstellungsverfahren angewendet werden kann,

a)

sind die folgenden Teile des Karosserierohlings, sofern sie Bestandteile des Karosserierohlings sind, aus Stahl zu fertigen:

A-, B- oder C-Säule oder entsprechendes Teil

Schweller oder entsprechendes Teil

Querträger oder entsprechendes Teil

Bodenlängsträger oder entsprechendes Teil

Seitenabdeckbleche oder entsprechendes Teil

Dachlängsträger oder entsprechendes Teil

Instrumententafelträger oder entsprechendes Teil

Dachbogen oder entsprechendes Teil

Rückwand oder entsprechendes Teil

Brandwand oder entsprechendes Teil

Stoßfängerträger oder entsprechendes Teil

Bodenblech oder entsprechendes Teil und

b)

sind Teile oder Kombinationen von Teilen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, sofern sie dieselbe Funktion wie die genannten Teile erfüllen, ebenfalls aus Stahl zu fertigen.


ANHANG 3-C

ANGABEN IN ARTIKEL 3.5

Die Angaben in Artikel 3.5 Absatz 4 sind auf die folgenden Angaben beschränkt:

a)

Warenbeschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

b)

Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B die Wertmethoden herangezogen werden

c)

Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und

d)

Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Absätzen a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben


ANHANG 3-D

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Ursprungserklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Ursprungserklärung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Japanische Fassung

Image

Bulgarische Fassung

(Период: от … до … (1))

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (износител № … (2)), декларира, че освен когато е отбелязано друго, тези продукти са с/със … преференциален произход (3).

(Използвани критерии за произход (4))

(Място и дата (5))

(Наименование с печатни букви на износителя)

Kroatische Fassung

(Razdoblje: od … do … (1))

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (referentni broj izvoznika: … (2)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ... preferencijalnog podrijetla … (3).

(Primijenjeni kriteriji podrijetla (4))

(Mjesto i datum (5))

(Ime izvoznika tiskanim slovima)

Tschechische Fassung

(Období: od … do … (1))

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (referenční číslo vývozce … (2)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (3).

(Použitá kritéria původu (4))

(Místo a datum (5))

(Jméno vývozce tiskacím písmem)

Dänische Fassung

(Periode: fra … til … (1))

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (eksportørreferencenr. … (2)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (3).

(Anvendte oprindelseskriterier (4))

(Sted og dato (5))

(Eksportørens navn med blokbogstaver)

Niederländische Fassung

(Tijdvak: van … tot en met … (1))

De exporteur van de producten waarop dit document van toepassing is (referentienr. exporteur … (2)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze producten van preferentiële oorsprong zijn uit … (3).

(Gebruikte oorsprongscriteria (4))

(Plaats en datum (5))

(Naam van de exporteur in blokletters)

Englische Fassung

(Period: from … to … (1))

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No … (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (3).

(Origin criteria used (4))

(Place and date (5))

(Printed name of the exporter)

Estnische Fassung

(Ajavahemik: alates … kuni … (1))

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (eksportija viitenumber … (2)) kinnitab, et välja arvatud selgelt osutatud juhtudel on need tooted … sooduspäritoluga (3).

(Kasutatud päritolukriteeriumid (4))

(Koht ja kuupäev (5))

(Eksportija nimi suurtähtedega)

Finnische Fassung

(… ja … välinen aika (1))

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (viejän viitenumero … (2)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (3).

(Käytetyt alkuperäkriteerit (4))

(Paikka ja päiväys (5))

(Viejän nimi painokirjaimin)

Französische Fassung

(Période: du … au … (1))

L'exportateur des produits couverts par le présent document (no de référence exportateur … (2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (3).

(Critères d'origine appliqués (4))

(Lieu et date (5))

(Nom en caractères d'imprimerie de l'exportateur)

Deutsche Fassung

(Zeitraum: von … bis … (1))

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … (3) sind.

(Verwendete Ursprungskriterien (4))

(Ort und Datum (5))

(Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

Griechische Fassung

(Περίοδος: από … έως … (1))

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (αριθ. αναφοράς εξαγωγέα … (2)) δηλώνει ότι, εκτός αν ρητά δηλώνεται διαφορετικά, αυτά τα προϊόντα είναι προτιμησιακής καταγωγής … (3).

