Vertiefte und umfassende Freihandelszone EU-Republik Moldau

Die EU und die Republik Moldau haben im Juni 2014 ein Assoziierungsabkommen unterzeichnet, das seit Juli 2016 in vollem Umfang in Kraft ist. Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) ist integraler Bestandteil des Abkommens. Sie senkt die Zölle, mit denen europäische Unternehmen bei Ausfuhren nach Moldau konfrontiert sind, und macht die Zollverfahren effizienter. Darüber hinaus erleichtert das Abkommen den Handel durch die schrittweise Angleichung der moldauischen Rechtsvorschriften, Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Normen, an die der EU.

Die Vereinbarung auf einen Blick

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau wurde im Juni 2014 unterzeichnet und ist seit Juli 2016 in vollem Umfang in Kraft.

Siehe den vollständigen Wortlaut und die Anhänge des Abkommens.

Welche Vorteile haben Sie für Ihr Unternehmen?

Das Assoziierungsabkommen

  • erleichtert Ihnen die Ausfuhr in die und die Einfuhr aus der Republik Moldau (nachstehend „Moldau“ genannt)
  • senkt Zölle und ermöglicht eine effiziente und zügige Durchführung der Zollverfahren

Darüber hinaus sieht das Abkommen einen schrittweisen Prozess der Angleichung der moldauischen Rechtsvorschriften, Vorschriften und Verfahren an die der EU vor, z. B. im Bereich der Normen, wodurch der Handel weiter erleichtert wird.

Wer darf im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Moldau aus der EU nach Moldau exportieren?

Wenn Sie ein in einem EU-Mitgliedstaat eingetragenes Unternehmen sind und eine gültige Zollanmeldung – und gegebenenfalls eine Ausfuhrlizenz – erworben haben, können Sie im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Moldau exportieren.

Wer darf im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Moldau aus Moldau in die EU exportieren?

Um im Rahmen des Abkommens EU-Moldau in die EU exportieren zu können, müssen Sie ein in der Republik Moldau eingetragenes Unternehmen sein.

Die EU ist einer der größten Handelspartner Moldaus. Zu den wichtigsten Handelswaren zwischen der EU und Moldau gehören Maschinen und Geräte, pflanzliche Erzeugnisse, Textilien und Textilwaren sowie unedle Metalle.

Tarife

Gewerbliche Waren

Zum Zeitpunkt des vorläufigen Inkrafttretens des Abkommens beseitigte die EU alle Zölle auf gewerbliche Waren aus der Republik Moldau, während Moldau während eines Übergangszeitraums von drei bis fünf Jahren mit der schrittweisen Abschaffung der Zölle auf bestimmte Waren begonnen hat, z. B.

  • bestimmte Arten von Kunststoffen und ähnlichen Erzeugnissen
  • Mobiliar
  • verschiedene Textilerzeugnisse (z. B. Teppiche und Bekleidung)

Die Republik Moldau hat ihre Zölle für diese Waren bis zum 1. September 2019 vollständig abgebaut.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Mit dem Abkommen werden auch die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gesenkt.

Die Republik Moldau erklärte sich bereit, die Zölle auf die meisten ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach einem Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren abzuschaffen. Dies ist z. B. relevant für

  • Weine
  • einige Lebensmittelzubereitungen

Darüber hinaus hat sich die Republik Moldau verpflichtet, Zölle im Rahmen spezifischer Zollkontingente für eine Reihe sensibler Waren abzuschaffen, z. B.

  • Schweinefleisch
  • Geflügel
  • Milcherzeugnisse
  • verarbeitete Fleischerzeugnisse
  • Zuckerarten

Die Zollkontingente, die den EU-Ausfuhren dieser Waren nach Moldau gewährt werden, sind in Anhang XV-D Liste der Zugeständnisse wie folgt festgelegt:

Moldau – Zollkontingent (in Tonnen)

 

2020

2021

2022

1. Schweinefleisch *

4,500

5,000

5,500

2. Geflügel *

5,000

5,500

6,000

3. Molkerei *

1,500

2,000

 

4. Verarbeitetes Fleisch

1,700

   

5. Zucker *

7,000

8,000

9,000

6. Süßungsmittel

640

   

* die Quoten für Schweinefleisch, Geflügel, Milchprodukte und Zucker wurden 2020 überprüft.

Die EU hat ihrerseits ihre Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse ab dem ersten Tag abgeschafft, mit Ausnahme bestimmter sensibler Erzeugnisse, für die sie auch Zollkontingente eingeführt hat. Das bedeutet, dass jedes Jahr nur eine begrenzte Menge empfindlicher Waren zollfrei gehandelt werden kann. Die genauen Beträge sind in Anhang 15A des Assoziierungsabkommens festgelegt.

Die den moldauischen Ausfuhren dieser Waren in die EU eingeräumten Zollkontingente sind in Anhang XV-A Waren, für die jährliche zollfreie Zollkontingente gelten, wie folgt definiert:

EU – Zollkontingent (in Tonnen)*

Tomaten/Paradeiser 2,000
Knoblauch 220
Tafeltrauben 20,000
Äpfel 40,000
Kirschen, frisch 1,500,000
Pflaumen 15,000
Traubensaft 500

*Diese Kontingente werden nach dem Windhundverfahren verwaltet. Der Zeitraum der Antragstellung erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Bevor Sie exportieren, überprüfen Sie den Saldo der jeweiligen Kontingente.

