Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Bei der Bestimmung des Ursprungs Ihrer Ware wird in den Ursprungsregeln zwischen vollständig gewonnenen oder hergestellten Waren und Waren, die im Ausfuhrland in ausreichendem Maße verarbeitet worden sind, unterschieden.

Waren, die im Ausfuhrland vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, sind Waren, die ausschließlich in der EU und/oder einem Partnerland hergestellt/verarbeitet werden, ohne dass Vormaterialien eines anderen Landes verwendet werden.

Dazu gehören unter anderem Pflanzen, Mineralien oder lebende Tiere.

Für diese Erzeugnisse gilt Folgendes:

  • Gemüse hat seinen Ursprung in einem Land, wenn es dort geerntet wurde
  • die Tiere stammen aus einem Land, wenn sie dort geboren und aufgezogen wurden.
  • Mineralien, die ihren Ursprung in einem Land haben, wenn sie dort abgebaut werden

Bei Fischerzeugnissen wird in den Ursprungsregeln der EU unterschieden zwischen

  • in den Hoheitsgewässern eines Handelspartners gefangener Fisch – diese gelten als Ursprungserzeugnis ohne zusätzliche Bedingungen
  • Fische, die außerhalb der Küstenmeere des Handelspartners gefangen wurden – diese gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse, wenn sie von einem Schiff gefangen wurden
    • unter der Flagge der EU und/oder des Partnerlandes
    • in der EU oder im Partnerland registriert
    • Eigentum eines Staatsangehörigen der EU oder des Partnerlandes oder eines Unternehmens mit Hauptniederlassung und zu mindestens 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der EU und/oder Handelspartner
    • in einigen Fällen ist es auch erforderlich, dass mindestens 50 % der Besatzung auch Staatsangehörige der EU und/oder des Handelspartners sind.

Den vollständigen Wortlaut finden Sie in der Anlage zu den Ursprungsregeln zu den einzelnen Präferenzabkommen.

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