(Χρησιμοποιούμενα κριτήρια καταγωγής (4))

(Τόπος και ημερομηνία (5))

(Επωνυμία του εξαγωγέα ολογράφως)

Ungarische Fassung

(Időszak: …-tól …-ig (1))

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (az exportőr azonosító száma … (2)) kijelentem, hogy egyértelmű eltérő jelzés hiányában az áruk preferenciális … (3) származásúak.

(Alkalmazott származási feltételek (4))

(Hely és dátum (5))

(Az exportőr nyomtatott neve)

Italienische Fassung

(Periodo: dal … al … (1))

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento(numero di riferimento dell'esportatore … (2)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (3).

(Criteri di origine usati (4))

(Luogo e data (5))

(Nome stampato dell'esportatore)

Lettische Fassung

(Laikposms: no … līdz … (1))

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (eksportētāja atsauces numurs … (2)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir … preferenciāla izcelsme (3).

(Izmantotie izcelsmes kritēriji (4))

(Vieta un datums (5))

(Eksportētāja vārds vai nosaukums drukātiem burtiem)

Litauische Fassung

(Laikotarpis nuo … iki … (1))

Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (Eksportuotojo registracijos Nr. … (2)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai kitaip nenurodyta, tai yra ... preferencinės kilmės prekės … (3).

(Taikyti kilmės kriterijai (4))

(Vieta ir data (5))

(Atspausdintas eksportuotojo vardas ir pavardė (pavadinimas)

Maltesische Fassung

(Perjodu: minn … sa … (1))

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (Numru ta' Referenza tal-Esportatur … (2)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (3).

(Kriterji tal-oriġini użati (4))

(Il-post u d-data (5))

(L-isem stampat tal-esportatur)

Polnische Fassung

(Okres: od … do … (1))

Eksporter produktów objętych niniejszym dokumentem (nr referencyjny eksportera … (2)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają preferencyjne pochodzenie … (3).

(Zastosowane kryteria pochodzenia (4))

(Miejsce i data (5))

(Wydrukowana nazwa / imię i nazwisko eksportera)

Portugiesische Fassung

(Período: de … a … (1))

O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [referência do exportador n.o… (2)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de … origem preferencial (3).

(Critérios de origem utilizados (4))

(Local e data (5))

(Nome impresso do exportador)

Rumänische Fassung

(Perioada: de la … până la … (1))

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (numărul de referință al exportatorului … (2)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (3).

(Criteriile de origine utilizate (4))

(Locul și data (5))

(Numele exportatorului, în clar)

Slowakische Fassung

(Obdobie: od … do … (1))

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (referenčné číslo vývozcu … (2)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je jasne uvedené inak, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (3).

(Použité kritériá pôvodu (4))

(Miesto a dátum (5))

(Meno vývozcu tlačenými písmenami)

Slowenische Fassung

(Obdobje: od … do … (1))

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (referenčna št. izvoznika … (2)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … poreklo (3).

(Uporabljeni kriteriji glede porekla (4))

(Kraj in datum (5))

(Natisnjeno ime izvoznika)

Spanische Fassung

(Período: del … al … (1))

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (número de referencia del exportador … (2)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial … (3).

(Criterios de origen aplicados (4))

(Lugar y fecha (5))

(Nombre impreso del exportador)

Schwedische Fassung

(Period: Från den … till den … (1))

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (exportörens referensnummer … (2)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, … har förmånsberättigande ursprung (3).

(Ursprungskriterier som använts (4))

(Plats och datum (5))

(Exportörens namn, med tryckbokstäver)


(1)  Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2)  Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3)  Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.

(4)  Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:

„A“

für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a

„B“

für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b

„C“

für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c, mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:

„1“

für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“

„2“

für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils

„3“

für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder

„4“

bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1

„D“

für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder

„E“

für die Toleranz nach Artikel 3.6

(5)  Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.


ANHANG 3-E

BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

 

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Japan als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
 

2.

Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossene Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Japan dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.
 

3.

Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Zwecke dieses Anhangs.

ANHANG 3-F

BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

 

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Japan als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
 

2.

Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel geschlossenen Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino Erzeugnissen mit Ursprung in Japan dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.
 

3.

Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Zwecke dieses Anhangs.