Übersteigen die Einfuhren in die EU diese Zollkontingente, so wird ein Meistbegünstigungszollsatz erhoben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für bestimmte Obst- und Gemüsesorten die Zahlung der Einfuhrpreise in der EU erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für Tomaten/Paradeiser. Dies bedeutet, dass Zuschläge auf die Einfuhrabgaben Ihrer Ware erhoben werden können, wenn der Einfuhrpreis unter dem festgelegten Einfuhrpreis liegt.

Darüber hinaus enthält Anhang XV-C eine Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, bei denen die EU ein „Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken“ anwenden kann. Dies bedeutet, dass die EU, wenn die Einfuhren aus der Republik Moldau ein bestimmtes Niveau überschreiten, die niedrigeren Zölle auf diese Waren für einen Zeitraum von sechs Monaten aussetzen darf.

Nach dem Abkommen sind keine Ausfuhrzölle zulässig. Sie enthält auch eine sogenannte Stillhalteklausel. Diese Klausel bedeutet, dass weder die EU noch die Republik Moldau die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen können, die auf Waren der anderen Vertragspartei abzielen. Das Abkommen verbietet auch mengenmäßige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen (mit Ausnahme von Beschränkungen, die nach WTO-Regeln wie Artikel XI des GATTzulässig sind).

Den für Ihr Produkt geltenden Zollsatz finden Sie in My Trade Assistant.

Ursprungsregeln

 

Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren sind diesem Abschnitt zu entnehmen.

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren. Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.

Ursprungsregeln

Wo finde ich die Ursprungsregeln?

Die Ursprungsregeln, die im Rahmen des Assoziierungsabkommens mit der Republik Moldau gelten, sind in Anhang I des Regionalen Übereinkommens über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) festgelegt. Diese Regeln werden derzeit überarbeitet, und Mitte 2021 sollten neue alternative Ursprungsregeln gelten, einschließlich Bestimmungen über Kumulierung, Zollrückvergütung, Toleranz und die Nichtveränderungsregel (siehe unten), die gelockert werden.

Das PEM-Übereinkommen über Ursprungsregeln zielt darauf ab, gemeinsame Ursprungsregeln und Kumulierungsregeln zwischen 25 Vertragsparteien (EU, EFTA, Balkanländer und FHA-Partner aus der südlichen und östlichen Nachbarschaft der EU) und der EU festzulegen, um den Handel zu erleichtern und die Lieferketten innerhalb der Zone zu integrieren.

Die Liste der PEM-Vertragsparteien

Ausführliche Informationen über das Pan-Europa-Mittelmeer-System sind dem Benutzerhandbuch zu entnehmen.

Stammt mein Produkt gemäß dem PEM-Übereinkommen aus der EU oder der Republik Moldau?

Damit Ihr Erzeugnis nach dem PEM-Übereinkommen in den Genuss des niedrigeren Präferenzzolls oder des Präferenzzolls von null kommen kann, muss es seinen Ursprung in der EU oder in der Republik Moldau haben.

Ein Erzeugnis hat seinen Ursprung, wenn es sich um

  • vollständig in der EU oder in der Republik Moldau gewonnen oder hergestellt worden sind oder
  • die in der EU oder in der Republik Moldau unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, wenn diese Vormaterialien nach den erzeugnisspezifischen Regeln in Anhang II der Anlage I des PEM-Übereinkommensin ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
    Siehe auch Anhang I „Einleitende Bemerkungen“ zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Für bestimmte Produkte gibt es einige alternative produktspezifische Vorschriften – siehe Anlage II.

Das Erzeugnis muss auch alle anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllen, wie z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen und die Regel der unmittelbaren Beförderung. Darüber hinaus gibt es einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, um Ihnen bei der Einhaltung produktspezifischer Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung zu helfen.

Beispiele für die wichtigsten Arten produktspezifischer Vorschriften in EU-Handelsabkommen

  • die Wertzuwachsregel – der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses darf einen bestimmten Prozentsatz seines Ab-Werk-Preises nicht überschreiten.
  • die Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis – z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) anstelle von Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47)
  • besondere Vorgänge – es ist ein spezifischer Herstellungsprozess erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern zu Garnen – solche Regeln werden hauptsächlich in der Textilindustrie und in der chemischen Industrie verwendet.

Tipps für die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften

Das Abkommen bietet zusätzliche Flexibilität, um Ihnen die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften wie Toleranzen oder Kumulierung zu erleichtern.

Toleranz
  • die Toleranzregel ermöglicht es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise bis zu 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses verboten sind.
  • diese Toleranz darf nicht angewendet werden, um die in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Höchstwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
  • besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der HS-Kapitel 50 bis 63, die in den Anmerkungen 5 bis 6 des Anhangs I Einleitende Anmerkungen zur Liste in Anhang IIaufgeführt sind.
Kumulierung

Das PEM-Übereinkommen sieht drei Möglichkeiten zur Kumulierung des Ursprungs vor.

