Fragen und Antworten
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Dienstleistungen oder immaterielle Güter wie Software werden zollfrei in die EU eingeführt. Wenn jedoch in der EU entwickelte Software in eine Ware in einem Drittland integriert wird, z. B. in Japan ein Auto, und dieses Fahrzeug in die EU eingeführt wird, könnte der Einführer die Entrichtung von Zöllen auf den Wert der EU-Software vermeiden, wenn er das Verfahren der passiven Veredelung in Anspruch nimmt. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Produkt, das außerhalb der EU auf der Grundlage eines in der EU entwickelten technischen Projekts oder eines Designs (z. B. Kleidung, das in der EU entwickelt wurde, aber in einem Drittland hergestellt wird) hergestellt wurde, wird nicht mit einer Steuer auf den Wert der in der EU erbrachten Dienstleistungen belastet. Voraussetzung dafür ist, dass ein solches Entwurfs-, Ingenieur- oder Entwicklungsprojekt für die Herstellung des Produkts erforderlich war. Der Zoll wird auf der Grundlage des Zollwerts der eingeführten Ware ohne den Wert der in der EU hergestellten Dienstleistung erhoben. Würden solche Dienstleistungen außerhalb der EU erbracht, müsste der Zollwert der Waren den Wert dieser Dienstleistungen umfassen (siehe Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex der Union).
Für weitere Einzelheiten zur Berechnung des Zollwerts in solchen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Zollstelle oder das European Customs Valuation Compendium.
Normalerweise wird für eine aus Drittländern eingeführte Ware unabhängig vom Ursprung der Bestandteile dieser Waren ein Zoll gemäß der Kombinierten Nomenklatur der EU erhoben, es sei denn, eine solche Ware wurde im Rahmen eines Freihandelsabkommens der EU mit dem Ausfuhrland vollständig liberalisiert. Der Einführer kann jedoch die in der EU verfügbaren Zollverfahren in Anspruch nehmen, um die Entrichtung eines Zolls auf eine Komponente zu vermeiden, die in der EU hergestellt, aber in einem Drittland verarbeitet wird.
Das für den vorliegenden Fall zur Verfügung stehende Verfahren ist die passive Veredelung. Das bedeutet, dass das Unternehmen, das die Software in der EU entwickelt oder erworben hat (Eigentümer der Software), eine Genehmigung für die passive Veredelung einholen muss, bevor die Software in einem Fahrzeug oder einem Teil davon installiert wird. Das Unternehmen muss sich an die zuständige Zollbehörde des Ortes wenden, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen des Software-Eigentümers geführt werden, die es der Zollbehörde ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) (in einem der 27 Mitgliedstaaten).
Zu den Einzelheiten, die in die Bewilligung einzutragen sind, gehört die Angabe des Werts der Software (Handelswert), der dann vom Wert des eingeführten Pkw-Teils bei der Einfuhr abgezogen wird. Der Wert der Software entspricht den Produktionskosten oder dem Kaufpreis. Der Zoll wird auf die Differenz zwischen diesem Wert (dem Mehrwert) erhoben. Die Zollbehörden legen die Frist für die Beendigung der passiven Veredelung fest, d. h. den Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Enderzeugnisses erfolgen soll.
Der EU-Einführer muss in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die entsprechende Bewilligung für die passive Veredelung verweisen.
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