Verbrauchsteuern
Verkauft Ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, einige der Steuern zu verstehen, die in der EU möglicherweise erhoben werden.
Steuertatbestand
Die steuerpflichtigen Waren unterliegen bei ihrer Herstellung (innerhalb der EU) oder bei der Einfuhr (aus Nicht-EU-Ländern) der Verbrauchsteuer.
Die Verbrauchsteuer wird jedoch nur bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geschuldet. Wenn die Ware in ein EU-Land eingeführt, aber in ein anderes EU-Land befördert und dorthin geliefert wird, sind Verbrauchsteuern in dem EU-Land zu entrichten, in dem die Waren letztendlich verbraucht oder verwendet werden.
Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke können unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen, z. B. bei der endgültigen Ausfuhr von Waren in Nicht-EU-Länder, zurückerstattet werden.
Steuerbare Erzeugnisse und Steuersätze
Alkohol und alkoholische Getränke
Bier
Standardsatz |
Ermäßigte Steuersätze |
Die Verbrauchsteuer kann auf der Grundlage der Menge und des Alkoholgehalts des Biers berechnet werden, die entweder auf hl/Grad Plato oder auf hL/Alkohol bezogen werden:
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Die EU-Länder können auf Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien gebraut wird, deren Jahresproduktion 200,000 hl nicht übersteigt, ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten. Die EU-Länder können auch ermäßigte Steuersätze für Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 2,8 % vol anwenden. Die Anzahl Grad Plato misst den Gewichtsprozentsatz des ursprünglichen Extrakts je 100 g Bier aus dem tatsächlichen Extrakt und dem im Fertigerzeugnis enthaltenen Alkohol (für steuerliche Zwecke entspricht ein Grad Plato 0,4 % Alkohol). |
Wein
Standardsatz | Ermäßigte Steuersätze |
0,00 EUR/hl Erzeugnis, was bedeutet, dass die EU-Länder auf Wein einen Nullsatz oder einen höheren Steuersatz anwenden können. |
Haben die EU-Länder keinen Normalsatz von Null festgelegt, so können sie auf alle Arten von nicht schäumenden Weinen und Schaumweinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden. |
Gegorene Getränke außer Wein und Bier
Standardsatz | Ermäßigte Steuersätze |
0,00 EUR/hl Produkt, was bedeutet, dass die EU-Länder einen Nullsatz oder einen höheren Steuersatz anwenden können. |
Haben die EU-Länder keinen Normalsatz von Null festgelegt, so können sie ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf alle anderen nicht schäumenden und schäumenden gegorenen Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 8,5 % vol anwenden. |
Zwischenerzeugnisse
Standardsatz | Ermäßigte Steuersätze |
45 EUR/hl Produkt. |
Die EU-Länder können auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol einen einheitlichen ermäßigten Steuersatz anwenden. Der ermäßigte Satz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 40 % unterschreiten und nicht unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen, der für Wein und andere gegorene Getränke gilt. |
Ethylalkohol
Standardsatz | Ermäßigte Steuersätze |
550 EUR/hl reinen Alkohols. |
Die EU-Länder können ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Ethylalkohol anwenden, der von kleinen Brennereien hergestellt wird, deren Jahresproduktion an reinem Alkohol 10 hl nicht übersteigt. Die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten. |
Verarbeiteter Tabak
Zigaretten: 40 Stück
Zigaretten unterliegen einer (verhältnismäßigen) Ad-Valorem- Verbrauchsteuer, die auf der Grundlage des Kleinverkaufshöchstpreises (einschließlich Zölle) berechnet wird. Sie unterliegen auch einer spezifischen Verbrauchsteuer, die pro Einheit des Erzeugnisses berechnet wird.
Jedes EU-Land wendet eine globale Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer zuzüglich Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) an, deren Inzidenz 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten beträgt. Er darf unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten betragen.
EU-Länder, die eine globale Mindestverbrauchsteuer von mindestens 115 EUR je 1000 Zigaretten (des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises) erheben, müssen die Mindestinzidenz von 60 % nicht einhalten.
Zigarren und Zigarillos
Zigarren und Zigarillos unterliegen einer Verbrauchsteuer von 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern oder 12 EUR je 1000 Stück oder pro Kilogramm.
Feinschnitttabak (für selbstgedrehte Zigaretten)
Die globale Verbrauchsteuer beträgt mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder 60 EUR je kg.
Anderer Rauchtabak
Die globale Verbrauchsteuer beträgt mindestens 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern oder 22 EUR je kg.
Mineralöle
Ottokraftstoff
Blei Petrol: 421 EUR je 1000 Liter.
Unverbleites Petrol: 359 EUR je 1000 Liter.
Gasöl
Verwendung als Kraftstoff: 330 EUR je 1000 Liter.
Für bestimmte industrielle und kommerzielle Zwecke verwendet werden: 21 EUR je 1000 Liter.