  • bilaterale Kumulierung – Vormaterialien mit Ursprung in Moldau können als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden, wenn sie bei der Herstellung des Erzeugnisses in der EU verwendet werden.
  • diagonale Kumulierung – Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei des PEM-Übereinkommens können als Ursprungserzeugnisse einer anderen Vertragspartei angerechnet werden, wenn geprüft wird, ob das Enderzeugnis Ursprungserzeugnisse ist, um bei der Ausfuhr in eine dritte Vertragspartei innerhalb der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone präferenziellen Zugang zu erhalten. Die diagonale Kumulierung gilt
    jedoch nur, wenn zwischen allen betroffenen Vertragsparteien ein Handelsabkommen besteht und diese Länder dieselben Ursprungsregeln anwenden. Bitte überprüfen Sie die „Matrix“ (Tabelle mit allen geltenden Abkommen nach dem PEM-Übereinkommen), in der angegeben ist, mit welchen Vertragsparteien Moldau die diagonale Kumulierung anwenden kann. Im April 2020 waren die gemeinsamen Partner der EU und der Republik Moldau, die für eine diagonale Kumulierung in Frage kommen, Türkiye und der westliche Balkan (Partner im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens – CEFTA).
  • vollständige Kumulierung – Die in einer PEM-Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung kann als in einer anderen PEM-Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung angesehen werden, unabhängig davon, ob die
    Be- oder Verarbeitung ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

 

Wie wirkt die diagonale Kumulierung?

Die diagonale Kumulierung findet zwischen mehreren verschiedenen Ländern statt, die dieselben Ursprungsregeln haben und Handelsabkommen geschlossen haben. Dies ist der Fall, wenn ein Hersteller von Waren in beiden Ländern Materialien einführen und so verwenden kann, als ob sie ihren Ursprung in ihrem eigenen Land hätten. So kann beispielsweise ein moldauischer Händler, der Kleidung für die Ausfuhr in die EU herstellt, nach dem PEM-Übereinkommen Gewebe mit Ursprung in Türkiye zur Herstellung der Kleidung verwenden und als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau anrechnen. Die Anforderung der doppelten Verarbeitung, d. h. die Herstellung von Geweben aus (ohne Ursprungseigenschaft) und die Herstellung der Kleidung, ist erfüllt, und die Kleidung gilt bei ihrer Ausfuhr in die EU als Ursprungsware Moldaus und wird daher in den Genuss des freien Zugangs zum EU-Markt kommen.

Weitere Erläuterungen zur PEM-Kumulierung finden Sie hier.

Sonstige Vorschriften

Das Erzeugnis muss auch alle anderen im Übereinkommen festgelegten Anforderungen erfüllen, wie z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen oder die Regel der unmittelbaren Beförderung.

Beförderung durch ein Drittland: unmittelbare Beförderung

Ursprungserzeugnisse müssen aus der EU nach Moldau (und umgekehrt) oder durch das Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.

Einige Vorgänge können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie z. B.

  • Entladen
  • erneutes Verladen
  • jede andere auf die Erhaltung des guten Zustands der Erzeugnisse gerichtete Behandlung

Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes durch Vorlage von

  • ein einziges Beförderungspapier (z. B. Konnossement) für die Beförderung aus dem Ausfuhrland durch das Drittland, über das die Waren befördert wurden
  • eine von den Zollbehörden des Drittlandes, durch das Sie Ihre Waren befördern, ausgestellte Bescheinigung
  • falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Zollerstattung

Im Rahmen des PEM-Übereinkommens im Handel zwischen der EU und Moldau ist es nicht möglich, eine Erstattung von Zöllen zu erhalten, die zuvor für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft entrichtet wurden, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird.

Ursprungsverfahren

Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren befolgen. Die Verfahren sind in Titel V (Ursprungsnachweis) und Titel VI ( Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden) festgelegt. Sie erläutern z. B., wie der Ursprung eines Erzeugnisses anzugeben ist, wie Präferenzen beansprucht werden können oder wie die Zollbehörden den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen können.

Beantragung eines Präferenzzolls

Um in den Genuss eines Präferenzzolls zu kommen, müssen die Einführer einen Ursprungsnachweis vorlegen.

Der Ursprungsnachweis kann entweder

Der Ursprungsnachweis ist vier Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED

  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden
  • Anhang IIIa und Anhang IIIb enthalten die Muster der Bescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie Anweisungen für deren Ausfüllen.
  • der Ausführer, der die Bescheinigung beantragt, sollte bereit sein, Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

Weitere Erläuterungen zur Verwendung der EUR.1 oder der EUR-MED-Bescheinigung finden sich auf Seite 72 des Handbuchs.

