Verbindliche Ursprungsinformationen
Wenn Sie sich über den Ursprung Ihrer Waren nicht sicher sind oder einfach Rechtssicherheit wünschen, können Sie verbindliche Ursprungsinformationen beantragen.
Verbindliche Ursprungsinformationen (vUA) beziehen sich auf eine schriftliche Entscheidung, mit der der Ursprung Ihrer Waren bescheinigt wird, und sind in der Europäischen Union verbindlich.
VUA-Entscheidungen sind für den Inhaber und die EU-Zollbehörden verbindlich. Verbindliche Ursprungsauskünfte gelten in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum ihrer Ausstellung.
Wie und wo kann eine vUA-Entscheidung beantragt werden?
Der Antrag ist schriftlich bei den zuständigen Behörden des EU-Landes zu stellen, in dem ein Unternehmen niedergelassen ist oder in dem es die vUA in Anspruch nehmen will. Sie müssen sicherstellen, dass die Beschreibung der Waren in der verbindlichen Ursprungsinformation mit den Waren übereinstimmt, die Sie ausführen oder einführen.
Die Behörden verfügen über eine Frist von 120 Tagen ab dem Datum der Registrierung Ihres Antrags, um eine Entscheidung zu treffen.
Bitte beachten Sie, dass das Vorhandensein verbindlicher Ursprungsinformationen Sie nicht von der Verpflichtung zur Vorlage eines Ursprungsnachweises entbindet.
Mehr Informationen
- siehe weitere Leitlinien zu verbindlichen Ursprungsinformationen.
- Liste der Behörden, die in jedem EU-Mitgliedstaat für die Erteilung verbindlicher Ursprungsinformationen zuständig sind (veröffentlicht im ABl. C 431 vom 14. November 2022, S. 5)
- weitere Informationen und Einzelheiten zum Zoll finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.