Verwendung zu Heizzwecken (sowohl für gewerbliche als auch für unternehmensfremde Zwecke): 21 EUR je 1000 Liter.
Flüssiggas (LPG) und Methan
Verwendung als Kraftstoff: 125 EUR je 1 000 kg.
Für bestimmte industrielle und kommerzielle Zwecke verwendet werden: 41 EUR je 1 000 kg.
Verwendung zu Heizzwecken (sowohl für gewerbliche als auch für unternehmensfremde Zwecke): 0 EUR je 1000 Liter.
Schweres Heizöl
Verwendung für Heizzwecke und sowohl für gewerbliche als auch für unternehmensfremde Zwecke: 15 EUR je 1 000 kg.
Kerosin
Verwendung als Kraftstoff: 330 EUR je 1000 Liter.
Für bestimmte industrielle und kommerzielle Zwecke verwendet werden: 21 EUR je 1000 Liter.
Verwendung zu Heizzwecken (sowohl für gewerbliche als auch für unternehmensfremde Zwecke): 0 EUR je 1000 Liter.
Energieerzeugnisse und Strom
Erdgas
Verwendung als Kraftstoff: 2,60 EUR je GJ-Bruttoheizwert.
Für bestimmte industrielle und kommerzielle Zwecke verwendet werden: 0,30 EUR pro GJ
Zu Heizzwecken verwendet
- Gewerbliche Nutzung: 0,15 EUR pro GJ
- Unternehmensfremde Nutzung: 0,30 EUR pro GJ
Kohle und Koks
Gewerbliche Nutzung: 0,15 EUR je GJ-Bruttoheizwert.
Unternehmensfremde Nutzung: 0,30 EUR pro GJ
Strom, Elektrizität
Gewerbliche Nutzung: 0,50 EUR je MWh.
Unternehmensfremde Nutzung: 1 EUR je MWh.
Die EU-Länder können nur Steuersätze festlegen, die nicht unter den in den EU-Richtlinien vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträgen liegen.
Für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom sind in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates Mindeststeuerbeträge festgelegt. Für einige EU-Länder sind jedoch Übergangszeiträume vorgesehen, in denen sie ihre Lücke schrittweise verringern müssen. Die Mindeststeuerbeträge sind in der vorstehenden Tabelle aufgeführt.
Nichterhebungsverfahren
Aufgrund des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt benötigen die EU-Länder einen Kontrollmechanismus, um sicherzustellen, dass bewegliche Güter am Endbestimmungsort Steuern und Abgaben erheben.
Diese Waren werden in der Regel in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt, was bedeutet, dass Waren von einem EU-Land in ein anderes versandt werden können, bevor Steuern auf sie erhoben wurden, sofern die Zölle schließlich am Bestimmungsort entrichtet werden.
Unternehmer, die Waren im Nichterhebungsverfahren befördern, müssen die Steuerbehörden in den EU-Ländern unter Verwendung eines Verwaltungs- oder Handelsbegleitdokuments über den endgültigen Bestimmungsort ihrer Lieferungen unterrichten:
- die Angaben auf den Exemplaren des Begleitdokuments können auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.
- interne Versandpapiere und TIR- oder ATA-Dokumente können auch als Begleitdokument für Verbrauchsteuerzwecke verwendet werden.
- zur Deckung der mit dem Warenverkehr verbundenen Risiken ist eine Sicherheit zu leisten.
- bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Nichterhebungsverfahren können die EU-Länder eine Verringerung der Erledigungsverfahren zulassen.
Verbrauchsteuern in den EU-Ländern
Die Verbrauchsteuern wurden auf EU -Ebene durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (ABl. L 9 vom 14.1.2009) und durch verschiedene Richtlinien über Verbrauchsteuern auf bestimmte Waren harmonisiert. Dennoch gelten möglicherweise noch einige länderspezifische Vorschriften.
Für länderspezifische Informationen ist auf die Datenbank der GD Steuern und Zollunion zuzugreifen.
Die EU-Richtlinien über Verbrauchsteuern werden in den folgenden Gebieten nicht angewandt:
- Deutschland: die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen
- Italien: Livigno, Campione d’Italia und der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Luganer See
- Spanien: Ceuta und Melilla
- Griechenland: Der Berg Athos
- Österreich: Jungholz und Mittelberg
- Dänemark: Grönland und die Färöer
- Finnland: die Ålandinseln
In folgenden Gebieten gilt eine Sonderregelung für Verbrauchsteuern:
- Spanien: Kanarische Inseln
- Frankreich: Korsika und die überseeischen Departements
- Portugal: Azoren und Madeira
Österreich
Belgien
Bulgarien
Kroatien
Zypern
Tschechische Republik
Dänemark
Estland
Finnland
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Ungarn
Irland
Italien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
Schweden