Ursprungserklärung oder EUR-MED-Ursprungserklärung

Ausführer können durch Vorlage einer Ursprungserklärung selbst erklären, dass ihre Ware ihren Ursprung in der EU oder in der Vertragspartei des PEM-Übereinkommens hat. Die Ursprungserklärung kann abgegeben werden von

  • ein ermächtigter Ausführer
  • jeder Ausführer, wenn der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt
Wie ist eine Ursprungserklärung abzugeben?

Der Ausführer muss die folgende Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier zur Identifizierung des Erzeugnisses typisieren, abstempeln oder ausdrucken (Anhang IVa):

„Der Ausführer der unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse (Zollgenehmigung Nr....) ) erklärt, dass diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes eindeutig angegeben ist,... Präferenzursprungseigenschaft haben.“

Erstellung einer Ursprungserklärung EUR-MED

In diesem Fall lautet die Erklärung wie folgt (Anhang IV b):

„Der Ausführer der in diesem Dokument (Zollgenehmigung Nr....) aufgeführten Erzeugnisse erklärt, dass diese Waren, sofern nichts anderes eindeutig angegeben ist,... Präferenzursprungseigenschaft haben.

Kumulierung mit... (Name des Landes/der Länder).

keine Kumulierung angewandt“

Die Ursprungserklärung kann in jeder Amtssprache der EU oder in allen Amtssprachen der PEM-Zone gemäß Anhang IV Buchstaben a und b abgegeben werden (die Erklärung zur Kumulierung sollte stets in englischer Sprache abgefasst sein).

Sie müssen Ihre Ursprungserklärung handschriftlich unterzeichnen. Wenn Sie ein ermächtigter Ausführer sind, sind Sie von dieser Verpflichtung befreit, sofern Sie Ihren Zollbehörden schriftlich versichern, dass Sie die volle Verantwortung für jede Anmeldung zur Identifizierung Ihrer Person übernehmen.

Überprüfung des Ursprungs

Die Zollbehörden können überprüfen, ob es sich bei einem eingeführten Erzeugnis tatsächlich um ein Ursprungserzeugnis handelt oder ob es andere Ursprungskriterien erfüllt. Die Überprüfung basiert auf

  • Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragspartei
  • Kontrollen durch die örtlichen Zollbehörden. Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht gestattet.

Die Behörden der ausführenden Vertragspartei treffen die endgültige Feststellung des Ursprungs und unterrichten die Behörden der einführenden Vertragspartei über das Ergebnis.

Produktanforderungen

Technische Vorschriften und Anforderungen

Moldau hat Schritte unternommen, um seine Rechtsvorschriften, Normen und Verfahren in Bezug auf technische Handelshemmnisse an die der EU anzugleichen. Das erleichtert Ihnen den Handel zwischen Moldau und der EU.

Die Republik Moldau hat die Rechtsvorschriften angeglichen, u. a.

  • die Zulassung und Vermarktung von Produkten. Darin werden die Module der Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.
  • allgemeine Produktsicherheit mit Kriterien dafür, was bei der Einstufung eines Produkts als sicher zu berücksichtigen ist, und Festlegung, wann ein Produkt verboten werden soll, weil es ein ernstes Risiko für Gesundheit und Sicherheit darstellt

Eine Liste dieser Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, die Moldau umgesetzt hat, ist Anhang XVI des Assoziierungsabkommens EU-Moldau zu entnehmen.

Moldau hat sich ebenfalls bereit erklärt, sich annähern zu können.

  • Sicherheitsanforderungen für ein breites Spektrum von Produkten, darunter Maschinen, Aufzüge, Spielzeug, medizinische Geräte und einfache Druckbehälter
  • Produkte, für die keine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, z. B. kosmetische Mittel, Kraftfahrzeuge, Chemikalien und Arzneimittel

Was die Standards anbelangt, so hat Moldau

  • Übernahme internationaler und europäischer Normen nach bewährten Verfahren
  • Verpflichtung zur Aufhebung entgegenstehender nationaler Normen. Dies schließt alle kollidierenden GOST-Normen (Gosudarstvenny Standart) ein, die in postsowjetischen Staaten verwendet werden. Das nationale moldauische Normungsgremium hat sieben technische Ausschüsse eingerichtet, um widersprüchliche Normen für die Aufhebung zu ermitteln.

 

Wenn Sie von einem Hersteller, der sich für die Verwendung eigener Spezifikationen aus Moldau entschieden hat, Waren aus der Republik Moldau in die EU einführen wollen, müssen Sie eine vom Hersteller unterzeichnete EU-Konformitätserklärung einholen.

Die EU-Konformitätserklärung bescheinigt und erklärt, dass die betreffenden Produkte die einschlägigen Anforderungen und Normen erfüllen. Nach diesem Abschluss kann der Hersteller seinen Waren das CE-Etikett der Conformité Européenne (CE) beifügen, aus dem hervorgeht, dass er die EU-Normen erfüllt hat.

Wenn sich Ihr Hersteller dafür entscheidet, die Konformität mit einer EU-Konformitätserklärung nachzuweisen, kann dies mehr Geld und Zeit kosten als die Arbeit an den harmonisierten EU-Normen, die gleichwertig sind.

Schauen Sie sich die harmonisierten Normen an, die in den bestehenden sektoralen Produktrichtlinien zusammengefasst sind.

