Minimalbehandlungen

Zusätzlich zu den spezifischen Ursprungsregeln für die Ware, die Sie ein- oder ausführen wollen, müssen Sie prüfen, ob die Maßnahme, die Sie in der EU oder in dem Handelspartner, aus dem Sie ein- oder ausführen, durchgeführt haben, über die erforderlichen Mindestbehandlungen hinausgeht. Diese minimalen Vorgänge sind im Protokoll über die Ursprungsregeln des Handelsabkommens aufgeführt, das Sie als Einführer oder Ausführer verwenden. Minimale Arbeitsgänge sind Verpackung, einfaches Zerlegen, einfaches Zusammenfügen, einfaches Mischen usw.

Gehört die Herstellung in der EU oder in einem Handelspartner zu den aufgeführten Vorgängen und wurde dort nichts anderes hergestellt (d. h. es wurden keine Vormaterialien hergestellt oder verarbeitet), kann die Ware nicht als Ursprungserzeugnis angesehen werden, selbst wenn die warenbezogenen Ursprungsregeln erfüllt sind.

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