Ansprechpartner für technische Anforderungen

Wie weiß ich, dass die Waren, die ich in die EU einführt, den EU-Vorschriften und -Normen entsprechen?

Wenn Sie Waren in die EU einführen, die ein hohes Risiko für das öffentliche Interesse darstellen (z. B. Druckbehälter, Aufzüge und bestimmte Maschinen), muss eine Konformitätsbewertung von einer notifizierten Stelle durchgeführt werden (in der Regel handelt es sich um eine spezielle Organisation wie Laboratorien oder Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die von der moldauischen Regierung akkreditiert sind).

Das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur überwacht nachgeordnete Einrichtungen, die für Aufgaben wie Konformitätsbewertungsverfahren, messtechnische Prüfungen und die Zulassung von Unternehmen zuständig sind. Zu diesen Institutionen gehören:

Bitte beachten Sie, dass für eine große Zahl von Waren eine obligatorische Zertifizierung erforderlich ist, die von einer der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen erteilt werden kann.

Die EU und Moldau arbeiten derzeit an einer Art Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das es ermöglicht, dass bestimmte gewerbliche Produkte, die die Konformitätsanforderungen erfüllen, ohne weitere Prüfungen oder Konformitätsverfahren in Verkehr gebracht werden können.

Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen – SPS

Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Pflanzengesundheit

In Bezug auf den Handel mit Pflanzen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmittelerzeugnissen, die für die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Tier bekannt sind, stimmte Moldau einer Angleichung der EU-Rechtsvorschriften zu, einschließlich

  • Vorschriften für die Sicherheit von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen
  • besondere Vorschriften für Futtermittel
  • Vorschriften über genetisch veränderte Organismen
  • Vorschriften für medizinische Güter für Veterinärzwecke

Eine Liste aller erfassten Waren ist Anhang XVII-A des Assoziierungsabkommens EU-Moldau zu entnehmen.

Beabsichtigen Sie, Waren aus Moldau in die EU einzuführen?

  • ihre Waren müssen bei der nationalen Behörde für Lebensmittelsicherheit (ANSA)registriert sein.
  • sie müssen eine Anmeldung einreichen, in der die ANSA über die von Ihnen eingeführten Waren informiert wird.
  • sie müssen ein in der Republik Moldau ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis erhalten, das die Einfuhr Ihrer Waren in die EU ermöglicht.

Bitte beachten Sie:

  • wenn Sie Waren einführen, die im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) als Arten aufgeführt sind, dürfen Sie dies nur mit einer Genehmigung des moldauischen Ministeriums für Landwirtschaft, regionale Entwicklung und Umwelt tun. Ist Ihr Gut in der Liste aufgeführt? Hier erfährst Du es!
  • wenn Sie toxische chemische Stoffe und Materialien in die EU einführen, benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung des moldauischen Landwirtschaftsministeriums.
  • wenn Sie toxische Chemikalien einführen, müssen Sie sich an Ihre nationale offizielle Kontaktstelle wenden.

Die der Nationalen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugewiesene Abteilung für Tiergesundheit ist für die Veterinärkontrollen lebender Tiere in Moldau zuständig. Eine Liste detaillierter Bestimmungen über den Umgang mit Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Fischkrankheiten ist Anhang XVIII-A des Assoziierungsabkommens EU-Moldau zu entnehmen.

Ansprechpartner für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen (SPS)

Technische Handelshemmnisse

Obwohl technische Vorschriften wichtig sind, können sie manchmal als Hemmnisse für den internationalen Handel wirken und somit eine erhebliche Belastung für Sie als Exporteur darstellen.

  • wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mit einem Handelshemmnis konfrontiert sind, das Ihr Unternehmen verlangsamen oder Sie am Export hindert, können Sie uns sagen:
  • melden Sie unter Verwendung des Online-Formulars, was Ihre Ausfuhren nach Moldau stoppen. Die EU wird Ihre Situation analysieren und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Kontaktieren Sie uns

Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren

Das Abkommen gewährleistet transparentere und vereinfachte Zollverfahren, um den Handel zu erleichtern und die Kosten für die Unternehmen zu senken.

Unterlagen

In den Schritt-für-Schritt-Leitfaden werden die verschiedenen Arten von Dokumenten beschrieben, die Sie für die Zollabfertigung Ihrer Produkte vorbereiten sollten.

Je nach Erzeugnis können die Zollbehörden alle oder einige der nachstehenden Elemente verlangen.

  • Handelsrechnung (unter Angabe der besonderen Anforderungen an Form und Inhalt in My Trade Assistant)
  • Verpackungsliste
  • Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren
  • Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Ihr Produkt den verbindlichen Produktvorschriften entspricht, wie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Kennzeichnung und Verpackung.
  • Ursprungsnachweis – Ursprungserklärung

Zur Klarstellung: Bitte beantragen Sie möglicherweise im Voraus verbindliche Zolltarifauskünfte und/oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

Nähere Informationen darüber, welche Unterlagen Sie für die Zollabfertigung Ihres Produkts vorlegen müssen, finden Sie bei My Trade Assistant.

Verfahren für den Nachweis und die Überprüfung des Ursprungs

Beschreibungen, wie der Ursprung Ihrer Waren für die Inanspruchnahme von Präferenzzöllen nachgewiesen werden kann, und der Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im vorstehenden Abschnitt über die Ursprungsregeln.

Informationen über die Zollverfahren für die Ein- und Ausfuhr im Allgemeinen finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

Das Abkommen schützt Ihre Rechte des geistigen Eigentums bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr Ihrer Waren nach Moldau.

Marken und Urheberrechte

Das Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau bietet ein faires und transparentes System für die Eintragung von Marken. Wird Ihr Antrag von der Markenverwaltung abgelehnt, muss Ihnen die Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Geschmacksmuster und Patente

Ihre unabhängig geschaffenen Geschmacksmuster, die Eigenart haben, sind im Rahmen der Eintragung für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren geschützt. Dadurch erhalten Sie das ausschließliche Recht zur Nutzung des Geschmacksmusters und verhindern, dass Dritte, die nicht mit Ihrer Zustimmung einverstanden sind, es verwenden, reproduzieren, verkaufen, einführen und/oder ausführen.

Geografische Herkunftsangaben

Ein spezifischer Ausschuss für geografische Angaben, der im Rahmen des Abkommens EU-Moldau eingesetzt wurde, überwacht die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf geografische Angaben und erstattet dem Handelsausschuss Bericht. Weitere Informationen über geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weinarten und Spirituosen sind Anhang XXX des Abkommens zwischen der EU und Moldau zu entnehmen.

Wie erhält man Schutz?

Die moldauische Agentur für den Schutz des Urheberrechts ist die staatliche Agentur für geistiges Eigentum (AGEPI). Diese Agentur arbeitet an der Verbesserung des Rechtsrahmens und seiner Anpassung an die EU-Normen sowie an die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung.

Sie können die Eintragung von geistigem Eigentum bei AGEPI online beantragen. Die Zeit, die für den Erhalt des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in Moldau erforderlich ist, hängt von der Art des von Ihnen gewünschten Schutzes ab.

  • Urheberrecht: 15-30 Tage
  • Marken: 10-12 Monate
  • Patent für Pflanzen: 1,5-3 Jahre
  • Kurzzeitpatent für Erfindungen: 7-8 Monate
  • langfristiges Patent für Erfindungen: 17-18 Monate
  • gewerbliches Design: 10-12 Monate
  • geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen oder traditionelle Spezialitäten: 10-12 Monate

Handelsdienstleistungen

Sowohl die moldauische Regierung als auch die EU haben ihre bestehenden Beschränkungen oder Vorbehalte in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen mit einem hohen Maß an Transparenz dargelegt. Eine Liste der spezifischen Vorbehalte Moldaus findet sich in Anhang XXVII-E bis –G des Assoziierungsabkommens EU-Moldau.

Wie führen Sie die Anhänge durch?

Das Assoziierungsabkommen EU-Moldau enthält drei Anhänge mit Vorbehalten seitens Moldaus, die sich auf Ihr Unternehmen auswirken könnten.

  • suchen Sie ein Unternehmen in der Republik Moldau? Anhang XXVII-E enthält eine Negativliste aller Dienstleistungssektoren, zu denen Sie keinen Zugang haben. Das bedeutet, dass Sie die Möglichkeiten in allen anderen Sektoren nutzen können, die nicht in der Liste aufgeführt sind.
  • Interesse am grenzüberschreitenden Handel mit Ihren Dienstleistungen? Anhang XXVIII-F enthält eine Positivliste der Dienstleistungssektoren, zu denen Sie Zugang haben. In dieser Liste werden alle Wirtschaftszweige aufgeführt, in denen Sie tätig werden dürfen.
  • Suche nach Praktikanten oder Personal in Schlüsselpositionen? InAnhang XXVII-G sind die Sektoren oder Teilsektoren aufgeführt, in denen Beschränkungen gelten.
  • sind Sie ein unabhängiger professioneller oder vertraglicher Dienstleister? InAnhang XXVII-H sind die geltend gemachten Vorbehalte aufgeführt.
Wer kann ein Unternehmen in Moldau gründen?

Mutterschaft.

  • ein Unternehmen, das Abkommen zwischen der EU und Moldau ermöglicht es Ihnen, Zweigniederlassungen Ihres Unternehmens oder Ihrer Repräsentanzen in der Republik Moldau oder in der EU zu gründen oder zu erwerben.
  • das Abkommen zwischen der EU und Moldau bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Unternehmen durch selbstständige Erwerbstätigkeit oder Unternehmen in Ihrer Kontrolle zu gründen und zu gründen.

Diese Zulagen gewährleisten, dass Sie genauso behandelt werden wie moldauische Staatsangehörige.

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

In den Sektoren, die der Republik Moldau Zugang gewährt haben, werden durch das Abkommen folgende Beschränkungen aufgehoben:

  • auf den Gesamtwert der Dienstleistungen oder Vermögenswerte
  • über die Gesamtzahl der Dienstleistungen oder die Gesamtzahl der Leistungen

Sie dürfen auch Dienstleistungen für Moldau zu denselben Bedingungen erbringen wie moldauische Staatsangehörige.

Befristeter Aufenthalt

Das Abkommen EU-Moldau ermöglicht es Ihnen, vorübergehend nach Moldau (oder in die EU) zu ziehen, um als Trainee mit Hochschulabschluss, Verkäufer von Unternehmen oder in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal eines Unternehmens in diesem Land zu arbeiten.

Die vorübergehenden Aufenthalte lauten wie folgt:

  • unternehmensintern versetztes Personal (in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal eines Unternehmens in Moldau (oder der EU) oder Praktikanten mit Abschluss) – bis zu drei Jahre
  • Geschäftsreisender ( z. B. Reisen zur Niederlassung in der Republik Moldau (oder in der EU) oder Verkäufer eines Unternehmens) – bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten
  • Praktikant mit Hochschulabschluss, der kein unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist – bis zu einem Jahr

Das Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau eröffnet auch Möglichkeiten für vertragliche Dienstleister in bestimmten Sektoren in beiden Ländern. In diesem Zusammenhang muss der Anbieter jedoch

  • vorübergehend als Angestellter eines Unternehmens, das einen Dienstleistungsvertrag von höchstens einem Jahr erhalten hat, die betreffende Dienstleistung erbringt;
  • über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Branche verfügen;
  • über einen Hochschulabschluss oder einen Hochschulabschluss verfügen, der gleichwertige Kenntnisse und einschlägige berufliche Qualifikationen belegt;

Weitere Informationen über die Obergrenzen für Personal, Praktikanten mit Abschluss, Unternehmensverkäufer und Vertragsdienstleister finden sich in Anhang XXVII-G und Anhang XXVII-H des Assoziierungsabkommens EU-Moldau.

Öffentliches Auftragswesen

Die EU und Moldau planen den gegenseitigen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten in jedem Land auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Dies gilt für öffentliche Aufträge und Konzessionen in traditionellen Sektoren sowie im Versorgungssektor.

Das Abkommen zwischen der EU und der Republik Moldau stellt auch sicher, dass die Angebote in beiden Ländern fair geprüft werden, wobei einheimische und ausländische Bewerber gleich behandelt werden.

Das Abkommen verpflichtet sowohl die EU als auch die Republik Moldau, sicherzustellen, dass

  • alle geplanten Beschaffungen werden veröffentlicht – dies geschieht, um den Markt für den Wettbewerb zu öffnen und Ihnen vor der Auftragsvergabe Zugang zu Informationen über die beabsichtigte Beschaffung zu verschaffen.
  • es gibt eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstands mit angemessenen Fristen, die allen Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.
  • sie werden nicht als Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert, der Sie von der Teilnahme an der Ausschreibung abhalten könnte.
  • das Verfahren zur Vergabe des Angebots ist bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Angebots transparent.
  • die endgültige Entscheidung wird allen Antragstellern mitgeteilt – auf Antrag erhalten die abgelehnten Antragsteller eine Erklärung, damit Sie die Entscheidung prüfen können.

Die Plattform für die elektronische Auftragsvergabe zur Vernetzung von MTendern bietet leichter verfügbare Beschaffungsinformationen, einschließlich der Ankündigung geplanter Beschaffungstätigkeiten, der Verfügbarkeit elektronischer Ausschreibungsunterlagen, des automatisierten Bulletins für die Vergabe öffentlicher Aufträge und der Erstellung eines elektronischen Angebotsformulars für elektronische Betreiber.

Links, Kontakte, Dokumente

Nationale Einrichtungen

Vertretungen, Handelskammern und Wirtschaftsverbände

Ansprechpartner für technische Anforderungen

Ansprechpartner für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen (SPS)

Nationale Einrichtungen

Wirtschaftsrat an den Premierminister der Republik Moldau

Internet: https://consecon.gov.md/en/misiune/

Abteilung für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur

Moldau ist Vertragspartei des Internationalen Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) und überwacht die Einfuhr von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waffen verwendet werden können. Für Einfuhren kann daher eine besondere Genehmigung erforderlich sein.

Secãia control al circulaδiei mărfurilor cu dubla destinaãie al Ministerul Economiei si Infrastructurii

BD. Piata Marii Adunari Nationale 1, MD-2033 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 250669

Fax: + 373 22 234064

Nationalbank der Republik Moldau (BNM)

Das zuständige Organ für Währungskontrolle und Stabilität ist die Nationalbank der Republik Moldau (BNM). Der Nationale Ausschuss für Finanzstabilität ist dem BNM unterstellt.

Banca Naãională a Moldovei (BNM)

BD. Grigore Vieru Nr. 1, MD-2005 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 822348, 822502, 822606

Moldauische Zollverwaltung

Serviciul Vamal al Republicii Moldau

Str. N. Starostenco 30, MD-2065 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 574201, 574206

Call-Center: + 373 22 574111

Fax: + 373 22 273061

E-Mail-Adresse: vama@customs.gov.md

Internet: http://www.customs.gov.md/

Direktion für Vermeidung von Umweltverschmutzung und Abfallentsorgung beim Landwirtschaftsministerium

Direcěia prevenire poluării δi managementul deãeurilor a Ministerul Agriculturii, Dezvoltarii Regionale δ Mediului

Str. Constantin Tanase 9, MD-2005 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 204512, 204525, 204526

Fax: + 373 22 226858

Vertretungen, Handelskammern und Wirtschaftsverbände

Delegation der Europäischen Union in der Republik Moldau

Delegaãia Uniunii Europene în Republica Moldau

Str. M. Kogalniceanu 12, MD-2001 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22505210

Fax: + 373 22272622

E-Mail-Adresse: Delegation-Moldova@eeas.europa.eu

Mission der Republik Moldau bei der Europäischen Union

Avenue Franklin Roosevelt 55/Franklin Rooseveltlaan 55
1050 Brüssel, Belgien

Tel.: + 32 27400660

Fax: + 32 27400669

E-Mail-Adresse: mission.bru@mfa.gov.md

Internet: mrmue.mfa.gov.md

Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau

Kamera de Comert si Industrie a Republicii Moldau

151, Stefan cel Mare blv., Chisinau, MD2004, Moldau

Tel.: + 373 22 22 15 52

Fax: + 373 22 2 44 25

E-Mail-Adresse: camera@chamber.md

Europäischer Wirtschaftsverband Moldau

Asociaěia Businessului europäisch (EBA)

30, Vlaicu pârcălab str., vom. 7, Chișinău, MD2012, Moldau

Tel.: + 373 22 90 70 25

Mobiltelefon: + 373 79 025 999

E-Mail-Adresse: info@eba.md

EU4Business

EU4Business-Sekretariat

De Kleetlaan 2, B-1831 Diegem, Belgien

Tel.: + 32 27491851

E-Mail: secretariat@eu4business.eu

Ansprechpartner für technische Anforderungen

Institut für Normung der Republik Moldau (ISM)

Institutul de Standardizare din Moldova (ISM)

Str. Eugen Coca 28, MD-2064 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 905300

Fax: + 373 22 905310

Als eine weitere vom genannten Ministerium kontrollierte Organisation wird das Nationale Akkreditierungszentrum der Republik Moldau (MOLDAC) als einzige nationale Akkreditierungsstelle in der Republik Moldau benannt.

Katalog der moldauischen Normen und technischen Vorschriften: www.estandard.md

Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Sozialschutz

Muncii si Protectiei Sociale

Str. Vasile Alecsandri 2, MD-2009 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 729907, 268818

Fax: + 373 22 738781

Agentur für öffentliche Dienstleistungen

Neu eingeführte Kraftfahrzeuge müssen in das Register der Beförderungsmittel der Agentur für öffentliche Dienstleistungen eingetragen werden. Darüber hinaus müssen die technischen Bedingungen für Kraftfahrzeuge vom Einführer angegeben und identifiziert werden.

Agenãia Servicii Publice

Str. Pushkin 42, MD-2012 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 257070

Fax: + 373 22 212259

Nationale Agentur für den Straßenverkehr

Die für die Kontrolle und Überwachung der rechtlichen Maßnahmen im Straßenverkehr zuständige Behörde ist die Nationale Agentur für den Straßenverkehr.

Agenãia Naěionala Transport Auto (ANTA) Unterordonat Ministerului Transporturilor δi Infrastructurii Drumurilor

Str. Alecu Russo 1, MD-2068 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 498810

Fax: + 373 22 220657

Ansprechpartner für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Anforderungen (SPS)

Nationale Pflanzenschutzorganisation (NPPO)/Direktion Pflanzenschutz

Direcěia Protecěia δi sănătatea plantelor atribuite Ageněiei Naãionale pentru Siguraněa Alimentelor (ANSA)

Str. Mihail Kogălniceanu 63, MD-2009 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 264674, 294730

Fax: + 373 22294730

Abteilung Tiergesundheit der Nationalen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Departamentul de sănătate Animală atribuit celei Agenãiei Naãionale pentru Siguraněa Alimentelor (ANSA)

Str. Mihail Kogălniceanu 63, MD-2009 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 210178, 294730

Fax: + 373 22 294730

Ministerium für Landwirtschaft, regionale Entwicklung und Umwelt

Ministerul Agriculturii, Dezvoltării Regionale δi Mediului

Str. Constantin Tanase 9, MD-2005 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 204579

Fax: + 373 22 220748

Offizielle Kontaktstelle (OCP) für toxische Chemikalien

Direcěia prevenire poluării δi managementul deãeurilor a Ministerul Agriculturii, Dezvoltarii Regionale δ Mediului

Str. Constantin Tanase 9, MD-2005 Chisinau, Moldau

Tel.: + 373 22 204512, 204525, 204526

Fax: + 373 22 226858

Nationale Kommission für biologische Sicherheit

Comisia Naãională pentru Securitate Biologică

Str. Mitropolit Dosoftei 156 A, MD-2004 Chisinau, Moldau

Tel. und Fax: + 373 22 226874

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